Fischabgabe an Fischhalter
Gesetzliche Anforderungen bei der Abgabe von Fischen durch gewerbsmäßige Händler an künftige Tierhalter
Im Zusammenhang mit dem Tierschutz bei Fischen besteht seit 1. August 2014 eine neue Vorschrift aus dem Veterinärbereich zur artgerechten Haltung von Fischen. Fischzuchtbetriebe und Händler, die Fische und Krebse - mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Nutztieren - an künftige Halter direkt abgeben, sind nach § 21 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 TierSchG dazu verpflichtet, dem künftigen Halter schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse der Tiere an die Hand zu geben. Dabei sollen insbesondere Informationen zur angemessenen Ernährung und Pflege sowie zur verhaltensgerechten Unterbringung gegeben werden. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift kann die zuständige Veterinärbehörde eine entsprechende Anordnung gegen den Verkäufer erlassen.
Auch Fischereibetriebe, die lebende Tiere zur Haltung z. B. in Gartenteichen direkt an Endkunden abgeben sind gut beraten, entsprechendes Informationsmaterial bereit zu halten. Nach o. g. Vorschrift müssen darin mindestens folgende Angaben enthalten sein:
- Deutscher und wissenschaftlicher Name der Tierart
- natürlicher Lebensraum
- Sozialverhalten, ggf. Hinweise zur Haltung
- Aktivitätsrhythmus (tag- oder nachtaktiv)
- erreichbare Endgröße
- Mindestgröße der Haltungseinrichtung
- Ausstattung der Haltungseinrichtung
- Anforderungen an die Wasserqualität/Wassertemperatur
- Angaben zu den Nahrungsansprüchen
- Pflegehinweise
Wünschenswert sind zusätzlich Angaben zu:
- Lebenserwartung
- Geschlechtsunterschiede
- Hinweise zur Eingewöhnung an die Haltungsbedingungen
- Besonderheiten
- Hinweis, dass die Angaben nicht das Studium der Fachliteratur ersetzen
- Hinweis, dass bei Erkrankungen ein Tierarzt zu Rate gezogen werden muss
Merkblätter zu den am häufigsten an Fischhalter abgegebenen Fischen und Krebsen
Die jeweiligen Merkblätter können bei Bedarf ausgedruckt und mit Verkäuferangabe (Firmenstempel) versehen werden.