Eier und Geflügel
Kontrollen und Normen bei Eiern und Geflügelfleisch

Die EU-weit geltenden Vermarktungsnormen für Eier sind Voraussetzung für einen einfachen Handelsverkehr.
Innerhalb der EU darf Geflügelfleisch von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und Perlhühnern nur vermarktet werden, wenn es EU-weit geltenden Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch entspricht.

Eier

Die EU-weit geltenden Vermarktungsnormen für Eier wurden für einen transparenten Markt geschaffen und sind somit Voraussetzung für einen einfachen Handelsverkehr.
Sie gelten für Eier der Art Gallus Gallus (Hühner). Eier dieser Art dürfen innerhalb der EU nur vermarktet werden, falls sie dieser Verordnung entsprechen. Für Eier, die der Erzeuger auf der Hofstelle, auf einem öffentlichen Markt oder im Verkauf an der Haustüre unmittelbar an den Verbraucher zum Eigenbedarf abgibt (Eier auf einem Markt müssen mit dem Erzeugercode gestempelt werden), regelt die Verordnung Ausnahmen, sofern die Eier von diesem Erzeuger selbst stammen, nicht verpackt sind und von den Güte- und Gewichtsklassen kein Gebrauch gemacht wird.

Prüfer der Landesanstalt kontrollieren

  • in den Legehennenbetrieben die Dokumentationen (Aufzeichnungen) über die Erzeugung und Vermarktung unsortierter Eier
  • in den Packstellen die Dokumentationen über die Sortierung, Zukäufe und Vermarktung der unter diese Verordnung fallenden Eier der Güteklassen A und B, sowie die Kennzeichnung der Eier und Verpackungen auf der ersten Vermarktungsstufe des Handels, in Verarbeitungs- und Lebensmittelbetrieben die Einhaltung der Güte- und Gewichtsklassen sowie der Kennungsvorschriften von Eiern der Güteklasse A und B.
Die Landesanstalt vergibt Zulassungsnummern für Legehennenbetriebe und Packstellen und überwacht die fortlaufende Einhaltung der Zulassungsbedingungen.

Geflügelfleisch

Die EU-weit geltenden Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch wurden geschaffen, um den Markt transparenter zu machen. Sie gelten für bestimmte Kategorien von Geflügelfleisch von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und Perlhühnern. Innerhalb der EU darf dieses nur vermarktet werden, wenn es diesen Normen entspricht und keiner Behandlung - mit Ausnahme einer Kältebehandlung - unterworfen wurde.

Prüfer der Landesanstalt kontrollieren

  • in EU-zugelassenen Schlacht- und Zerlegebetrieben die richtige Anwendung der Qualitätsmerkmale der Handelsklassen A oder B für Geflügelfleisch
  • bis einschließlich der ersten Vermarktungsstufe die korrekte Kennzeichnung von Geflügelfleisch (frisch, gefroren, tiefgefroren), Geflügelteilstücken, Geflügelfleisch in Fertigpackungen sowie von nicht in Fertigpackungen verpacktem Geflügelfleisch
  • bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen sowie Geflügelteilstücken den Wassergehalt, der einen bestimmten technisch unvermeidbaren Wert nicht überschreiten darf
  • bei den Geflügelerzeugern die Einhaltung der Mindestbedingungen, die für die Verwendung von Angaben über die Haltungsform (zum Beispiel bäuerliche Auslaufhaltung, extensive Bodenhaltung etc.) zugelassen sind.