1.1 Praktische Prüfung Sondengeräte
Der Prüfungsteilnehmer hat am Schlachtband unter Praxisbedingungen an 30 Schlachtkörpern die Maße nach Anlage 2 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu ermitteln. Einer vorherigen Referenzfestlegung bedarf es nicht.
Die möglichen Abweichungen für das Bestehen sind in der Anlage 1 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung festgelegt.
1.2 Praktische Prüfung ZP-Verfahren
Die für die Prüfung im ZP-Verfahren zugrunde zu legenden Messwerte (Referenzwerte) werden vom Prüfer an mindestens 20 Schweineschlachtkörpern festgelegt. Die Referenzwerte werden durch Messungen am Schweineschlachtkörper nach Anlage 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung ermittelt. Es sind zwei Prüfungsdurchgänge durchzuführen. Die Ergebnisse des ersten Durchgangs werden von den Prüfern mit den Teilnehmern besprochen.
Der zweite Prüfungsdurchgang ist nicht erforderlich für die Prüfungsteilnehmer, die im ersten Prüfungsdurchgang die festgelegten Werte innerhalb der Toleranzen an allen Schlachtkörpern erbracht haben.
Häufige Fehlerquellen
- Ablesefehler vom Lineal (5er- und 10er-Schritte werden verwechselt)
- Beim Speckmaß wird nicht die Stärke der Auflage gemessen, sondern die Fläche, die beim Zurückziehen des Speckes durch den Kühlprozess entsteht
- Brillenträger müssen die richtige Brille (Weit-/, Kurz-/, Gleitsicht-/, Sonnenbrille) benutzen, wegen der Lichtverhältnisse fällt das Ablesen schwer (Taschenlampe mitnehmen!)
- Die möglichen Abweichungen für das Bestehen sind in der Anlage 1 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung festgelegt.
Die möglichen Abweichungen für das Bestehen sind in der Anlage 1 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung festgelegt.
1.3 Praktische Prüfung AutoFOM-Anlage
Die Funktion, die Inbetriebnahme und die Prüfung der AutoFOM-Anlage sind vom Prüfungsteilnehmer fehlerfrei zu erklären und zu demonstrieren. Die Prüfung bezieht sich auf folgende Abschnitte:
- Prüfung der Software
- Prüfung der Hardware
- Prüfung des technischen Umfeldes
- Eichtechnische Kontrollen
- Allgemeine Kontrollen
Sofern der Prüfungsteilnehmer die Funktion, die Inbetriebnahme und die Prüfung der AutoFOM-Anlage nicht fehlerfrei erklären und demonstrieren kann, ist die Prüfung nicht bestanden.
1.4 Praktische Prüfung Ultraschallgeräte
Der Prüfungsteilnehmer hat am Schlachtband unter Praxisbedingungen an 30 Schlachtkörpern die Handelsklassen zu ermitteln.
Die Markierungsstellen und die möglichen Abweichungen für das Bestehen sind in der Anlage 1 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung festgelegt.
1.5 Praktische Prüfung der Schnittführung/Verwiegung
Am Schlachtkörper ist der richtige Zuschnitt für die Feststellung des Schlachtgewichts nach § 2 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erläutern. Es müssen mindestens 5 veterinärrechtlich anordenbare Abschnitte und min. 5 Abschnitte benannt werden, die "gerne" widerrechtlich von Schlachtbetrieben entfernt werden (neuralgische Punkte). Sofern der Prüfungsteilnehmer die Schnittführung nicht fehlerfrei erklären kann, ist die Prüfung nicht bestanden.