Klassifiziererzulassung
Prüfungsablauf Sachkunde- und Fortbildungsprüfung „Rind“ und "Schwein"

Ein zugelassener Klassifizierer muss alle zwei Jahre seine Sachkunde durch eine Fortbildung mit abschließender Prüfung bestätigen. Die Fortbildungslehrgänge werden von der LfL organisiert und durchgeführt. Termine und Anmeldefristen werden in geeigneter Form rechtzeitig öffentlich bekanntgegeben.

Rind

1.1 Praktische Prüfung der Klassifizierung
In zwei Durchgängen werden je 30 Rinderschlachttierkörper durch den Prüfungsteilnehmer klassifiziert und anschließend mit der Referenz abgeglichen. Der Erste Durchgang gilt als „Übungsdurchgang“ und wird nicht gewertet. Nach Besprechung des Übungsdurchganges wird der Zweite Durchgang als sogenannter Prüfungsdurchgang gewertet und von den Prüfern mit der Referenz abgeglichen.
Seit 01. November 2010 wird in den Schlachtbetrieben nach dem 15er-System klassifiziert. Deshalb erfolgt die Sachkunde- und Fortbildungsprüfung im 15er-System (siehe Fleischgesetz und entsprechende Fleischgesetz-Durchführungsverordnungen).
Die möglichen Abweichungen für das Bestehen sind in der Anlage 1 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung festgelegt.
1.2 Praktische Prüfung der Schnittführung
Am Schlachtkörper ist der richtige Zuschnitt für die Feststellung des Schlachtgewichts nach § 2 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erläutern. Zusätzlich müssen mindestens 5 veterinärrechtlich anordenbare Abschnitte und min. 5 Abschnitte benannt werden, die "gerne" von Schlachtbetrieben widerrechtlich entfernt werden (neuralgische Punkte). Sofern der Prüfungsteilnehmer die Schnittführung nicht fehlerfrei erklären kann, ist die Prüfung nicht bestanden.
In der schriftlichen Prüfung muss der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die einschlägigen fachlichen und rechtlichen Grundlagen kennt und verstanden hat.

Schwein

In der praktischen Prüfung über die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern muss der Prüfungsteilnehmer darlegen, dass er die Funktion und die Bedienung der Klassifizierungsgeräte sowie das Zweipunktverfahren nach Anlage 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (ZP-Verfahren) beherrscht. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
1.1 Praktische Prüfung Sondengeräte
Der Prüfungsteilnehmer hat am Schlachtband unter Praxisbedingungen an 30 Schlachtkörpern die Maße nach Anlage 2 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu ermitteln. Einer vorherigen Referenzfestlegung bedarf es nicht.
Die möglichen Abweichungen für das Bestehen sind in der Anlage 1 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung festgelegt.
1.2 Praktische Prüfung ZP-Verfahren
Die für die Prüfung im ZP-Verfahren zugrunde zu legenden Messwerte (Referenzwerte) werden vom Prüfer an mindestens 20 Schweineschlachtkörpern festgelegt. Die Referenzwerte werden durch Messungen am Schweineschlachtkörper nach Anlage 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung ermittelt. Es sind zwei Prüfungsdurchgänge durchzuführen. Die Ergebnisse des ersten Durchgangs werden von den Prüfern mit den Teilnehmern besprochen.
Der zweite Prüfungsdurchgang ist nicht erforderlich für die Prüfungsteilnehmer, die im ersten Prüfungsdurchgang die festgelegten Werte innerhalb der Toleranzen an allen Schlachtkörpern erbracht haben.

Häufige Fehlerquellen

  • Ablesefehler vom Lineal (5er- und 10er-Schritte werden verwechselt)
  • Beim Speckmaß wird nicht die Stärke der Auflage gemessen, sondern die Fläche, die beim Zurückziehen des Speckes durch den Kühlprozess entsteht
  • Brillenträger müssen die richtige Brille (Weit-/, Kurz-/, Gleitsicht-/, Sonnenbrille) benutzen, wegen der Lichtverhältnisse fällt das Ablesen schwer (Taschenlampe mitnehmen!)
  • Die möglichen Abweichungen für das Bestehen sind in der Anlage 1 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung festgelegt.
Die möglichen Abweichungen für das Bestehen sind in der Anlage 1 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung festgelegt.
1.3 Praktische Prüfung AutoFOM-Anlage
Die Funktion, die Inbetriebnahme und die Prüfung der AutoFOM-Anlage sind vom Prüfungsteilnehmer fehlerfrei zu erklären und zu demonstrieren. Die Prüfung bezieht sich auf folgende Abschnitte:
  1. Prüfung der Software
  2. Prüfung der Hardware
  3. Prüfung des technischen Umfeldes
  4. Eichtechnische Kontrollen
  5. Allgemeine Kontrollen
Sofern der Prüfungsteilnehmer die Funktion, die Inbetriebnahme und die Prüfung der AutoFOM-Anlage nicht fehlerfrei erklären und demonstrieren kann, ist die Prüfung nicht bestanden.
1.4 Praktische Prüfung Ultraschallgeräte
Der Prüfungsteilnehmer hat am Schlachtband unter Praxisbedingungen an 30 Schlachtkörpern die Handelsklassen zu ermitteln.
Die Markierungsstellen und die möglichen Abweichungen für das Bestehen sind in der Anlage 1 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung festgelegt.
1.5 Praktische Prüfung der Schnittführung/Verwiegung
Am Schlachtkörper ist der richtige Zuschnitt für die Feststellung des Schlachtgewichts nach § 2 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erläutern. Es müssen mindestens 5 veterinärrechtlich anordenbare Abschnitte und min. 5 Abschnitte benannt werden, die "gerne" widerrechtlich von Schlachtbetrieben entfernt werden (neuralgische Punkte). Sofern der Prüfungsteilnehmer die Schnittführung nicht fehlerfrei erklären kann, ist die Prüfung nicht bestanden.

2. Schriftliche Prüfung

In der schriftlichen Prüfung muss der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die einschlägigen fachlichen und rechtlichen Grundlagen kennt und verstanden hat.

Gesetzliche Grundlagen

Mehr zum Thema

Zulassung (und Fortbildung) von Klassifizierern und Klassifizierungsunternehmen

Hier finden Sie wichtige Informationen zur Zulassung, Aberkennung und Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers. Zusätzlich erhalten Sie Informationen über Grundsätzliches zur Klassifizierung, notwendige Fortbildungen, aktuelle Prüfungstermine und eine Übersicht über alle wichtigen Gesetze und Verordnungen. Mehr