Milch, sonstige tierische Erzeugnisse, pflanzliche Erzeugnisse
Anerkannte Agrarorganisationen nach VO (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) und Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)
Für die Anerkennung, den Widerruf der Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen sowie für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB ist das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) zuständig.
Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist erster Ansprechpartner für die Agrarorganisationen, überprüft vorab die Anträge auf Vollständigkeit, auf Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach AgrarOLkV und – soweit die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins nach § 22 BGB gewählt wurde – auf Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Verleihungsrichtlinie vom 17.02.2012.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Anerkennung unter bestimmten Bedingungen zurücknehmen, widerrufen oder ruhen lassen, sollten z.B. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sein (§ 5 AgrarOLkV). Anerkannte Agrarorganisationen unterliegen regelmäßigen Berichtspflichten z.B. zur Zahl der aktiven Erzeuger; zusätzlich wird die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die LfL überprüft.
Anerkennungsverfahren
Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrarorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung. § 1 bestimmt die Erzeugnisbereiche, für die Erzeugerorganisationen anerkannt werden können.
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Qualität in der Ernährungswirtschaft
Menzinger Str. 54
80638 München
E-Mail: mvo@lfl.bayern.de
Antrag auf Anerkennung nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
- Satzung und – soweit vorhanden – Verträge, die im Rahmen des § 11 AgrarOLkV geschlossen wurden (Übertragung von Tätigkeiten der EO an Dritte)
- Mitgliederverzeichnis, d. h. eine Liste mit Vornamen und Nachnamen (bzw. der Namen im Falle juristischer Personen) aller zum Zeitpunkt des Antrags vorhandenen Mitglieder der Erzeugerorganisation einschließlich deren jeweiliger Anschrift
- Nachweis, dass es sich bei den Mitgliedern um Erzeuger von Agrarurerzeugnissen nach § 9 Abs. 1 AgrarOLkV handelt:
- Kennzeichnung im Mitgliederverzeichnis für jedes Mitglied, ob die entsprechende Eigenschaft als Erzeuger gegeben ist
- bzw. Bestätigung des Vorstands, dass für alle Mitglieder die Eigenschaft als Erzeuger gegeben ist
- Nachweis über die Rechtsform (§ 3 AgrarOLkV):
- bei juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts (soweit registerfähig): Auszug aus dem Vereins- bzw. Genossenschaftsregister
- bei Personenvereinigungen des Privatrechts (soweit nicht registerfähig): Beglaubigte Abschrift des Vertrages über ihre Gründung (bei w. V. in Gründung: Vorlage der Satzung in Urschrift und Abschrift)
- Nachweis, dass die Gründung auf Initiative der Mitglieder zurückzuführen ist (§ 3 AgrarOLkV) durch Vorlage des Protokolls der Gründungsversammlung, in der die Antragstellung als Agrarorganisation beschlossen wurde
Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins (w.V.) nach § 22 BGB
Formular "Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit in der Rechtsform w.V." 96 KB
- Satzung, unterschrieben von mind. 7 Mitgliedern, in Urschrift und Abschrift
- Aufstellung der Vorstandsmitglieder mit Namen, Anschriften und Geburtsdatum
- Angabe der Zahl der Mitglieder des Zusammenschlusses
- Erklärung über die Rechtsform, unterschrieben von allen Vorstandsmitgliedern des Zusammenschlusses
- Vermögensaufstellung einschl. des Nachweises einer Haftungssumme (mind. 25.000 € in Bar- oder Sachleistungen), unterschrieben von allen Vorstandsmitgliedern des Zusammenschlusses
- ggfs. Antrag auf Herabsetzung der Haftungssumme
- Erklärung über beabsichtigte Tätigkeiten und erwartete Umsatzentwicklung
Pflichten anerkannter Agrarorganisationen
Berichtspflichten anerkannter Agrarorganisationen
- (1) Jährliche Berichtspflichten - Frist 31. Januar
- Anerkannte Agrarorganisationen sind gemäß § 9 Abs 5 AgrarOLkV verpflichtet, der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres ein aktuelles Verzeichnis der Mitglieder (Liste mit Vornamen und Nachnamen – bzw. der Namen im Falle juristischer Personen – einschließlich Anschrift) zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres, zu übermitteln.
- Aus dem Verzeichnis müssen die Änderungen gegenüber der Übermittlung im Vorjahr hervorgehen.
- Besondere Berichtspflichten von Agrarorganisationen im Sektor Milch
- Agrarorganisationen im Sektor Milch haben erweiterte Berichtspflichten, die auf die Beschlüsse des Milchpakets aus dem Jahr 2012 zurückgehen (DVO (EU) Nr. 511/2012).
- Mitzuteilen sind die Rohmilchmengen, über die Vertragsverhandlungen geführt werden sollen sowie der voraussichtliche Zeitraum, in dem diese Rohmilchmengen geliefert werden.
- Weiterhin ist die tatsächliche Rohmilchliefermenge des Vorjahreszeitraums anzugeben.
- (2) Anlassbezogene Berichtspflichten anerkannter Agrarorganisationen
- Anerkannte Agrarorganisationen haben gemäß § 4 Abs. 3 AgrarOLkV der zuständigen Stelle jede Änderung eines für die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen maßgeblichen Sachverhaltes, die sich nach der Anerkennung ergibt, insbesondere jede rechtswirksame Änderung der Satzung, innerhalb von drei Monaten ab dem Wirksamwerden der Änderung mitzuteilen.
Jährliche Berichtspflichten (ohne Bilanzierungspflicht)
- Wirtschaftliche Vereine die lediglich Vermittlungsgeschäfte tätigen, sind verpflichtet, der Verleihungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen und gleichzeitig nachzuweisen, dass die Mitgliederversammlung diese gebilligt hat (ausführliches Protokoll der Mitgliederversammlung).
Jährliche Berichtspflichten (mit Bilanzierungspflicht)
- Erwirbt der wirtschaftliche Verein die Erzeugnisse seiner Mitglieder, tritt er für seine Mitglieder als Kommissionär auf oder ist der Zusammenschluss nach § 141 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung buchführungspflichtig, ist nach § 2.4 der Verleihungsrichtlinie jährlich eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) gemäß Handelsgesetzbuch zu erstellen und innerhalb der o.g. Frist vorzulegen.
- Darüber hinaus wird der Zusammenschluss verpflichtet eine Beurteilung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsberater vornehmen zu lassen.
Anlassbezogene Berichtspflichten
- Wirtschaftliche Vereine sind dazu verpflichtet, nach jeder Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Vorstandschaft, Namen, Anschriften, Geburtsdaten der jeweils amtierenden Mitglieder des Vorstandes unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger (Hinweise s.u.) zu veröffentlichen und eine Kopie der Veröffentlichung der Verleihungsbehörde vorzulegen,
- den Beschluss über die Auflösung und
- die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich mitzuteilen.
Genehmigungspflicht von Satzungsänderungen
- Die Wirksamkeit von Satzungsänderungen ist bei wirtschaftlichen Vereinen an die Genehmigung durch die Verleihungsbehörde gebunden.
- Dem unterschriebenen Antrag auf Genehmigung einer Satzungsänderung sind beizufügen:
- eine datierte, konsolidierte Fassung der Satzung, auf der alle Änderungen markiert wurden,
- eine Ausfertigung der bisher gültigen Satzung,
- das Protokoll der Mitgliederversammlung über den Beschluss der Satzungsänderung, aus dem der Inhalt der vorgenommenen Satzungsänderungen ersichtlich ist, datiert und unterschrieben durch eine vertretungsberechtigte Person des Zusammenschlusses,
- die Einladung zur Mitgliederversammlung, aus deren der Inhalt der vorzunehmenden Satzungsänderungen ersichtlich ist,
- die Anwesenheitsliste bei der Mitgliederversammlung.