Haftung bedeutet, dass man für einen Schaden einstehen muss. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Haftung für eigenes Verschulden, für eigenverantwortlich geschaffene Gefahrenlagen sowie der Zurechnung fremden schuldhaften Verhaltens. Schuldhaftes Handeln kann in vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten unterteilt werden.
Vorsatz
Vorsätzlich handelt derjenige, der den Eintritt des rechtswidrigen Erfolgs zumindest erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt.
Fahrlässigkeit
Die erforderliche Sorgfalt, die nach objektiven Maßstäben beurteilt wird, wird außer Acht gelassen (§ 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Im deutschen Zivilrecht sind insbesondere zwei Formen der Haftung im BGB geregelt: die vertragliche Haftung (§§ 280 ff. BGB), die an die Verletzung vertraglicher Pflichten anknüpft, und die deliktische Haftung (§§ 823 ff. BGB), die außervertragliche Schadensverursachung erfasst. Darüber hinaus kann im Einzelfall – etwa bei der Haltung von Tieren oder beim Betrieb technischer Anlagen in der Landwirtschaft – auch eine Gefährdungshaftung in Betracht kommen, die ohne Verschulden greift und sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften ergibt (z. B. § 833 BGB, § 7 StVG).
Vertragliches Schuldverhältnis
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Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch setzt zunächst voraus, dass zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem Besucher ein Vertrag besteht. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Ein solcher begründet i. d. R. für beide Seiten Rechte und Pflichten. Die Pflichten, die für die Vertragserfüllung wesentlich sind, ergeben sich aus dem Vertrag selbst. Neben den Hauptpflichten bestehen auch Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Dazu gehören insbesondere Obhut- und Fürsorgepflichten sowie Aufklärungspflichten. Verletzt eine Vertragspartei diese Pflichten, kann die andere Seite Schadensersatz verlangen – vorausgesetzt, es liegen ein ersatzfähiger Schaden und mindestens eine der folgenden Haftungsvoraussetzungen aufgrund von Leistungs- oder Rücksichtnahmepflichten vor.
Pflichtverletzung
Damit ein Schadensersatzanspruch besteht, muss eine Pflichtverletzung vorliegen. Das bedeutet, dass eine Vertragspartei ihre Leistungspflichten oder ihre Rücksichtnahmepflichten nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt hat. Die Parteien sind gegenseitig dazu verpflichtet, die Rechte und Rechtsgüter der jeweils anderen Vertragspartei vor Schäden zu bewahren – insbesondere Gefahren für Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum und Vermögen zu vermeiden. Einzelne Schutzpflichten ergeben sich aus dem Vertrag oder aus dem Gesetz.
Wichtige Schutzpflichten sind:
- Obhut- und Fürsorgepflicht: Einhalten von Hygienemaßnahmen vor allem beim Umgang mit Tieren sowie Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen, wie z. B. auf dem Boden liegendes Werkzeug oder Nutzung von giftigen Unkrautvernichtungsmitteln auf Spielplatzflächen.
- Aufklärungs-, Anzeige- und Warnpflichten: Umgang und Verhalten mit Tieren, Handhabung und Bedienung von landwirtschaftlichen Maschinen, Hinweise auf Gefahren und Risiken, wie z. B. Elektrozäune. Dabei sind die Erfahrungs- und Wissensunterschiede der Gäste zu beachten, es bedarf einer ausführlichen Aufklärung bei Kindern oder bei unerfahrenen Personen.
- Einhaltung allgemeiner Vorschriften, wie z. B. die Straßenverkehrsordnung während der Mitfahrt der Besucher auf landwirtschaftlichen Maschinen.
Schaden und Ersatzpflicht
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Bei vertraglicher Haftung muss ein Schaden entstanden sein. Die Art und Höhe des Schadensersatzes richten sich nach den gesetzlichen Regelungen in den §§ 249 ff. BGB. Grundsätzlich hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der ohne das Schadensereignis bestehen würde. Das bedeutet, es ist nicht der Zustand vor dem schädigenden Ereignis wiederherzustellen, sondern der Zustand, der jetzt ohne Schadensereignis bestehen würde – dies umfasst auch Neubeschaffungen, Reparaturen oder medizinische Behandlungen. Falls dies nicht möglich ist oder der Geschädigte an der Wiederherstellung durch den Schädiger kein Interesse hat, ist ein finanzieller Ausgleich zu leisten. Zusätzlich kommen weitere Entschädigungen in Form von Schmerzensgeld in Betracht.
Rechtsgüter
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Die deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB schützt Rechte und Rechtsgüter, wie Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstiges Recht vor rechtswidrigen Eingriffen. Am gängigsten werden die Verletzungen am Körper sowie am Eigentum sein. Ein wichtiger Unterschied zur vertraglichen Haftung besteht darin, dass es für eine deliktische Haftung keiner Vertragsbeziehung zwischen den Beteiligten bedarf. Das bedeutet, wer fahrlässig oder vorsätzlich eines der geschützten Rechtsgüter verletzt, kann haftbar gemacht werden, egal ob er in einer vertraglichen Beziehung zum Geschädigten steht oder nicht.
Verletzungshandlung und Pflichten
Damit eine deliktische Haftung hergeleitet werden kann, muss eine Person schuldhaft, also fahr-lässig oder vorsätzlich und rechtswidrig eines der oben genannten Rechtsgüter verletzen. Diese Verletzung kann entweder durch aktives Handeln oder durch Unterlassen geschehen, letzteres jedoch nur dann, wenn eine Pflicht zum Handeln bestand.
Eine Pflicht zum Handeln kann sich aus gesetzlichen oder vertraglichen Schutzpflichten oder einer sogenannten Garantenstellung ergeben. Garanten sind Personen, die aufgrund ihrer besonderen Verantwortung oder Beziehung zu einer anderen Person verpflichtet sind, Gefahren abzuwenden; wie z. B. zwischen Eltern oder Ehepartnern und Kindern. Aber auch ohne eine solche enge Sonderbeziehung kann eine Garantenstellung bestehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Person eine Gefahrenlage schafft, unterhält oder kontrolliert. Dann ist diese Person dazu verpflichtet, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, sodass andere Personen vor Gefahren geschützt sind. Eine Landwirtin muss beispielsweise sicherstellen, dass Kinder nicht unbeaufsichtigt zu den Tieren gehen, da sich hieraus eine Gefahrenlage ergeben kann.
Zudem besteht eine Verkehrssicherungspflicht auch für Personen, die eine Gefahrenquelle eröffnen oder unterhalten. Diese Personen haben dann dafür zu sorgen, dass sich hieraus keine Gefahren realisieren. Es bietet sich beispielsweise an, den Zugang zu einem gefährlichen Ort erst gar nicht zu gewähren, wie z. B. mit einem "Betreten verboten“-Schild. Hierbei werden grundsätzlich drei Fallgruppen unterschieden:
- Verkehrseröffnung: Straßen, Wege oder Gebäude müssen sicher nutzbar sein.
- Beherrschung einer Gefahrenquelle: Traktoren, Baustellen oder Tiere dürfen keine Gefahren verursachen.
- Übernahme einer Aufgabe im Rahmen einer Funktion oder Sachkunde: Ein Landwirt hat Fachkenntnisse im Umgang mit Tieren und landwirtschaftlichen Maschinen, die bei der Bestimmung der Verkehrspflicht berücksichtigt werden können.
Eine Landwirtin ist also verpflichtet, Besucher über Risiken auf dem Hof aufzuklären, Gefahren zu vermeiden und während der Mithilfe und des Besuchs zu beaufsichtigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine besondere Beziehung zwischen ihr und den Gästen besteht.
Schaden und Haftung
Für eine deliktische Haftung muss ein Schaden entstanden sein. Dieser Schaden muss zudem auf das Fehlverhalten der handelnden Person zurückzuführen und nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar gewesen sein.
Wichtig: Die deliktische Haftung greift unabhängig von einer vertraglichen Beziehung oder einer engen persönlichen Verbindung. Jeder, der schuldhaft und rechtswidrig handelt, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Dabei werden auch berufsbezogene Fachkenntnisse berücksichtigt. Von einem Landwirt kann erwartet werden, dass er die Gefahren im Umgang mit Tieren oder Maschinen besser einschätzen kann als ein Laie.
Der Ansatzpunkt für eine Gefährdungshaftung ist allein ein Verhalten, das Rechtsgüter Dritter gefährdet. Wer gefährliche Tätigkeiten oder eine Gefahrenquelle betreibt, haftet für Schäden, die daraus entstehen, auch wenn ihn an der konkreten Schadensverursachung kein Verschulden trifft. Die wichtigsten Normen sind § 833 BGB, der die Haftung des Tierhalters regelt sowie § 7 Abs. 1 StVG der die Haftung von KfZ-Haltern normiert.
Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB
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Haftungsvoraussetzungen
Nach § 833 BGB haftet ein Tierhalter grundsätzlich unabhängig von eigenem Verschulden für Schäden, die sein Tier verursacht. Die Haftung greift jedoch nur dann, wenn der Schaden durch ein typisches Tierverhalten entsteht (z. B. Beißen oder Ausbrechen).
Haftungsausschluss
Ein Tierhalter haftet jedoch nicht, wenn das Tier dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unter-halt dient. Hierunter fallen beispielsweise Tiere wie Rinder, Schafe, Schweine, Ziegen, Pferde, Esel – mithin Tiere, die zugleich Nutztiere sind. Voraussetzung für den Haftungsausschluss ist zudem, dass der Tierhalter alle erforderlichen Sorgfaltspflichten beachtet hat oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten unvermeidbar gewesen wäre. Ein Tierhalter haftet folglich dann nur unter der Voraussetzung einer Pflichtverletzung.
Pflichtverletzung
Die Aufsichtspflicht hängt von den Eigenschaften des Tieres, der Situation und dem ab, was allgemein als angemessene und übliche Sicherheitsvorkehrung gilt. Demnach zielen die Sorgfaltspflichten eines Tierhalters in erster Linie darauf ab, sicherzustellen, dass das Tier nicht außer Kontrolle gerät. Besonders strenge Maßnahmen sind erforderlich, wenn das Tier bereits auffällig war (z. B. Maulkorbpflicht bei aggressiven Hunden) oder wenn Kinder gefährdet sein könnten.
Überträgt der Halter die Aufsicht auf eine andere Person, so ist sie gewissenhaft auszuwählen und ihr Handeln, das im Einzelfall und unter konkreten Gegebenheiten beurteilt wird, muss kontrolliert werden.
Besonderheit: Haltung von Weidetieren
Bei der Haltung von Weidetieren im Freien gilt ein Elektrozaun in der Regel als ausreichende Vor-kehrung, um ein Entlaufen zu verhindern. Außerdem sollten Hinweisschilder, die Passanten vor den Tieren warnen, angebracht werden.
Gefährdungshaftung bei Landfahrzeugen
Gemäß § 7 StVG besteht eine Gefährdungshaftung des Halters für sein Fahrzeug. Das bedeutet, dass Kfz-Halter für Schäden haften, die durch den Betrieb des Fahrzeuges entstehen. Nicht umfasst von § 7 StVG sind Fahrzeuge, die nicht schneller als 20 km/h fahren können oder mit Muskelkraft betrieben werden.
Traktor- und Planwagenfahrten
Die Beförderung von Personen auf landwirtschaftlichen Zugmaschinen oder Anhängern auf öffentlichen Straßen ist grundsätzlich durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.
Ungeachtet, ob Gäste, Besucher, Kinder oder Arbeitskräfte - Personen können nach § 21 Abs. 1 StVO auf bzw. im Traktor mitfahren, wenn eine geeignete Sitzmöglichkeit für die mitfahrende Person vorhanden ist.
Anders sieht es jedoch bei Mitfahrten auf Anhängern aus. Laut § 21 Abs. 2 StVO ist die Mitnahme von Personen auf Ladeflächen von Anhängern verboten, es sei denn, der Anhänger dient land- und forstwirtschaftlichen Zwecken und bietet geeignete sichere Sitzgelegenheiten. Geeignet ist die Sitzfläche, wenn man auf ihr sicher sitzen kann. Mitgenommen werden können dann Personen, die zur Erledigung der notwendigen Arbeit befördert werden müssen (z. B. "Erntehelfer". Wird jedoch ein Anhänger zu einem Planwagen umgebaut, so dient er nicht mehr land- und forstwirtschaftlichen Zwecken und fällt somit aus dieser Ausnahme.
Allerdings sind Ausnahmen möglich, wie z. B. bei Brauchtumsveranstaltungen (Volksfeste), wofür die Beförderung auf einem Planwagen erlaubt ist. In besonderen Einzelfällen können Straßenverkehrsbehörden auch weitere Ausnahmen genehmigen.
Wenn Schulklassen den Bauernhof besuchen, tragen die Lehrkräfte gemäß § 22 BaySchO die gesetzliche Aufsichtspflicht. Diese verpflichtet sie, die Schüler vor Gefahren zu schützen – sowohl gesundheitlich als auch bezüglich ihres Eigentums. Dazu gehört auch, vor der Veranstaltung mit den Eltern abzuklären, ob Allergien, Krankheiten oder besondere Einschränkungen und Verhaltensweisen bei den Schülern vorliegen und ob bestimmte Programmpunkte erlaubt sind.
Die Haftung der Lehrkräfte beschränkt sich auf eigenes Verschulden. Landwirte haften ebenfalls, wenn sie ihre Fürsorgepflicht verletzen, vorsätzlich oder fahrlässig handeln. Deshalb sind klare Absprachen mit den Lehrkräften wichtig, ebenso wie eine genaue Information der Eltern über den Ablauf und mögliche Risiken des Hofbesuchs. Je besser Eltern wissen, was geplant ist, desto geringer ist das Risiko für den Landwirt im Schadensfall.
Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder entsprechend vorzubereiten und die Verantwortlichen über Allergien oder besondere Gefahren zu informieren. Werden zum Beispiel bestimmte Verbote (z. B. kein Mitbringen von Messern oder Feuerzeugen) nicht beachtet, kann das im Schadensfall zu einer Mithaftung der Eltern führen.
Im Falle eines Unfalls müssen die Aufsichtspersonen Erste Hilfe leisten und die Eltern umgehend informieren, falls ärztliche Behandlung nötig ist. Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten können strafrechtliche Konsequenzen für Aufsichtspersonen folgen.
Fazit
Eine sorgfältige Vorbereitung, offene Kommunikation mit Lehrkräften sowie klare Absprachen über die Programminhalte und Regeln sind entscheidend, um Haftungsrisiken zu minimieren und den Besuch auf dem Bauernhof sicher zu gestalten.
Höhere Gewalt
Unvorhersehbare Ereignisse wie Naturkatastrophen (z. B. Überschwemmungen, Blitzschläge) schließen eine Haftung aus. Solche Ereignisse können mit vernünftigen Mitteln nicht verhindert werden, daher ist eine Haftung nicht gegeben.
Zufall
Schäden, die weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht wurden, gelten als "Zufall". Diese Schäden fallen unter das allgemeine Lebensrisiko (z. B. Kreislaufzusammenbrüche) und können nicht zur Haftung führen.
Haftungsausschluss
Bei Freizeitaktivitäten begegnet einem des Öfteren der Haftungsausschluss "auf eigene Gefahr“. Sobald ein Verletzungsrisiko hoch ist, will man sich als Betreiber vor möglichen Schadensersatzansprüchen absichern. Haftungsausschlüsse können vertraglich vereinbart werden, jedoch ist dies nicht für vorsätzliches Handeln oder grobe Fahrlässigkeit möglich.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Ein landwirtschaftlicher Betrieb kann Haftungsausschlüsse in den AGB festlegen. Damit diese wirksam sind, muss der Gast (1.) bei Vertragsschluss darauf hingewiesen werden, (2.) die Möglichkeit haben, sie zur Kenntnis zu nehmen und (3.) sich einverstanden erklären, wobei letzteres kein ausdrückliches "Ja“-Sagen erfordert. Für ein "Einverstanden sein“ reicht auch das gut sichtbare Aufstellen der AGB und die Teilnahme am Angebot bzw. Programm. Es empfiehlt sich, die AGB an die Verträge anzuhängen.
- Aushang und Schilder: Haftung kann durch Aushang oder Schilder ausgeschlossen werden, aber nur, wenn der Betroffene davon Kenntnis nimmt und zustimmt.
Ein genereller Haftungsausschluss ist jedoch unzulässig. So kann insbesondere die Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, die durch fahrlässiges Verhalten verursacht werden, nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Ebenso unwirksam sind Klauseln, die die Haftung für grob fahrlässig verursachte Schäden generell ausschließen. Daher sind Schilder wie "Betreten auf eigene Gefahr" meist nicht rechtswirksam. Allerdings kann die Haftung für Sachschäden, die durch einfache Fahrlässigkeit entstehen, vertraglich ausgeschlossen werden.
Hinweis: "Eltern haften für ihre Kinder"
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Häufig sind Schilder "Eltern haften für ihre Kinder“ zu sehen. Diese Schilder stellen keine Haftungsbeschränkung für Landwirte dar, da sich daraus nicht ergibt, in welchem Maße der Landwirt seine eigene Haftung beschränken möchte. Zudem ist die beschränkte Haftung der Eltern in § 1664 BGB festgelegt. Für Rechtssicherheit sollte daher besser ein differenziert ausformulierter Haftungsausschluss aufgehängt werden.
Hat der Geschädigte selbst zum Schaden beigetragen bzw. hätte ein zumutbares Verhalten des Geschädigten den Schaden verhindern können, kann dies den Anspruch auf Schadensersatz mindern. Ein Mitverschulden liegt z. B. vor, wenn sich der Gast nicht an Sicherheitsmaßnahmen gehalten oder sich absichtlich einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt hat.
Wenn der Geschädigte selbst zum Schaden beigetragen hat, wird die Haftung und der Ersatz des Schadens entsprechend dem Anteil des Verschuldens des jeweiligen Teils angepasst (für die vertragliche Haftung ergibt sich das aus § 254 Abs. 1 BGB). Ein Mitverschulden führt in der Regel zu einer Aufteilung des Schadens, es sei denn, das Mitverschulden ist besonders gravierend, etwa bei bewusstem Risiko.
Der Geschädigte muss zudem dafür sorgen, den Schaden so gut wie möglich zu minimieren und darf den Schaden nicht auf Kosten Dritter weiterwachsen lassen. Es besteht eine sogenannte Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 BGB).
Bei Kindern ist Mitverschulden nur ab einem Alter von sieben Jahren (bzw. zehn Jahren im Straßenverkehr) relevant, wenn sie aufgrund ihrer Reife die Gefahr hätten erkennen können. Der Reifegrad des Kindes wird individuell beurteilt.
Das Handeln auf eigene Gefahr wird unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens berücksichtigt und stellt keinen Haftungsausschluss dar. Stattdessen wird es in die Bewertung des Verschuldens einbezogen. Das bedeutet, dass die Zurechnungsfähigkeit, also die Fähigkeit, für sein Handeln verantwortlich gemacht zu werden, nach den Vorschriften der §§ 827 ff. BGB geprüft wird. Typische Beispiele sind riskante Fahrten oder das Betreten gefährlicher Bereiche, wie eine Rinderweide auf einem Erlebnisbauernhof. In solchen Fällen wird ein Schadensersatzanspruch nach den Abwägungsgrundsätzen des § 254 BGB geprüft.
Eine Gefahr muss dabei vom Haftpflichtigen nicht abgestritten werden. Entscheidend ist, dass die Gefahr bewusst eingegangen wurde und sich die Gefahr verwirklicht haben muss. Wenn also zuvor mitgeteilt worden ist, dass eine Gefährdung besteht, liegt ein Handeln auf eigene Gefahr vor. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Schadensersatz gemindert werden kann.
Auf dem Erlebnisbauernhof kommt der Aufsichtspflicht eine entscheidende Rolle zu, um die Sicherheit der Gäste zu gewährleisten. Verantwortliche Personen müssen die Bedeutung ihrer Aufgabe erkennen und sich dieser bewusst sein. Die Pflichten lassen sich grundsätzlich in vier Handlungsempfehlungen zusammenfassen:
- Richtige Anweisungen und Aufklärungen geben: Die verantwortliche Person muss den Besuchern klare Anweisungen erteilen und sie über mögliche Risiken informieren.
- Einhaltung überwachen: Es muss sichergestellt werden, dass die gegebenen Anweisungen befolgt werden.
- Zur Ordnung rufen und ermahnen: Wenn Anweisungen missachtet werden, muss die Aufsichtsperson zur Ordnung rufen oder ermahnen. Eine gewisse Autorität ist notwendig, um die Akzeptanz der Teilnehmer zu sichern.
- Konsequenzen bei Missverhalten ziehen: Bei gravierendem Missverhalten müssen ggf. Konsequenzen folgen, um die Sicherheit zu gewährleisten.
Um eine Haftung zu vermeiden, ist es besonders wichtig, dass die Aufsicht bei Missachtung einer Anweisung zur Ordnung ruft. Auch wenn damit gerechnet werden kann, dass die Ermahnung erfolglos bleibt, ist es das Mindestmaß, was einer Aufsichtsperson zugemutet werden kann und zum eigenen Schutz unverzichtbar. Wesentlich bleibt zudem, dass der Verantwortliche stets das erforderliche Maß an Sorgfalt an die Umstände, wie z. B. an das Alter, Leistungs- oder Einsichtsfähigkeit der zu betreuenden Personen anpasst.
Darüber hinaus lässt sich festhalten, dass ein Verantwortlicher einer Gruppe nur dort seine Aufsicht reduzieren kann, wo ihm Gegend und Gefahren genau bekannt sind. Ist dem so, besteht grundsätzlich kein zum Schadensersatz verpflichtendes Risiko, unter der Voraussetzung, dass der Gruppe genaue Verhaltensregeln gegeben wurden. Das genaue Gegenteil besteht bei Veranstaltungen im völlig unbekannten Gelände. Dort ist es eine Pflicht der Aufsicht die Gruppe derart zusammenzuhalten, dass er sie überblicken kann.
Schließlich ist zu berücksichtigen, was Erziehungsberechtigte bisher schon an Selbstständigkeit zugestanden haben. Grundsätzlich gilt, je ungezogener ein Teilnehmer, desto intensiver muss die Aufsicht sein, gerade bei Minderjährigen.
Verantwortung und Sorgfalt: Die wichtigsten Pflichten für die Sicherheit auf dem Bauernhof
- Informationspflicht: Die Verantwortlichen müssen sich über die persönlichen Verhältnisse und besonderen Bedürfnisse der Besucher, besonders der Minderjährigen informieren, z.B. bei gesundheitlichen Einschränkungen, Unverträglichkeiten oder Verhaltensauffälligkeiten.
- Verkehrssicherungspflichten: Verantwortliche müssen aktiv Gefahrenquellen beseitigen oder deren Entstehung verhindern, um das Risiko von Unfällen oder Schäden zu minimieren.
- Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten: Verantwortliche sollen über potenzielle Gefahren aufklären und gegebenenfalls warnen. Anweisungen und Verbote sind altersgerecht zu formulieren und sollten die Entwicklung von Fähigkeiten und Verantwortungsbewusstsein unterstützen. Die Weitergabe von Hinweisen und Warnungen ist unerlässlich.
- Tatsächliche Aufsichtsführung: Die tatsächliche Aufsicht umfasst die Überwachung der Einhaltung von Regeln und die Gewährleistung der Sicherheit. Das Maß der Aufsichtsführung richtet sich nach Alter, Reife, Gruppengröße und dem Gefahrenpotenzial der jeweiligen Aktivität.
- Erste-Hilfe-Kenntnisse: Wichtig sind Erste-Hilfe-Kenntnisse des Verantwortlichen, die regelmäßig aufgefrischt werden. Erste-Hilfe-Material sollte jederzeit verfügbar sein.
Auf den Punkt gebracht: Haftung verstehen - Der Weg zur Klärung eines Streitfalls