Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Herstellung und Direktvermarktung von Spirituosen

zwei gefüllte Tulpen-Schnapsgläser mit Stiel (Grappa Glas) auf einem Tisch mit vielen reifen AprikosenZoombild vorhanden

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Welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen Direktvermarkter beachten, wenn sie aus eigenen Rohstoffen Spirituosen wie Branntwein herstellen und diesen vermarkten möchten?

Zur Beantwortung dieser Fragen haben Jura-Studierende im Rahmen einer Kooperation zwischen der Startup Law Clinic der Juristischen Fakultät an der Universität Passau und der LfL ein Gutachten unter der Anleitung eines Volljuristen angefertigt, welches die Grundlage der nachfolgenden Ausführungen bildet. Das Gutachten und die nachfolgenden Ausführungen können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.

Brennen von Alkohol

Nach § 4 II Alkoholsteuergesetz (AlkStG) ist das Brennen von Alkohol nur in einer Verschlussbrennerei gestattet. Ausnahmen hierzu sind das Brennen in einer Abfindungsbrennerei (§ 9 AlkStG) oder als Stoffbesitzer (§ 11 AlkStG). Während das Brennen in einer Verschlussbrennerei mit besonders vielen Auflagen verbunden ist, sind Abfindungsbrennereien und das Brennen als Stoffbesitzer für Landwirte, gerade im Rahmen einer nebenerwerblichen Tätigkeit, zumeist deutlich einfacher umsetzbar.

1. Verschlussbrennerei

Das Betreiben einer Verschlussbrennerei bedarf der Erlaubnis nach § 5 I AlkStG. Diese Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt vom zuständigen Hauptzollamt erteilt, wenn gegen den Antragsteller keine Bedenken gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit bestehen und dieser nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen. Hierfür muss eine auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit mit Aussicht auf Gewinnerzielung vorliegen, was bei einer land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit regelmäßig anzunehmen ist. Zudem muss in zwei aufeinander folgenden Jahren ein Jahresumsatz von 600.000 € oder ein Jahresüberschuss von 60.000 € erzielt werden, damit das Gewerbe verpflichtet ist, ordnungsgemäße kaufmännische Bücher zu führen.
Außerdem wird nach § 5 II AlkStG die Genehmigung erst erteilt, wenn die gesamte Anlage, die zur Gewinnung des Alkohols dient, verschlusssicher eingerichtet wurde. Das heißt, dass die gesamte Anlage unter amtlicher Mitwirkung der Zollverwaltung so verschlossen wird, dass der gewonnene Alkohol nicht unbemerkt entnommen werden kann und sämtliche alkoholhaltigen Dämpfe innerhalb der Anlage zu Alkohol verdichtet und erfasst werden. Zudem wird der gewonnene Alkohol durch eine zugelassene Messuhr erfasst. Welche Messuhren zugelassen sind, kann auf der Website des Zolls nachgesehen werden. Die damit verbundenen Kosten trägt der Antragsteller (§ 5 II 1 AlkStG).
Der Antrag für die Erlaubnis zur Errichtung einer Verschlussbrennerei muss beim Hauptzollamt, in dessen Bezirk die bezeichnete Person ihren Wohnsitz hat, oder in dem Bezirk, in dem der Sitz des bezeichneten Unternehmens ist, mit dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eingereicht werden (§§ 1a, 5 I AlkStV).

Zugelassene Arten von Messuhren, Generalzolldirektion Externer Link

2. Abfindungsbrennerei

In einer Abfindungsbrennerei darf Alkohol abweichend von der Verschlussbrennerei ohne Verschluss ausschließlich aus Obst, einschließlich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschließlich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschließlich deren Knollen, Topinambur, Getreide, Bier, Kartoffeln oder den jeweiligen Rückständen gewonnen und gereinigt werden (§ 9 I AlkStG). Die Jahreserzeugung in einer Abfindungsbrennerei darf 3 hl pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der Jahreserzeugung bleibt der durch den Stoffbesitzer (siehe unten) gewonnene Alkohol unbeachtet (§ 9 II 2 AlkStG). Die Menge des gewonnenen Alkohols wird dabei pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt werden, und aus einem festgelegten amtlichen Ausbeutesatz des Zolls ermittelt (§ 9 III AlkStG). So haben beispielsweise Äpfel einen Ausbeutesatz von 3,6. Das bedeutet, dass aus 100 kg Äpfeln 3,6 Liter reiner Alkohol gewonnen werden. Werden verschiedene Rohstoffe gemischt, so wird zur Berechnung der Alkoholmenge der Rohstoff zugrunde gelegt, der den höchsten Ausbeutesatz hat (§ 24 II AlkStV).
In Abfindungsbrennereien dürfen auch zugelassene Rohstoffe verarbeitet werden, die nicht durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen wurden (§ 25 AlkStV).

Das Betreiben einer Abfindungsbrennerei bedarf der Erlaubnis. Diese wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt von dem zuständigen Hauptzollamt erteilt. Folgende Voraussetzungen sind für das Erteilen der Erlaubnis nach § 10 I AlkStG erforderlich:

  • Wirtschaftliches Bedürfnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei
  • Keine Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit
  • Soweit eine Verpflichtung nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung besteht, ordnungsmäße Führung kaufmännischer Bücher und rechtzeitige Aufstellung von Jahresabschlüssen
Nach § 10 II AlkStG liegt ein wirtschaftliches Bedürfnis vor, wenn der Antragsteller über einen landwirtschaftlichen Betrieb, der eine Mindestgröße erreicht, als selbständige wirtschaftliche Einheit verfügt und wenn bei diesem ausreichend zulässige Rohstoffe anfallen.
Nach § 10 II 2 AlkStG in Verbindung mit § 1 V des Gesetzes über die Alterssicherung für Landwirte (ALG) wird die Mindestgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs angenommen, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse festgelegten Grenzwert erreicht. Diese Grenzwerte können der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbaus (SVLFG) entnommen werden. Für den Weinbau ergibt sich so beispielsweise eine Mindestgröße von 2,0 Hektar.
Alternativ wird die Mindestgröße und der ausreichende Anfall zulässiger Rohstoffe angenommen, wenn der landwirtschaftliche Betrieb eine Größe von mindestens 3,0 Hektar hat oder im Falle von Intensivobstbau, einschließlich Weinbau, eine Größe von mindestens 1,5 Hektar hat (§ 19 II AlkStV).

Antragstellung auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei mit Betriebserklärung, Generalzolldirektion Externer Link

3. Erlaubnis als Stoffbesitzer

Eine weitere Möglichkeit, Alkohol zu gewinnen, ist eine Erlaubnis als Stoffbesitzer nach § 11 AlkStG zu beantragen. Stoffbesitzer sind natürliche Personen, die kein eigenes Brenngerät besitzen und Alkohol ausschließlich aus den im Steuergebiet (Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland § 1 I 2 AlkStG) selbst gewonnenen Rohstoffen Obst, einschließlich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschließlich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschließlich deren Knollen, Topinambur oder den jeweiligen Rückständen davon in einer zugelassenen Abfindungsbrennerei gewinnen oder reinigen. Selbst gewonnen sind Rohstoffe, die vom Stoffbesitzer selbst als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter geerntet, von einem Beauftragten gesammelt oder in einem vom Stoffbesitzer für eigene Rechnung geführten Betrieb erzeugt worden sind. Darunter fallen auch wildwachsende Beeren und Wurzeln, sowie das von Baumpaten geerntete Obst auf kommunalen Grundstücken. Für den Fall, dass eine Winzerbetrieb oder eine Mosterei zugekaufte Rohstoffe zu Wein bzw. Most verarbeiten, so werden diese Produkte durch die Veredelung als selbstgewonnen betrachtet, sofern sämtlich Herstellungsschritte im eigenen Betrieb oder durch angemietetes Gerät erfolgt ist. Die Jahreserzeugung ist auf maximal 0,5 hl reinen Alkohol pro Kalenderjahr beschränkt. Die Menge des gewonnenen Alkohols wird pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt wurden, und durch den amtlich festgesetzten Ausbeutesatz ermittelt (§ 11 III AlkStG).
Die Gewinnung von Alkohol als Stoffbesitzer ist auf eine Person pro Haushalt beschränkt (§ 11 II 1 AlkStG) und muss mit der Abfindungsanmeldung in Papierform oder elektronisch beim Hauptzollamt Stuttgart beantragt werden. Abfindungsbrenner sind von der Eigenschaft als Stoffbesitzer ausgeschlossen (§ 11 II 2 AlkStG).

Anmeldung des Brennens durch Stoffbesitzer, Generalzolldirektion Externer Link

Die Erlaubnis zum Betreiben einer Brennerei ist gemäß Alkoholsteuerverordnung personenbezogen. Damit erlischt die Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei beispielsweise drei Monate nach dem Tod des Erlaubnisinhabers oder mit der Übergabe des Unternehmens an Dritte (§§ 21 II, 9 AlkStV). Die Erlaubnis muss somit durch den Nachfolger erneut beantragt werden.

Steuerrechtliche Aspekte

Euromünzen und Euroscheine mit Buchstabenwürfel, die den Text STEUERN ergebem.Zoombild vorhanden

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Seit dem 01.01.2018 richtet sich die Besteuerung von Branntweinerzeugnissen nach dem Alkoholsteuergesetz (AlkStG). Hier werden Steuergegenstand, Steuertarif, Steuerlager und der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld näher erläutert. Das bis Ende 2017 geltende Branntweinmonopolgesetz ist nicht mehr anwendbar.

1. Steuergegenstand und Steuertarif

Nach § 1 I AlkStG unterliegen sämtliche "Alkoholerzeugnisse" der Alkoholsteuer, dazu gehören Alkohol und alkoholhaltige Waren. Genauer bestimmt werden diese durch die Kombinierte Nomenklatur (KN) der Verordnung (EWG) 2658/87 vom 23. Juli 1987 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Der geltende Steuertarif ist in § 2 AlkStG festgesetzt. Dabei wird bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius die reine Alkoholmenge der Flüssigkeit gemessen.
  • Regelsteuersatz
    • Der Regelsteuersatz beträgt 1.303 Euro je produziertem Hektoliter reinem Alkohol (§ 2 AlkStG).
  • Alkoholgewinnung in einer Abfindungsbrennerei
    • Innerhalb der zulässigen Jahreserzeugungsgrenze von 3 hl Alkohol als Abfindungsbrennerei bzw. 0,5 hl Alkohol als Stoffbesitzer ist ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 1.022 Euro pro hl Alkohol abzugeben. Für die Jahreserzeugungsgrenze für Abfindungsbrennereien bleiben die durch Stoffbesitzer gewonnenen Erzeugnisse nach § 9 II AlkStG unbeachtet.
    • Der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen Alkohol wird "pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt werden und aus einem festgelegten amtlichen Ausbeutesatz ermittelt" (§ 9 III AlkStG). Mehrausbeuten aus dem Brennen stehen den Abfindungsbrennern steuerfrei zu.
  • Alkoholgewinnung in einer Verschlusskleinbrennerei
    • Wenn ein Produktionsvolumen von 4 hl Alkohol nicht überschritten wird, handelt es sich um eine Verschlusskleinbrennerei, die steuerlich begünstigt wird. Dabei entsteht eine Steuer in Höhe von 730 Euro pro hl Alkohol.

2. Steuerlager

Verschlussbrennereien können einen Bestandteil eines Steuerlagers darstellen, in dem Alkohol unter Steueraussetzung hergestellt, gelagert und für den Verkauf vorbereitet wird (vgl. § 4 I AlkStG). Dabei fällt die Herabsetzung des Alkohols auf Trinkstärke auch unter den Begriff der Herstellung. Um ein Steuerlager betreiben zu dürfen, bedarf es einer Erlaubnis, die beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich beantragt werden muss.
Jeder Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich eine Bestandsaufnahme seines kompletten Steuerlagers durchzuführen, das Ergebnis dem zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats mitzuteilen und mögliche Abweichungen des Soll- zum Istbestand zu erklären.
Abfindungsbrennereien gelten nach § 9 I AlkStG grundsätzlich nicht als Steuerlager und profitieren somit nicht vom Steueraussetzverfahren.

Erlaubnisverfahren beim Steuerlager, Generalzolldirektion Externer Link

3. Entstehung der Steuerschuld

Zu welchem Zeitpunkt die Alkoholsteuer anfällt, richtet sich nach § 18 AlkStG. In der Regel entsteht die Steuerpflicht in dem Moment, in dem die steuerpflichtigen Waren in den Wirtschaftskreislauf gelangen.
Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer
In Abfindungsbrennereien erfolgt die Alkoholgewinnung grundsätzlich nicht unter Steueraussetzung. Dementsprechend entsteht die Steuer mit der Gewinnung des Alkohols für die geschätzte Menge. Steuerschuldner bei Alkoholgewinnung in einer Abfindungsbrennerei ist die Person, die den Alkohol gewinnt (§ 18 VII Nr. 7 in Verbindung mit § 18 VI AlkStG).
Wer als Stoffbesitzer in einer Abfindungsbrennerei brennt, wird dabei selbst zum Steuerschuldner (§ 27 II 4 AlkStV). Derjenige der einen Antrag auf Genehmigung zur Alkoholgewinnung als Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer stellt, muss gleichzeitig eine Steuererklärung abgeben (§ 19 III 2 AlkStG). Die Steuer ist spätestens am 10. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Aus dem Steuerlager
Steuerschuldner bei einer Entnahme aus einem Steuerlager ist der Steuerlagerinhaber (§ 18 VII Nr. 1 AlkStG). Die Steuer entsteht mit der Entnahme aus dem Steuerlager (§ 18 I, II Nr. 1 AlkStG).
Bei der Entnahme aus dem Steuerlager muss bis zum 10. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abgegeben werden (§ 19 I 1 AlkStG). Die Steuer ist am 5. Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Während Verschlussbrennereien den produzierten Alkohol unter den Bedingungen des § 15 AlkStG auch im Ausland vermarkten dürfen, ist dies bei Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzern gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 AlkStG nicht zulässig!

Besondere Kennzeichnungspflichten

Zusätzlich zu den für Lebensmittel allgemein gültigen Kennzeichnungspflichten, welche in der Lebensmittelinformationsverordnung geregelt sind, ergeben sich aus der europäischen Spirituosenverordnung (EU) 2019/787 besondere Anforderungen an die Kennzeichnung von Spirituosen.

1. Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen für Spirituosen

Anhang 1 der VO 2019/787 definieren die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen für verschiedenen Spirituosenkategorien und welche Anforderungen diese erfüllen müssen, um als solche bezeichnet werden zu dürfen (z. B. Ausgangsstoffe und Mindestalkoholgehalt). Dazu gehören beispielsweise Getreidespirituosen, Branntwein, Tresterbrand, Obstbrand oder Liköre.
Für Obstbrand gelten etwa u. a. folgende Anforderungen: Der Alkoholgehalt muss mindestens 37,5 % vol betragen. Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, sowie von Aromen ist nicht zulässig. Obstbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 18 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten. Der vollständige Name der Spirituose ergibt sich aus dem Namen der verwendeten Obstart und dem Zusatz "-brand", oder "-wasser". Beides darf gleichwertig alternativ verwendet werden. Wenn mehrere Obstsorten vermischt wurden, ist die Spirituose als "Obstbrand“ zu kennzeichnen. Zusätzlich dazu dürfen die einzelnen Obstsorten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden.

2. Herstellerangaben

Auf dem Etikett muss außerdem der Name oder die Firma des Lebensmittel¬unternehmers inklusive seiner Anschrift angegeben werden. Diese Angabe ist für eine eindeutige Rückverfolgbarkeit entscheidend.

3. Alkoholgehalt

Der Alkoholgehalt des Inhalts ist in "% vol" bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben. Die maximale Toleranz zwischen dem deklarierten und dem tatsächlich vorhandenen Alkoholgehalt beträgt ±0,3 % vol zuzüglich Messunsicherheit. Der Alkoholgehalt muss im selben Sichtfeld angegeben sein wie die Bezeichnung und die Füllmenge der Spirituose.

4. Nennfüllmenge

Bei der Nennfüllmenge sind die vorgeschriebenen Werte zu beachten. Zugelassen sind zwischen 100 und 2000 ml ausschließlich folgende Angaben: 0,1 − 0,2 − 0,35 − 0,5 − 0,7 − 1 − 1,5 -−1,75 – 2 Liter. Die Füllmenge darf auch in ml oder cl angegeben werden. Jedoch ist auch dabei die Einhaltung dieser Bezeichnungsvorschrift zu beachten. Alles mit Füllmenge über 2 Litern muss in ein Literabständen angegeben werden. Es gilt für die Nennfüllmenge die in der folgenden Tabelle zusammengefassten Mindest-Schriftgrößen zu beachten.
Tabelle: Vorgeschriebene Mindest-Schriftgrößen für die Füllmenge bei Spirituosen
Vorschriften bei Mengenangaben: Flaschengröße (ml)Mindest-Schriftgröße (mm)
5 − 502
über 50 − 2003
über 200 − 10004
über 10006

5. Los-Nummer

Gemäß der Los-Kennzeichnungs-Verordnung ist ein Los "die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde". Die Los- oder Chargennummer ist wichtig für die Arbeit der Lebensmittelüberwachungsbehörden, denn sie ermöglicht bei Rückrufaktionen eine Rückverfolgbarkeit der Ware zum Erzeuger. Die Angabe der Losnummer erfolgt durch eine vom Erzeuger definierte Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kombination oder eine Buchstaben-/Ziffern-Kombination, der ein großes "L" vorangestellt wird.

6. Zusatzstoffe und Allergene

Jegliche hinzugefügten Zusatzstoffe (z. B. Farbstoffe) oder Stoffe, die nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können (z. B. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse, Eier, Schalenfrüchte wie Haselnüsse, Walnüsse oder Mandeln), müssen ebenfalls auf dem Etikett angegeben werden in der Form "Enthält …", also z. B. "Enthält Eier". Lediglich wenn durch die Bezeichnung des Lebensmittels das Allergen bereits eindeutig hervorgeht, ist kein Hinweis erforderlich.
Die Auslobung einer Nicht-Zuckerung ist bei Spirituosen lebensmittelrechtlich nicht zulässig. Darüber hinaus dürfen im Sinne des vorbeugenden Verbraucherschutzes bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent grundsätzlich keine gesundheitsbezogenen Angaben wie "verdauungsfördernd" oder "wohltuend" gemacht werden (Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Damit soll verhindert werden, dass die Wirkung von Alkohol verharmlost wird, was Verbraucher zu einem regelmäßigen und/oder übermäßigen Verzehr von Alkohol anregen könnte.

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Kopfbild, Foto: Warmuth/StMELF