Was gehört aufs Etikett? Lebensmittelkennzeichnung für Direktvermarkter
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Verbraucher, die Lebensmittel einkaufen, sind auf die Informationen auf der Verpackung oder am Produkt selbst angewiesen. Insbesondere bei verpackten Lebensmitteln, die in Abwesenheit der Kunden verpackt wurden, sind eine ganze Reihe an Pflichtangaben auf dem Etikett anzugeben.
Die Vorgaben zur Kennzeichnung von Lebensmitteln sind durch EU-Recht vorgeschrieben, sodass einheitliche Maßstäbe in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten. Die Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, LMIV) stellt dabei die wichtigste Rechtsgrundlage dar. Diese EU-Verordnung wird durch zahlreiche weitere europäische und nationale Rechtsnormen ergänzt und konkretisiert, zum Beispiel die Health-Claims-Verordnung (Regularien für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel) oder die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV).
Lebensmitteletiketten richtig gestalten
Allgemeine Anforderungen an das Etikett
Das Etikett muss fest und an einer gut sichtbaren Stelle auf der Verpackung des Lebensmittels angebracht oder mit dem Produkt verbunden sein. Die Schrift muss dauerhaft sein, das heißt, sie darf auch bei Feuchtigkeit oder Temperaturschwankungen nicht verwischen. Es gibt auch eine Mindestschriftgröße, die es zu beachten gilt. Diese beträgt min. 1,2 mm, bezogen auf das kleine "x“. Bei Oberflächen, die kleiner als 80 cm2 sind, genügt eine Mindestschriftgröße von 0,9 mm, bezogen auf das kleine "x“. Alle Angaben müssen in deutscher Sprache erfolgen und Pflichtinformationen dürfen weder durch Bilder oder Werbung noch durch sonstige Dinge verdeckt werden.
Bezeichnung des Lebensmittels
Zutatenverzeichnis inkl. Mengenkennzeichnung (QUID-Regelung) und Lebensmittelzusatzstoffe
Allergenkennzeichnung
Die 14 kennzeichnungspflichtigen, allergenen Produktgruppen sind:
- Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon)
- Krebstiere
- Eier
- Fische
- Erdnüsse
- Soja
- Milch (einschließlich Laktose)
- Schalenfrüchte (zum Beispiel Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien)
- Sellerie
- Senf
- Sesamsamen
- Schwefeldioxid und Sulfite (in Konzentration 10 mg/kg oder > 10 mg/l, ausgedrückt als Schwefeldioxid)
- Lupinen
- Weichtiere
Nettofüllmenge
Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
Haltbarkeitsdauer | Korrekte Angabe | Beispiellebensmittel |
---|---|---|
Jede | "mindestens haltbar bis … (Tag, Monat, Jahr)" | Für alle Lebensmittel möglich |
Weniger als 3 Monate | "mindestens haltbar bis … (Tag, Monat)" | Milchprodukte, Backwaren |
3 bis 18 Monate | "mindestens haltbar bis Ende … (Monat, Jahr)" | Getreide, Bier, Säfte, Nudeln |
Mehr als 18 Monate | "mindestens haltbar bis Ende … (Jahr)" | Konserven, Konfitüre |
Einfrierdatum
Los- oder Chargennummer
Herstellerangabe
Herkunftskennzeichnung
Nährwertkennzeichnung
Energiegehalt (in kJ und kcal)
- Fett
- davon gesättigte Fettsäuren
- Kohlenhydrate
- davon Zucker
- Eiweiß
- Salz
Angabe des Alkoholgehalts
Gebrauchsanleitung
(Bildnachweis: Dr. Sophia Goßner, LfL)
(Bildnachweis: Dr. Sophia Goßner, LfL)
Lebensmittelgruppen mit besonderen rechtlichen Anforderungen
Für bestimmte Lebensmittelgruppen gelten spezielle, rechtliche Anforderungen an ihre Zusammensetzung und Kennzeichnung. Zu diesen Lebensmittelgruppen gehören insbesondere Fruchtsäfte und -nektare, Honig, Konfitüren und Marmeladen sowie Kakao- und Schokoladenerzeugnisse. Die entsprechenden Vorgaben sind speziellen Verordnungen zu entnehmen, beispielsweise der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung oder der Konfitürenverordnung.