Betriebshaftpflicht und Unfallversicherung
Lern- und Erlebniswelt Bauernhof – Informationen zum Versicherungsschutz

Zusammengeschnürtes Geldbündel.

Foto: Colourbox.de/Marian Vejcik

Wer haftet, wenn Hofbesucher zu Schaden kommen?

Wenn Hofbesucher auf dem Betrieb zu Schaden kommen, tritt zunächst der Sozialversicherer (z. B. Krankenkassen) der betroffenen Personen oder deren private Unfallversicherung ein. Diese können jedoch einen Regressanspruch geltend machen, wenn z. B. die Aufsichtspflicht verletzt wurde oder Fremdverschulden vorliegt. Was dabei die Betriebshaftpflicht und die Unfallversicherung leisten und unter welchen Bedingungen, ist nachfolgend zusammengefasst. Bei vielen Aktivitäten auf dem Erlebnisbauernhof ist es ratsam, sich mit seinem Versicherer genau abzusprechen.

Betriebshaftpflicht richtig ausgestalten

Welche Schadensfälle sichert die Betriebshaftpflicht ab?
Eine betriebliche Haftpflichtversicherung sichert finanzielle Personen- oder Sachschäden Dritter ab, die durch fahrlässiges Verhalten des Versicherten verursacht wurden (= Verschuldenshaftplicht). Sie leistet Entschädigungszahlungen, die sich aus Schadensersatzforderungen folgender Schadensbereiche ergeben:
  • Personenschäden (Übernahme von Schmerzensgeld, Arzt- oder Reha-Kosten)
  • Sachschäden (nur Ersatz des Zeitwerts oder der Reparaturkosten, nicht des Neuwerts)
  • Vermögensschäden (finanzielle Folgeschäden)
  • Produkthaftung bei Herstellung und Verkauf eines fehlerhaften Produktes (sog. Produkthaftpflichtversicherung) oder bei Schäden durch Vermengen und Vermischen von verschiedenen Produkten
  • Schadensersatz bei Umweltschäden, wenn z. B. durch einen Unfall im Betrieb Giftstoffe wie Lacke, Öle oder Pflanzenschutzmittel in das Grundwasser gelangen und einen Umweltschaden verursachen. Fettabscheider werden von der Umweltbasisdeckung meist nicht erfasst und sollten zusätzlich versichert werden.
Wer ist in der Betriebshaftpflicht grundsätzlich mitversichert?
Der Schutz einer Betriebshaftpflicht gilt zunächst für den Betriebsleiter, mitarbeitende Familienangehörige, Mitarbeiter und Hilfskräfte. Wichtig: Mitarbeiter müssen mit der Tätigkeit vom Betrieb zumindest betraut worden sein, sie müssen nicht zwingend angestellt sein. "Erfüllungsgehilfen“ haften damit nicht selber, müssen aber immer eingewiesen sein. Nicht mitarbeitende Familienmitglieder sollten über eine private Haftpflicht versichert werden.
Kinder schauen über einen Holzzaun.

Foto: Colourbox.de/Oleg Mikhaylov

Hofbesucher gesondert in die Haftpflicht mit einschließen
Hofbesucher des Lern- und Erlebnisbauernhofes sind nicht grundsätzlich in die Betriebshaftpflicht mit einbezogen. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Versicherungsvertrag die Aktivitäten des Lern- und Erlebnisbauernhofes ausdrücklich mit einschließt. Es ist deshalb wichtig, den Versicherern eine genaue Beschreibung dieser Aktivitäten zu geben (z. B. welche und wie viele Gruppen, Aufsichtspersonen, Besucherkontakt mit welchen Tieren, welchen Fahrzeugen und in welcher Form etc.). Vor dem Gespräch mit dem Versicherer sollten die Betriebe eine Übersicht über alle Aktivitäten erstellen und mit dem Versicherer absprechen. Dies gilt vor allem für nicht zur Grunddeckung gehörende Risiken wie z. B. Pferdehaltung, Streichelzoo, Bewirtung, Spielgeräte etc.
Wichtig: Bei Kindern und Jugendlichen Aufsichtspflicht klären
Kommt ein Kind oder Jugendlicher auf dem Betrieb zu Schaden, übernehmen zunächst die Sozialversicherer (z. B. Krankenkasse) die Kosten der Behandlung. Diese können jedoch Regress nehmen und Schadensersatzansprüche an den Aufsichtspflichtigen stellen, wenn dieser die Aufsichtspflicht verletzt hat. Vor Hofbesuchen sollte daher unbedingt geklärt sein, wer die Aufsichtspflicht übernimmt. Bei Schulkindern sind dies in der Regel die Lehrer. Bei privaten Gruppen (z. B. Ferienangebote, Kindergeburtstage) liegt die Aufsichtspflicht meist beim Betrieb. Hier ist eine entsprechende Ausgestaltung der Betriebshaftpflicht, die die Aktivitäten des Lern- und Erlebnisbauernhofes mit einschließt, besonders wichtig.
Forderungsausfalldeckung bei deliktsunfähigen Kindern
Gemäß § 828 BGB haften Kinder bis 7 Jahre nicht für Schäden, die sie anderen zufügen. Kinder von 7 bis 18 Jahren haften nur dann, wenn sie über die erforderliche Reife und Einsichtsfähigkeit verfügen. Für Schadensfälle bei deliktsunfähigen Kindern kann zusätzlich eine Forderungsausfalldeckung vereinbart werden.
Umsatzgrenzen beachten
Nebentätigkeiten und Gewerbebetriebe sind in der Betriebshaftpflicht bis zu einer Umsatzgrenze von 51.500 Euro (Stand 07/2022) mit versicherbar. Ist diese überschritten, ist ein eigener Versicherungsschutz notwendig. Der Neben- oder Gewerbebetrieb muss außerdem der Landwirtschaft untergeordnet sein. Das heißt, das Haupteinkommen muss aus der Landwirtschaft kommen.
Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz der Betriebshaftpflicht gilt für die im Vertrag festgehaltenen Aktivitäten des Betriebes, egal, ob diese auf dem eigenen Hof oder Grund und Boden, an öffentlichen Plätzen oder bei einem Kunden stattfinden. Dies gilt auch beim Pachten, Mieten oder Nutznießen von Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten.
Deckungssumme
Die Deckungssumme der Betriebshaftpflicht sollte den größten anzunehmenden Schadensfall absichern. Zu empfehlen ist eine Deckungssumme von mindestens 15 bis 20 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden. Es ist empfehlenswert, sich eine Versicherungsschutzbestätigung mit Angabe der Versicherungssumme vom Versicherer ausstellen zu lassen.

Deckungserweiterungen in der Betriebshaftpflicht

"Zusatzbausteine" für Aktivitäten der Einkommenskombinationen

Zwei Würfel mit den Buchstaben UP liegen auf zwei Würfeln mit Pfeilen nach oben.

Foto: colourbox.de #55084239 #Bultus

Viele Aktivitäten der Einkommenskombinationen in der Landwirtschaft benötigen einen erweiterten Schutz der Betriebshaftplicht. Für welche Aktivitäten dies vor allem gilt und welche besonderen Vorgaben außerdem zu beachten sind, zeigt die nachfolgende Übersicht. Betriebe sollten für diese Fälle von Ihrem Versicherer eine Deckungszusage in ihrer Haftpflicht verlangen (= Deckungserweiterungen). Art und Umfang der Tätigkeiten sind im Vertrag genau anzugeben.

Übersicht Deckungserweiterungen in der Betriebshaftpflicht

  • Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder und Jugendliche
    • Vorgaben: Beaufsichtigen und betreuen dürfen nur Personen mit einer entsprechenden Qualifikation. Die Aufsichtspflicht ist zu klären.
    • Beispiele: Lernort Bauernhof, Erlebnisbauernhof (ErleB), Bauernhof macht Schule, Kindergeburtstage, Hofführungen, Bildungsprogramme
  • Allgemein Aktivitäten/Angebote mit Tieren
    • Vorgaben: Beim Versicherer ist zu klären, ob die Tiere als landwirtschaftliche Nutztiere oder als "private“ Tiere gelten und inwieweit Haftungsschäden abgesichert sind. Tierart bzw. Gattung und Tätigkeit sind anzugeben und mit zu versichern.
    • Beispiel: Esel und Alpakawanderungen
  • Tiertherapeutische Angebote mit dem Pferd
    • Vorgaben: Es ist zusätzlich eine Qualifikation nach DKThR (Deutsches Kuratorium Therapeutisches Reiten) erforderlich.
    • Beispiele: heilpädagogisches Reiten, heilpädagogisches Begleiten mit Pferd (HBP).
  • Pferdehaltung (Beispiele: Reitpferde, Reitponys, Pensions- und Gnadenbrotpferde, Pferdeverleih, Reitunterricht)
  • Fahrten mit Pferdegespann
    • Vorgaben: Zulassungs- und Genehmigungsbedingungen sind beim Versicherer zu erfragen.
    • Beispiele: Kutsch- und Schlittenfahrten, Planwagenfahrten
  • Hundehaltung
  • Bewirtungen
    • Vorgaben: Bewirtungen gehören versicherungstechnisch in den Bereich der Gaststätten und Beherbergungsbetriebe und bedürfen einer zusätzlichen Absicherung. Es ist notwendig, sich beim Versicherer auch über notwendige Zulassungs- oder Genehmigungsbedingungen zu erkundigen.
    • Beispiele: Hofcafé
  • Produktverkauf
    • Vorgaben: Die Verpflichtung zu einem Eigenkontrollsystem gemäß der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) ist zu beachten.
    • Beispiele: Hofladen, Schank- und Heckenwirtschaft, Imbisse, Verkostungen, Kochkurse
  • Übernachtungen
    • Vorgaben: Erfordern eine zusätzliche Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung mit Angabe der Höhe der jährlichen Mieterträge.
    • Beispiele: Vermietung von Zimmern, Ferienwohnungen, Dauervermietungen
  • Serviceleistungen
    • Vorgaben: Sind zwingend als Zusatzbaustein in die Haftpflichtversicherung einzubinden. Zu beachten: wenn Verkehrssicherungspflichten, Räum- und Streupflicht oder laufende Instandhaltungen vernachlässigt werden, kann es für den Landwirt trotz Versicherung zu einer Haftung aus Schäden oder Folgeschäden kommen.
    • Beispiele: Serviceleistungen im Haushalt, Hausmeistertätigkeiten, Winterdienst
  • Fahrdienste
    • Vorgaben: Sind ebenfalls unbedingt über eine Betriebshaftpflicht abzusichern, da Nicht- oder Zuspätkommen zu Schadensersatz führen kann. Bei einem Betriebsumsatz bis 51.500 € sind Fahrdienste in der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflicht eingeschlossen, ansonsten unbedingt eigene Haftpflicht abschließen. Voraussetzung ist ein Führerschein für die Fahrgastbeförderung. Die Haftpflicht der Fahrgäste wird über die KFZ-Haftpflicht abgedeckt.
    • Beispiele: Abholung von Schülern und Besuchergruppen, Fahrdienste für Senioren
  • Waldarbeiten und sonstige Lohnarbeiten (Beispiele: Holzfällen, Holzrücken oder zum Holzrücken verwendete Tiere, Übernahme von Garten- und Landschaftspflegearbeiten)
  • Gewahrsamsschäden (Beispiele: Unterstellen von Booten, Wohnwägen etc.)
  • Fahrzeuge
    • Vorgaben: Fahrzeuge, die nicht über die Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert sind, sollten mit dem Versicherer unbedingt abgeklärt werden. Bei Fehlen der Fahrerlaubnis oder Missachten der Vorschriften der StVO ist der Versicherungsschutz gefährdet.
    • Beispiele: Gabelstapler

Sonderfälle in der Betriebshaftpflicht

Sonderfälle in der Haftpflicht, wie Aktivitäten mit Tieren, Mitfahrten auf Anhängern und die Mitarbeit von Schülern sollten mit den Versicherern genau abgeklärt werden. Die gesetzlichen Vorgaben sind hier besonders zu beachten.
Schaf von vorne auf einer Wiese.

Foto: Colourbox.de/Compuinfoto

Tierhalter
Tierhalter haften nach § 833 BGB immer grundsätzlich für Schäden, die ihre Tiere anderen gegenüber verursachen, egal ob ein eigenes Verschulden vorliegt oder nicht. Dies gilt auch, wenn die Tiere nicht im eigenen Besitz sind, sondern lediglich deren Aufsicht übernommen wurde. Die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere ist von dieser sog. Gefährdungshaftung allerdings ausgeschlossen. Diese Ausnahme greift aber nur, wenn der Halter nachweisen kann, dass er bei der Beaufsichtigung der Tiere die erforderliche Sorgfaltspflicht beachtet hat. Dieser Entlastungsbeweis ist oft schwierig zu führen. Betriebe sollten im Vorfeld mit ihrem Versicherer abklären, ob ihre Lernort-Bauernhof-Tiere als landwirtschaftliche Nutztiere oder als "private“ Tiere gelten und inwieweit Haftungsschäden abgesichert werden können.
Traktor mit kleinem Anhänger, Mann läuft hinterher.

Foto: Colourbox.de/#192

Mitfahrten auf Anhängern
Laut StVO ist das Mitnehmen von Personen auf Anhängern grundsätzlich verboten. Für landwirtschaftliche Zwecke gibt es gemäß § 21 StVO ebenfalls Ausnahmen. Personen dürfen sich zur Begleitung von Ladung und zu Ladearbeiten auf der Ladefläche eines Anhängers aufhalten. Auch ist ein Transport zu landwirtschaftlichen Zwecken auf geeigneten Sitzflächen erlaubt. Der landwirtschaftliche Zweck ist aber in der Regel nur gegeben, wenn es sich um echte Erntearbeiten oder Ähnliches handelt. Alle anderen Zwecke bedürfen einer Ausnahmeregelung der jeweiligen Straßenverkehrsämter der Landkreise oder der Ordnungsämter und werden nur sehr restriktiv erteilt (z. B. für Brauchtumsveranstaltungen). Für eine Deckungszusage muss dem KFZ-Versicherer eine solche Ausnahmeregelung vorliegen. Im Einzelfall sollte die Sachlage unbedingt vorab geklärt werden. Die Höhe der Regressansprüche ist im Schadensfall unkalkulierbar und birgt ein enormes Risiko, wenn der Versicherungsschutz nicht greift.
Brotzeitplatte dick belegt mit Ei, Wurst, Meerrettich, Zwiebel, Salat, Paprika, Gurke …

Foto: Dr. Sophia Goßner

Produktverkauf
Beim Betreiben eines Hofladens oder einer Schank- und Heckenwirtschaft können Hygienevorschriften auch für die Haftpflicht relevant werden. Vor allem ist an die Verpflichtung zu einem Eigenkontrollsystem gemäß der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) zu denken. Dies gilt im Übrigen auch bei der Bereitstellung von einfachen Imbissen, der Abgabe von Kostproben oder bei der Zubereitung von Speisen im Rahmen eines Kochkurses. Weitere Bestimmungen der Lebensmittelhygiene sollten bei den Veterinärämtern der Landratsämter oder kreisfreien Städte konkret erfragt werden.
Mitarbeit von Schülern
Das Mitarbeiten von Schülern auf dem Lernort Bauernhof ist in der Betriebshaftpflicht bzw. der KFZ-Haftplicht mitversichert, wenn dem Versicherer diese Aktivitäten angezeigt werden. Ausgeschlossen hiervon bleiben Arbeitsunfälle, die in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Berufsgenossenschaften bzw. den Versicherungskassen der öffentlichen Hand (Unfallkassen) fallen. Auch hier sollten sich Betriebe vorab bei ihrem Versicherer erkundigen.

Unfallversicherung

Zwei Kinderfüße, einer davon eingegipst.

Foto: Colourbox.de/#232319

Gesetzliche Unfallversicherung
Bei den Aufgaben und Leistungen der Unfallversicherung ist zwischen der gesetzlichen und der privaten Unfallversicherung zu unterscheiden. Gemäß Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist die gesetzliche Unfallversicherung vertreten durch die jeweiligen Berufsgenossenschaften und den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand. Sie haben die Aufgabe der Unfallverhütung, der Wiederherstellung der Gesundheit und der Rehabilitation oder Entschädigung von Versicherten oder deren Hinterbliebenen. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten der Arbeitnehmer die Haftung des Arbeitgebers und ist damit eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber.
Gesetzlich unfallversichert sind alle auf dem Betrieb tätigen Personen
Die gesetzliche landwirtschaftliche Unfallversicherung fällt in die Zuständigkeit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) und bietet einen gesetzlichen Versicherungsschutz für alle auf dem Betrieb tätigen Personen. Dazu zählen die Betriebsleiter, die auf dem Betrieb beschäftigten Familienmitglieder und andere auf dem Betrieb tätige Personen. Maßgeblich dabei ist, dass eine "ernstliche, dem Unternehmen wesentlich dienende Tätigkeit vom wirtschaftlichen Wert" verrichtet wird. Bei Kindern und Jugendlichen ist diese sog. Handlungstendenz vom Versicherer schwer überprüfbar, so dass in Schadensfällen langwierige Einzelprüfungen notwendig sein können. Die gesetzliche Unfallversicherung schließt die eigenen, mithelfenden Kinder damit nicht uneingeschränkt ein. Nicht mitarbeitende Familienmitglieder können über eine private Unfallversicherung abgesichert werden.
Hofbesucher unterliegen nicht der gesetzlichen Unfallversicherung
Besucher oder Gäste des Lern- und Erlebnisbauernhofes sind nicht über die Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert. Auch nicht, wenn sie vermeintlich "mitarbeiten“. Die Teilnahme wird als eine rein private Angelegenheit angesehen und hat somit keinen versicherungsrechtlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb. Es ist davon auszugehen, dass immer der erzieherische, spielerische oder bildende Aspekt im Vordergrund stehen.
Was passiert im Schadensfall?
Wenn Besucher oder Gäste verunfallen, zahlen zunächst die Krankenversicherungen oder die privaten Unfallversicherungen der Besucher. Bei Fahrlässigkeit oder verletzter Aufsichtspflicht können die Versicherer jedoch Regress am Aufsichtspflichtigen nehmen. In solche Fällen kann die Betriebshaftpflicht vor Regressansprüchen schützen, soweit der Versicherungsvertrag die Aktivitäten einschließt. Bei jedem Unfall ist es ratsam, den Fall zuerst der persönlichen Unfallversicherung zu melden.
Kinder sitzen auf einer Bank.

Foto: Colourbox.de/#1104

Schulklassen zu Besuch
Handelt es sich bei Schulbesuche um eine "außerschulische Veranstaltung", so ist diese über die Versicherungskasse der öffentlichen Hand versichert (Unfallkassen). Merkmal einer offiziellen außerschulischen Veranstaltung ist die Anmeldung und Genehmigung durch den Schulleiter bzw. das Schulkollegium. Dies sollte der Betrieb bei Schulbesuchen vorab erfragen. Wie bei einem "Wandertag" gilt der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende der schulischen Veranstaltung. Veranstaltungen, bei denen zwar Lehrer anwesend sind, die aber nicht genehmigt und angemeldet sind, sind nicht über die Unfallkassen versichert.
SVLFG stellt Zertifikat aus
Bei den Unfallexperten des Technischen Aufsichtsdienstes der SVLFG können landwirtschaftliche Betriebe eine Hofbesichtigung anfordern. Eine solche Beratung ist unverbindlich und kostenlos. Die Berufsgenossenschaft kann ein Zertifikat oder eine schriftliche Bestätigung über die Sicherheit auf dem Betrieb ausstellen. Dieser Nachweis sollte den jeweiligen Schulen bzw. Lehrern oder Eltern vorgelegt werden. Eine Ersthelferausbildung einer Person auf dem Betrieb für gesundheitliche Notfälle ist ebenfalls zu empfehlen.
Sonderfall Kindertageseinrichtung
Während des Besuchs einer Kindertageseinrichtung (z. B. Bauernhofkindergarten) sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen sind die Kinder gesetzlich unfallversichert. Kindertageseinrichtungen müssen daher bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (BGW) zwingend angemeldet sein. Festangestelltes pädagogisches Personal ist über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen) gesetzlich unfallversichert. Zuständig ist die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB). Die Anmeldung erfolgt über den Arbeitgeber.
Selbstständig tätiges pädagogisches Betreuungspersonal unterliegt der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht und muss sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit ebenfalls bei der BGW anmelden. Die Einrichtung einer wirksamen Ersten Hilfe ist zwingend notwendig. KUVB und Unfallkassen beraten bzgl. Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material und Schulungen für Erzieherpersonal. Pro Kindergruppe muss ein Erzieher in Erster Hilfe ausgebildet sein. Die Ersthelfer-Ausbildung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Die Kosten dafür übernimmt der Unfallversicherungsträger.
Grafik: Checkliste.

Foto: Colourbox.de 53976029 #74873

Checkliste Haftpflichtversicherung – worauf Betriebe achten sollten

  • Übersicht mit allen Aktivitäten des Erlebnisbauernhofes erstellen und gemeinsam mit dem Versicherer durchsprechen.
  • Deckungserweiterung für alle relevanten Aktivitäten ("Zusatzbausteine") im Vertrag schriftlich vereinbaren.
  • Nichtangestellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in die Aktivitäten des Erlebnisbauernhofes einweisen und (schriftlich) belehren. (Ansonsten besteht kein Versicherungsschutz über die Betriebshaftpflicht).
  • Umsatzgrenzen beim Lern- und Erlebnisbauernhof beachten und gegebenenfalls gesonderte Haftpflicht abschließen.
  • Auf ausreichende Deckungssumme achten und Versicherungsschutzbestätigung mit Angabe der Deckungssumme anfordern.
  • Bei Tierhaltung mit dem Versicherer klären, ob landwirtschaftliche Nutztiere oder "private" Tiere für den Lern- und Erlebnisbauernhof eingesetzt werden.
  • Mitfahrten auf Anhängern bedürfen einer Ausnahmeregelung der jeweiligen Straßenverkehrsämter der Landkreise oder der Ordnungsämter. Ausnahmeregelungen sind dem Versicherer vorzulegen, ansonsten besteht kein Versicherungsschutz.
  • Vor Hofbesuchen unbedingt Aufsichtspflicht klären.
  • Bei Schulbesuchen nachfragen, ob Veranstaltung vom Schulleiter oder Schulkollegium genehmigt ist. Das "Mitarbeiten" von Schülern ist in den Versicherungsvertrag mit aufzunehmen.
  • Eine Hofbesichtigung durch die SVLFG ist empfehlenswert. Zertifikat über die Sicherheit des Betriebes ausstellen lassen und gegebenenfalls den Schulen, Lehrern oder Eltern vorlegen.
  • Für gesundheitliche Notfälle ist eine Ersthelferausbildung einer Person auf dem Betrieb zu empfehlen.
Anmerkung: Der Beitrag entstand mit freundlicher Unterstützung der Service Versicherungen GmbH des Bayerischen Bauernverbandes. Die Informationen im Beitrag wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Ihre Richtigkeit sowie inhaltliche und technische Fehlerfreiheit werden ausdrücklich nicht zugesichert, und auch Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit wird nicht erhoben.
Welche Maßnahmen der landwirtschaftliche Betrieb ergreifen kann, um für Hofbesuche sicherer und kindgerechter zu werden, zeigt der LfL-Beitrag:

Ansprechpartnerin
Theresia Nüßlein
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Agrarökonomie
Hans-Loher-Str. 32, 94099 Ruhstorf a.d.Rott
Tel.: 08161 8640-4639
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Kopfbild, Foto: Warmuth/StMELF