Gebietseigene Gehölze

Heckenlandschaft

Als gebietseigen, oft auch als autochthon bezeichnet, gelten Pflanzen, die sich in einem bestimmten Naturraum über einen langen Zeitraum in vielen Generationsfolgen vermehrt haben.

Im Laufe ihrer Entwicklung und abhängig von den Verhältnissen der jeweiligen Naturräume haben dieselben Arten eine voneinander abweichende, regionaltypische genetische Ausstattung erworben. Mit § 40 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Pflicht zur Verwendung gebietsheimischer Pflanzenarten in der freien Natur verankert.

Informationen zu gebietseigenem Pflanzgut

Landschaft mit Hecken und verblühter BlühflächeZoombild vorhanden

Strukturreiche Heckenlandschaft in Lappersdorf bei Regensburg

"Gebietseigen" ist Pflanzgut, das von wild wachsenden heimischen Pflanzen stammt, welche ihren genetischen Ursprung in dem entsprechenden Gebiet haben. Die Pflanzen haben sich auf natürlichem Wege in der Landschaft angesiedelt. Künstlich vermehrte Pflanzen, wie beispielsweise Baumschulware, sind nach § 40 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG nicht gebietsfremd, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. "Gebietsfremd" sind nach der Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 8 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) solche wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, die in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommen.

Gründe für die Verwendung von gebietseigenem Pflanzgut

Zweig mit Hagebutten

Hagebutten der Filz-Rose

Die genetische Vielfalt innerhalb der Arten wird geschützt und bewahrt. Auch die regionaltypische genetische Ausstattung und die entwickelte Anpassungsfähigkeit bleiben erhalten. Die Verwendung von gebietseigenem Pflanzgut ermöglicht eine regional differenzierte biologische Evolution auch in Zukunft. Die Verfälschung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt wird verhindert und die angestammte Population wird vor Verdrängung geschützt.
Das Erbgut der bodenständigen Pflanzenvegetation erfuhr zum Teil durch die Verwendung von Pflanzen der gleichen Art, aber aus gebietsfremder Herkunft in einem seit Jahrzehnten andauernden Prozess der Vermischung Veränderung, Verfälschung, Gefährdung und Nivellierung. Das kann sich negativ auf die Lebensgemeinschaften anderer Organismen wie zum Beispiel nektarsammelnde und bestäubende Insekten auswirken. Daher soll in der freien Natur gebietseigenes Pflanzgut verwendet werden, das seinen Ursprung in dem entsprechenden Vorkommensgebiet hat.

Gesetzliche Regelungen zur Verwendung von gebietseigenem Pflanzgut

abwechslungsreiche LandschaftZoombild vorhanden

Bayerische Kulturlandschaft beim Staffelberg in Oberfranken

Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Künstlich vermehrte Pflanzen sind nicht gebietsfremd, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedsstaaten nicht auszuschließen ist. Von den Erfordernissen einer Genehmigung ist das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020 ausgenommen; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden (§ 40 des Bundesnaturschutzgesetzes).

Bezug von gebietseigenem Pflanzgut

Zweige mit roten Beeren

Früchte der Eberesche, Foto: O. Wünsche

Für den Bezug von als gebietseigen zertifizierten Pflanzgut wendet man sich unter Angabe des gewünschten Vorkommensgebietes an darauf spezialisierte Baumschulen. Es kann vorkommen, dass gebietseigenes Pflanzgut aus den gewünschten Vorkommensgebieten noch nicht in beliebigen Mengen für alle Pflanzqualitäten (Stammumfang, Höhe, Anzahl der Triebe etc.) zur Verfügung steht. Daher wird eine frühzeitige Planung und die Angabe von alternativen Pflanzen und Pflanzqualitäten empfohlen.