Datenschutzhinweise nach Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Zusammenhang mit der Mitteilung über das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger nach § 5 Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV)

1. Verarbeitungstätigkeit, Zweck und Rechtsgrundlage

Diese Informationen beziehen sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Meldeverfahren hinsichtlich des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, für das die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) gemäß § 5 WDüngV i. V. m. § 52c Abs. 1 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) zuständig ist. Voraussetzung für den sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung ist das Vorliegen von personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO.
Ihre personenbezogenen Daten werden durch die LfL verarbeitet, soweit dies zur Erfüllung der o. g. Verpflichtung erforderlich ist. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. c), Abs. 2 und 3 DSGVO i. V. m. § 5 WDüngV i. V. m. § 52a Abs. 1 ZustV.

2. Empfänger der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden im Rahmen des o. g. Meldeverfahrens an die zuständigen Stellen innerhalb der LfL weitergegeben.
An Stellen außerhalb der LfL übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten nur bei Vorliegen Ihrer ausdrücklichen Einwilligung oder im Einzelfall, soweit dies für unsere oder deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist, z. B.: Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung, Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelüberwachungsbehörden in Bayern, Staatsanwaltschaft bei Verdacht auf Vorliegen einer Straftat, Gerichte

3. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden bei der LfL nur so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen zur Erfüllung der o. g. Verpflichtung erforderlich ist.

4. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 5 WDüngV.