Die Pflanzenschutzmittelverkehrskontrolle ist die Vorraussetzung für eine nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Allgemeines zur Pflanzenschutzmittelverkehrskontrolle

Die Pflanzenschutzmittelverkehrskontrolle überwacht die Einhaltung der geltenden Vorschriften beim Handel mit Pflanzenschutzmitteln (PSM). Dabei ist jedes Bundesland für die Umsetzung in seinem Landesgebiet zuständig. Die Zusammenarbeit auf nationaler Ebene erfolgt in der Arbeitsgemeinschaft Pflanzenschutzmittelkontrolle (AG PMK) und wird über Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) koordiniert. Es wird überprüft, ob die im Handel (auch im Internet) angebotenen Pflanzenschutzmittel zugelassen und korrekt gekennzeichnet sind. Darüber hinaus wird kontrolliert, ob auch die sonstigen Anforderungen z.B. Meldepflicht des Händlers, Sachkunde des Abgebers/Erwerbers, Selbstbedienungsverbot, Unterrichtungspflicht eingehalten sind. Damit soll der Handel mit illegalen Pflanzenschutzmitteln unterbunden und ein verantwortungsvoller Umgang mit Pflanzenschutzmitteln gewährleistet werden.

FAQs

Pflanzenschutzmittel werden nicht nur professionell in der Landwirtschaft eingesetzt, sondern vielfach auch von Privatanwendern im Haus- und Gartenbereich. Dabei geht es um den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor tierischen Schaderregern oder Krankheiten. Häufig werden die Produkte aber auch zur Bekämpfung von unerwünschten Pflanzen eingesetzt. Dabei sind die besonderen (rechtlichen) Anforderungen an den Handel und den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln nicht immer geläufig. Deshalb sollen die häufigsten Fragen, die von Anwender- und Händlerseite gestellt werden, nachfolgend beantwortet werden.
Für welche Stoffe gilt das Pflanzenschutzrecht?
Alle Stoffe bzw. Produkte, die mit der Zweckbestimmung eines Pflanzenschutzmittels ausgelobt (d.h. angeboten) oder eingesetzt werden, sind als solche zu behandeln. Besteht in Deutschland keine Zulassung, werden sie als nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel - mit den entsprechenden Konsequenzen - betrachtet.
Im Pflanzenschutzrecht sind folgende Stoffe geregelt:
Pflanzenschutzmittel
Allgemein handelt es sich um Produkte, die Pflanzen- oder Pflanzenerzeugnisse vor Schädlingen oder Krankheiten schützen, unerwünschtes oder übermäßiges Wachstum unterbinden, sowie unerwünschte Pflanzen bekämpfen. Der genaue Wortlaut der Definition findet sich in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
Pflanzenstärkungsmittel
Sie dienen nicht der Bekämpfung eines Schaderregers sondern vielmehr als vorbeugende Maßnahme. Es sind Stoffe und Gemische, einschließlich Mikroorganismen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein die Pflanzen gesund zu erhalten oder die Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen (Sonneneinstrahlung, Trockenstress, Frost …) schützen sollen.
Zusatzstoffe (Additive)
Sollen die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels optimieren.
Wo ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erlaubt?
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht überall angewendet werden!
Ihre Anwendung ist grundsätzlich nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen zulässig. Dabei sind die zulässigen Anwendungen auf die kultivierte Fläche begrenzt. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf anderen Flächen, wie z.B. Verkehrsflächen - also Gehwege, Terrassen, Hofflächen, Parkplätzen, Garageneinfahrten u.a.m. - ist generell in Deutschland verboten und wird mit einem Bußgeld geahndet! Dies gilt auch, wenn andere Chemikalien missbräuchlich zur Beseitigung von Pflanzen verwendet werden!
Bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels prüfen die zuständigen Behörden, unter welchen Bedingungen der Einsatz eines Pflanzenschutzmittels erfolgen kann. Dabei werden die Wirksamkeit und Verträglichkeit der Anwendung, sowie der Umwelt-, Anwender- und Verbraucherschutz (Rückstandshöchstgehalte) berücksichtigt. Entsprechend wird bei der Zulassung festgesetzt unter welchen Bedingungen und mit welcher Aufwandmenge ein Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden darf. Es wird konkret festgelegt, in welcher Kultur welcher Schaderreger bekämpft werden darf. Diese sogenannten Indikationen sind in der Gebrauchsanleitung des Pflanzenschutzmittels aufgeführt und dort nachzulesen.
Die Rechtslage für die Bekämpfung von Schaderregern auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (z.B. Friedhöfen, Sportanlagen, Parks etc.) ist kompliziert. Teilweise ist eine Genehmigung erforderlich und es gelten besondere Bestimmungen. Bitte informieren Sie sich auf den einschlägigen Seiten der Pflanzenschutzdienste.
Wer darf Pflanzenschutzmittel verkaufen?
Grundlegende Voraussetzung für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln ist der Besitz eines Sachkundenachweises (SKN), der zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln berechtigt. Damit wird dokumentiert, dass der Inhaber des SKN den Käufer qualifiziert über das Pflanzenschutzmittel beraten und informieren kann. Um auf dem aktuellen Wissenstand zu bleiben, muss er regelmäßig an anerkannten Fortbildungen teilnehmen.
Weiterhin muss jeder, der Pflanzenschutzmittel verkaufen oder verschenken will (auch über das Internet!), dies zuvor nach § 24 PflSchG der zuständigen Behörde anzeigen. Dies hat unter Angabe der postalischen Adresse des Ladengeschäftes und der Kontaktdaten des Inhabers (Telefon- bzw. Mobilnummer, ggf. Mailadresse bzw. Homepage) zu erfolgen. Die Angaben sind aktuell zu halten.
Die vorgenannten Anforderungen gelten auch für den Handel im Internet. Dabei hat die Anzeige der Verkaufstätigkeit für den Geschäftssitz zu erfolgen.
In Bayern ist die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Pflanzenbau und Pflanzenzucht, IPZ 6b, zuständig.

Formblatt zur Meldung von Pflanzenschutzmittelverkauf pdf 215 KB

Was muss ein Händler beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln beachten?
Für den Handel mit Pflanzenschutzmitteln besteht ein Selbstbedienungsverbot. Das bedeutet, dass die Mittel nicht frei zugänglich angeboten oder durch Automaten abgegeben werden dürfen. Die Pflanzenschutzmittel müssen sich außerhalb der Reichweite der Kunden in verschlossenen Schränken oder nicht zugänglichen Lagerräumen befinden.
Der Händler ist zur Beratung verpflichtet. Er muss über den bestimmungsgemäßen Einsatz eines Pflanzenschutzmittels, seine Verbote und Auflagen in geeigneter Weise informieren.
Nicht alle Pflanzenschutzmittel sind frei verkäuflich. Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Anwendung zugelassen sind, dürfen nur an sachkundige berufliche Anwender abgegeben werden. Diese haben ihre Sachkunde durch einen Sachkundenachweis, der zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln berechtigt, zu belegen.
Zudem besteht für Händler eine Aufzeichnungspflicht nach Pflanzenschutzrecht. Er ist nach Art. 67 VO (EG) 1107/2009 dazu verpflichtet zu dokumentieren, welche Pflanzenschutzmittel er verkauft, lagert und ein- bzw. ausführt.
Welche Pflanzenschutzmittel dürfen in Deutschland verkauft werden?
Ein Pflanzenschutzmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es in Deutschland zugelassen ist. Die Zulassung erfolgt jeweils für einen bestimmten Zeitraum. Endet eine Zulassung durch Zeitablauf, dürfen die im Handel befindlichen Pflanzenschutzmittel nach Ende der Zulassung noch weitere 6 Monate abverkauft werden. Gleiches gilt für Pflanzenschutzmittel, die eine Genehmigung zum Parallelhandel haben. Nach Ende der Abverkaufsfrist darf ein Pflanzenschutzmittel nicht mehr gehandelt bzw. abgegeben werden.
Evtl. noch im Handel vorrätige, nicht mehr verkehrsfähige Pflanzenschutzmittel sind als „Nicht verkehrsfähig – Kein Verkauf“ zu kennzeichnen und getrennt zu lagern. Diese Pflanzenschutzmittel sind gegen Nachweis an den Hersteller zurück zu geben oder fachgerecht zu entsorgen. Werden bei Kontrollen nicht mehr verkehrsfähige Pflanzenschutzmittel ohne entsprechende Kennzeichnung angetroffen, führt dies zu einem Bußgeldverfahren.
Pflanzenschutzmittel, die in anderen Ländern (z.B. Österreich, Italien, Polen, USA etc.) zugelassen sind, dürfen in Deutschland nicht in Verkehr gebracht werden. Auch eine Einfuhr eines ausländischen Pflanzenschutzmittels im Handgepäck – z.B. bei der Rückkehr aus dem Urlaub – ist nicht erlaubt.
Falls ein im Ausland zugelassenes Pflanzenschutzmittel mit einem in Deutschland zugelassenen Mittel identisch ist, kann beim BVL eine „Genehmigung zum Parallelhandel“ (=GP) beantragt werden. Nur wenn das BVL eine entsprechende Genehmigung erteilt hat (formales Genehmigungsverfahren!), darf der Inhaber der GP-Genehmigung das Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen. Die Kennzeichnung des Mittels mit Genehmigung zum Parallelhandel muss die GP-Nummer, den Namen des Inhabers der Genehmigung, den registrierten Namen und die komplette, für Deutschland geltende Gebrauchsanweisung enthalten.
Pflanzenschutzmittel dürfen nur vollständig gekennzeichnet in Originalverpackungen verkauft werden. Falls sich während der Zulassungszeit Auflagen ändern, ist die Gebrauchsanweisung zu aktualisieren.
Aktuelle Informationen über den Zulassungsstand von Pflanzenschutzmitteln sind auf den Internetseiten des BVL hinterlegt. Diese Informationen sind allgemein zugänglich. Es wird dem Handel empfohlen, den Zulassungsstand der angebotenen Pflanzenschutzmittel regelmäßig zu überprüfen.
Welche Pflanzenschutzmittel dürfen in Deutschland eingesetzt werden?
In Deutschland dürfen nur in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel (siehe vorherige Frage), entsprechend der aktuell geltenden Gebrauchsanleitung, eingesetzt werden. Die Aufbrauchfrist nach Ende der Zulassung beträgt 18 Monate. Wird ein Pflanzenschutzmittel mit einem Anwendungsverbot belegt, gibt es keine Aufbrauchfrist.
Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, sind separat zu lagern, entsprechend zu kennzeichnen und zeitnah fachgerecht zu entsorgen.
Welche Regeln gelten für den Handel mit Pflanzenschutzmitteln im Internet?
Generell gelten beim Onlinehandel für die Anbieter die gleichen Regeln wie für die Händler mit einem Ladengeschäft (siehe dort). Die Verkaufstätigkeit muss angezeigt werden und der Anbieter muss die Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln haben.
Es dürfen nur zugelassene Pflanzenschutzmittel angeboten werden und der Erwerber muss in geeigneter Weise über das angebotene Pflanzenschutzmittel informiert werden. Werden Pflanzenschutzmittel angeboten, die für eine berufliche Anwendung zugelassen sind, muss sich der Abgeber in geeigneter Weise die Sachkunde des Erwerbers nachweisen lassen.
Wird im Rahmen von Kontrollen festgestellt, dass ein Käufer im Internet illegale Pflanzenschutzmittel erworben hat, werden in jedem Fall Ermittlungen eingeleitet.
Bei der Überwachung des Internethandels arbeiten die Bundesländer zusammen. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die „Leitlinie für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Internet- und Versandhandel“ verwiesen, die auf den Seiten des BVL verfügbar ist.

Rechtliche Grundlagen

Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ist in verschiedenen europäischen und nationalen Rechtsvorschriften geregelt. Es empfiehlt für einen Pflanzenschutzmittel-Händler, sich mit den wichtigsten Rechtslagen auseinander zu setzen. Im Nachfolgenden werden diese genannt und kurz erläutert.
Das europäische Recht
Verordnung EG 1107/2009 – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
Ist die zentrale Rechtsgrundlage des Europäischen Pflanzenschutzrechts. Sie legt den Regelungsbereich des Pflanzenschutzrechts und die einbezogenen Stoffe und Produkte fest. Sie definiert die Begriffe Inverkehrbringen, Pflanzenschutzmittel, l, Zusatzstoff, Wirkstoff, Safener, Synergist und Beistoff. Die Zulassungsanforderungen und das Zulassungsverfahren werden skizziert, die Anforderungen für das Inverkehrbringen werden festgelegt. Sie ist somit auch die Grundlage für die Überwachung des Handels mit Pflanzenschutzmitteln. Sie gilt unmittelbar in allen EU-Staaten.
Verordnung EG 547/2011 – Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel
Diese Verordnung regelt die Details der Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln. Diese sind in Anhang 1 der Verordnung gelistet.
Verordnung (EU) 2017/625 – Kontrollverordnung
Es handelt sich um eine Verordnung, die ein einheitliches Kontrollsystem für alle Stoffe und Einflussfaktoren auf Lebensmittel und die Lebensmittelsicherheit etabliert. Die Überwachung des Handels und der Anwendung von Pflanzenschutzmittel fällt unter die Kontrollverordnung.
Richtlinie 2009/128/EG für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden
Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden geschaffen, indem die mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken und Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verringert und die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren wie nichtchemischer Alternativen zu Pestiziden gefördert werden.
Das deutsche Recht
Pflanzenschutzgesetz
Das Pflanzenschutzgesetz ist die nationale Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG. Es enthält die Vorschriften die für Hersteller, Händler und Anwender von Pflanzenschutzmitteln relevant sind. Beispielsweise wird die Meldepflicht für das Inverkehrbringen, Einführen und innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln im gewerblichen oder sonstigem Rahmen genauer festgelegt.
Pflanzenschutzanwendungsverordnung
Die Pflanzenschutzanwendungsverordnung (PflSchAnwV) enthält detailliert Anwendungsverbote und -Beschränkungen für einzelne Wirkstoffe. Die aufgeführten Wirkstoffe mit vollständigem Anwendungsverbot unterliegen der Entsorgungspflicht. In § 3a (Besondere Abgabebedingungen) ist geregelt, dass für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Diuron, Glyphosat und Glyphosat-Trimesium, die auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, eine Genehmigung erforderlich ist.
Pflanzenschutzsachkundeverordnung
Die Pflanzenschutzsachkundeverordnung (PflSchSachkV) ist die nationale Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden. Sie legt die Anforderungen an die fachlichen Qualifikationen von Anwendern, Händlern und Beratern fest.

Weiterführende Informationen

Der Handel und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist ein komplexes und vielschichtiges Thema. Im Rahmen der FAQ’s konnten die Themen nur angerissen werden. Für eine weitergehende und umfassendere Information empfehlen wir einen Besuch der informativen Seiten des BVL.
Um die rechtlichen Anforderungen genauer nachzuvollziehen werden nachfolgend auf die wichtigsten Gesetzestexte verlinkt. Weitergehende Informationen zu einzelnen Aspekten des Handels mit Pflanzenschutzmitteln sind bei verschiedenen Behörden, Verbänden und Organisationen verfügbar. Auch die Internetseiten der Pflanzenschutzmittelverkehrskontrollstellen der anderen Bundesländer sind informativ.

Formblatt „Meldung nach § 24 PflSchG“

Kontakt

Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung
Verkehrs- und Betriebskontrollen

Am Gereuth 8, 85354 Freising
E-Mail: Verkehrskontrolle@lfl.bayern.de