Die Pflanzenschutzmittelverkehrskontrolle ist die Vorraussetzung für eine nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
Allgemeines zur Pflanzenschutzmittelverkehrskontrolle
Die Pflanzenschutzmittelverkehrskontrolle überwacht die Einhaltung der geltenden Vorschriften beim Handel mit Pflanzenschutzmitteln (PSM). Dabei ist jedes Bundesland für die Umsetzung in seinem Landesgebiet zuständig. Die Zusammenarbeit auf nationaler Ebene erfolgt in der Arbeitsgemeinschaft Pflanzenschutzmittelkontrolle (AG PMK) und wird über Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) koordiniert. Es wird überprüft, ob die im Handel (auch im Internet) angebotenen Pflanzenschutzmittel zugelassen und korrekt gekennzeichnet sind. Darüber hinaus wird kontrolliert, ob auch die sonstigen Anforderungen z.B. Meldepflicht des Händlers, Sachkunde des Abgebers/Erwerbers, Selbstbedienungsverbot, Unterrichtungspflicht eingehalten sind. Damit soll der Handel mit illegalen Pflanzenschutzmitteln unterbunden und ein verantwortungsvoller Umgang mit Pflanzenschutzmitteln gewährleistet werden.
FAQs
Im Pflanzenschutzrecht sind folgende Stoffe geregelt:
Ihre Anwendung ist grundsätzlich nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen zulässig. Dabei sind die zulässigen Anwendungen auf die kultivierte Fläche begrenzt. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf anderen Flächen, wie z.B. Verkehrsflächen - also Gehwege, Terrassen, Hofflächen, Parkplätzen, Garageneinfahrten u.a.m. - ist generell in Deutschland verboten und wird mit einem Bußgeld geahndet! Dies gilt auch, wenn andere Chemikalien missbräuchlich zur Beseitigung von Pflanzen verwendet werden!
Bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels prüfen die zuständigen Behörden, unter welchen Bedingungen der Einsatz eines Pflanzenschutzmittels erfolgen kann. Dabei werden die Wirksamkeit und Verträglichkeit der Anwendung, sowie der Umwelt-, Anwender- und Verbraucherschutz (Rückstandshöchstgehalte) berücksichtigt. Entsprechend wird bei der Zulassung festgesetzt unter welchen Bedingungen und mit welcher Aufwandmenge ein Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden darf. Es wird konkret festgelegt, in welcher Kultur welcher Schaderreger bekämpft werden darf. Diese sogenannten Indikationen sind in der Gebrauchsanleitung des Pflanzenschutzmittels aufgeführt und dort nachzulesen.
Die Rechtslage für die Bekämpfung von Schaderregern auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (z.B. Friedhöfen, Sportanlagen, Parks etc.) ist kompliziert. Teilweise ist eine Genehmigung erforderlich und es gelten besondere Bestimmungen. Bitte informieren Sie sich auf den einschlägigen Seiten der Pflanzenschutzdienste.
Weiterhin muss jeder, der Pflanzenschutzmittel verkaufen oder verschenken will (auch über das Internet!), dies zuvor nach § 24 PflSchG der zuständigen Behörde anzeigen. Dies hat unter Angabe der postalischen Adresse des Ladengeschäftes und der Kontaktdaten des Inhabers (Telefon- bzw. Mobilnummer, ggf. Mailadresse bzw. Homepage) zu erfolgen. Die Angaben sind aktuell zu halten.
Die vorgenannten Anforderungen gelten auch für den Handel im Internet. Dabei hat die Anzeige der Verkaufstätigkeit für den Geschäftssitz zu erfolgen.
In Bayern ist die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Pflanzenbau und Pflanzenzucht, IPZ 6b, zuständig.
Formblatt zur Meldung von Pflanzenschutzmittelverkauf 215 KB
Der Händler ist zur Beratung verpflichtet. Er muss über den bestimmungsgemäßen Einsatz eines Pflanzenschutzmittels, seine Verbote und Auflagen in geeigneter Weise informieren.
Nicht alle Pflanzenschutzmittel sind frei verkäuflich. Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Anwendung zugelassen sind, dürfen nur an sachkundige berufliche Anwender abgegeben werden. Diese haben ihre Sachkunde durch einen Sachkundenachweis, der zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln berechtigt, zu belegen.
Zudem besteht für Händler eine Aufzeichnungspflicht nach Pflanzenschutzrecht. Er ist nach Art. 67 VO (EG) 1107/2009 dazu verpflichtet zu dokumentieren, welche Pflanzenschutzmittel er verkauft, lagert und ein- bzw. ausführt.
Evtl. noch im Handel vorrätige, nicht mehr verkehrsfähige Pflanzenschutzmittel sind als „Nicht verkehrsfähig – Kein Verkauf“ zu kennzeichnen und getrennt zu lagern. Diese Pflanzenschutzmittel sind gegen Nachweis an den Hersteller zurück zu geben oder fachgerecht zu entsorgen. Werden bei Kontrollen nicht mehr verkehrsfähige Pflanzenschutzmittel ohne entsprechende Kennzeichnung angetroffen, führt dies zu einem Bußgeldverfahren.
Pflanzenschutzmittel, die in anderen Ländern (z.B. Österreich, Italien, Polen, USA etc.) zugelassen sind, dürfen in Deutschland nicht in Verkehr gebracht werden. Auch eine Einfuhr eines ausländischen Pflanzenschutzmittels im Handgepäck – z.B. bei der Rückkehr aus dem Urlaub – ist nicht erlaubt.
Falls ein im Ausland zugelassenes Pflanzenschutzmittel mit einem in Deutschland zugelassenen Mittel identisch ist, kann beim BVL eine „Genehmigung zum Parallelhandel“ (=GP) beantragt werden. Nur wenn das BVL eine entsprechende Genehmigung erteilt hat (formales Genehmigungsverfahren!), darf der Inhaber der GP-Genehmigung das Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen. Die Kennzeichnung des Mittels mit Genehmigung zum Parallelhandel muss die GP-Nummer, den Namen des Inhabers der Genehmigung, den registrierten Namen und die komplette, für Deutschland geltende Gebrauchsanweisung enthalten.
Pflanzenschutzmittel dürfen nur vollständig gekennzeichnet in Originalverpackungen verkauft werden. Falls sich während der Zulassungszeit Auflagen ändern, ist die Gebrauchsanweisung zu aktualisieren.
Aktuelle Informationen über den Zulassungsstand von Pflanzenschutzmitteln sind auf den Internetseiten des BVL hinterlegt. Diese Informationen sind allgemein zugänglich. Es wird dem Handel empfohlen, den Zulassungsstand der angebotenen Pflanzenschutzmittel regelmäßig zu überprüfen.
Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, sind separat zu lagern, entsprechend zu kennzeichnen und zeitnah fachgerecht zu entsorgen.
Es dürfen nur zugelassene Pflanzenschutzmittel angeboten werden und der Erwerber muss in geeigneter Weise über das angebotene Pflanzenschutzmittel informiert werden. Werden Pflanzenschutzmittel angeboten, die für eine berufliche Anwendung zugelassen sind, muss sich der Abgeber in geeigneter Weise die Sachkunde des Erwerbers nachweisen lassen.
Wird im Rahmen von Kontrollen festgestellt, dass ein Käufer im Internet illegale Pflanzenschutzmittel erworben hat, werden in jedem Fall Ermittlungen eingeleitet.
Bei der Überwachung des Internethandels arbeiten die Bundesländer zusammen. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die „Leitlinie für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Internet- und Versandhandel“ verwiesen, die auf den Seiten des BVL verfügbar ist.
Rechtliche Grundlagen
Weiterführende Informationen
Um die rechtlichen Anforderungen genauer nachzuvollziehen werden nachfolgend auf die wichtigsten Gesetzestexte verlinkt. Weitergehende Informationen zu einzelnen Aspekten des Handels mit Pflanzenschutzmitteln sind bei verschiedenen Behörden, Verbänden und Organisationen verfügbar. Auch die Internetseiten der Pflanzenschutzmittelverkehrskontrollstellen der anderen Bundesländer sind informativ.
Formblatt „Meldung nach § 24 PflSchG“
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen zu Fachthemen
- Informationen über zugelassene Pflanzenschutzmittel
- Sachgerechte Anwendung
- Pflanzenschutzmittel für Haus und Kleingarten
- Pflanzenschutzmittel für Haus und Kleingarten
- Anwendungsgebiete von Pflanzenschutzmitteln
- Anzeige der Verkaufstätigkeit und Aufzeichnungen
- Sachkunde und Fortbildung von Verkäufern
- Informationen der LfL (Bayern) zum Sachkundenachweis
- Vorschriften zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
- Lagerung von Pflanzenschutzmitteln und Beseitigung
- Online- und Versandhandel
Behörden, Institutionen und Verbände
Kontakt
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung
Verkehrs- und Betriebskontrollen
Am Gereuth 8, 85354 Freising
E-Mail: Verkehrskontrolle@lfl.bayern.de