Institut für Pflanzenschutz
Jahresbericht 2017 - Grundsatzfragen Pflanzenschutz
Die Arbeitsgruppe IPS 1a ist zuständig für Grundsatzfragen im Pflanzenschutz und bearbeitet z. B. federführend Stellungnahmen zum Pflanzenschutzrecht und zu arbeitsgruppenüberschreitenden Fachfragen sowie Anerkennungen von Pflanzenschutz-Sachkundefortbildungen. Außerdem werden von IPS1a auch Genehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen gemäß § 18 PflSchG erteilt. Darüber hinaus ist ein einheitlicher Vollzug bei Genehmigungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz, die weit überwiegend durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Fachzentrum Pflanzenbau erteilt werden, sicherzustellen. Nicht zuletzt ist IPS1a auch zentraler Ansprechpartner bei Fragen rund um den Nationalen Aktionsplan Pflanzenschutz für den Bereich Landwirtschaft und Gartenbau.
Anerkennung von Pflanzenschutz-Sachkundefortbildungen gemäß § 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Sachkundige Personen sind gemäß § 9 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen. In Bayern wurde festgelegt, dass die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der Fortbildungen für Ressortmitarbeiter durch externe Anbieter erfolgen soll.
Für die Anerkennung von Sachkunde-Fortbildungen in Bayern ist IPS 1a zuständig. Für das Jahr 2017 hat IPS 1a rd. 630 Pflanzenschutz-Sachkundefortbildungsveranstaltungen anerkannt. Aufgrund der konsequenten Anerkennungspraxis konnte ein zielgruppenorientiertes und anspruchsvolles Niveau der Fortbildungen sichergestellt werden.
Anerkennungsverfahren für Fortbildungsveranstaltungen zur Pflanzenschutz-Sachkunde
Politik- und Administrationsberatung
Im Rahmen der Politik- und Administrationsberatung sollen Fachwissen und Fachkenntnisse schnell an die Entscheidungsträger herangetragen werden.
IPS 1a hat das StMELF im Berichtsjahr u. a. durch Stellungnahmen unterstützt, wie z.B. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) und zur Anpassung und Aufhebung weiterer Vorschriften, zu Themen des Nationalen Aktionsplans für die nachhaltige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP), u.a. zur Neuausrichtung des NAP-Vorhabens Demonstrationsbetriebe Pflanzenschutz, des weiteren zur Pflanzenschutz-Sachkundefortbildung sowie nicht zuletzt durch aufwändige Beiträge zur Beantwortung von meist sehr umfangreichen Landtagsanfragen und Anfragen von Verbänden und Bürgern an das StMELF. Dazu kommen Stellungnahmen zu fachlichen Anfragen von Länderarbeitsgruppen, z. B. zur Neuausrichtung des NAP-Vorhabens Demonstrationsbetriebe Pflanzenschutz.
Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen gemäß § 18 PflSchG
Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist gemäß Pflanzenschutzgesetz grundsätzlich verboten. Allein für notwendige Maßnahmen im Steil-lagen-Weinbau und im Forst können die zuständigen Behörden der Länder Ausnahmen erteilen. Das IPS der LfL ist für die Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen gemäß § 18 PflSchG im Steillagen-Weinbau zuständig.
IPS 1a hat im Jahr 2017 drei Genehmigungen erteilt. Diese wurden auf das Jahr 2017 befristet. Insgesamt durften rund 12 ha Steillagen-Weinbauflächen in Franken mit dem Helikopter behandelt werden. Das ist insgesamt betrachtet auch ein wesentlicher Beitrag für den Naturschutz, denn würde der Weinbau in den Steillagen aufgegeben, würden nicht nur die Lagen verbuschen und damit eine einzigartige Kulturlandschaft verloren gehen, sondern der dort vorherrschenden Pflanzen- und Tierwelt die Grundlage entzogen.
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen (§ 18 PflSchG)
Koordination der Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen bedarf gemäß § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) einer behördlichen Genehmigung.
Für den Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes und des entsprechenden Ordnungsrechts ist das Institut für Pflanzenschutz der LfL zuständig, für die Genehmigungen nach §12 Abs. 2 PflSchG die Fachzentren Pflanzenbau der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF). Abweichend hiervon ist in Fällen, die über das Dienstgebiet eines AELF hinausgehen, die LfL zuständig. Jeder Antrag führt zu einer Einzelfallentscheidung. Umso wichtiger sind einheitliche Maßstäbe bei der Genehmigung.
An den zuständigen ÄELF und am IPS wurden 80 Anwendungen beantragt. Es wurden 67 Bewilligungen und 4 Teilbewilligungen erteilt sowie 9 Anträge abgelehnt. Die meisten Ausnahmegenehmigungen wurden für Gleisanlagen (rund 65 %), für Gas- und Tanklager (rd. 7 %) sowie für Sicherheitszäune an Standorten der Bundeswehr bzw. einer Justizvollzugsanstalt erteilt.