Eine der wichtigsten Maßnahmen bei der Bekämpfung des ALB ist das sogenannte Monitoring, das heißt, die Prüfung der Gehölze auf Befallsmerkmale des ALB. Zu diesem Monitoring sind die Grundstückseigentümer durch die Allgemeinverfügung auf Grundlage des Pflanzenschutzgesetzes verpflichtet. Die LfL unterstützt die Bürger dabei durch eigene oder beauftragte Fachleute.
Um diese Prüfung zügig und vor allem wirtschaftlich durchführen zu können, ist eine möglichst genau Datengrundlage wichtig. Hierfür wird von der LfL oder durch, von der LfL beauftragte, externe Fachleute ein Gehölzkataster in der Fokuszone, dem Umkreis von rund 500 m um die Befallszone, erstellt. Dazu werden alle Gehölze ab 1 cm Wurzelhalsdurchmesser standortgenau auf den Grundstücken eingezeichnet, auch die bisher nicht als ALB-Wirtspflanzen bekannten Arten.
Auf Grundlage dieser Daten kann die LfL bei Bedarf schnell und flexibel auf neue Erkenntnisse bezüglich der Verbreitung und des Verhaltens des ALB reagieren und aufwändige, neue Bestandsaufnahmen in den Gärten entfallen. Zukünftige Monitoringmaßnahmen sind somit besser zu planen und leichter durchzuführen. Um das Gehölzkataster immer auf dem aktuellem Stand zu halten, ist es nötig, dass Fällungen ebenso wie Neupflanzungen in der Quarantänezone stets an die LfL gemeldet werden.
Die LfL behandelt die erhobenen Daten mit größtmöglicher Sorgfalt. Bei der Bereitstellung von Informationen werden die Anforderungen des Datenschutzes und des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen berücksichtigt. Das berechtigte Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf vollständige Information wird dabei mit den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer abgewogen.
Die Monitoringmaßnahmen in der Quarantänezone müssen mindestens vier Jahre lang durchgeführt werden, auf alle Fälle solange der Quarantänestatus besteht. Wird trotz intensiver Nachsuche über vier Jahre, das entspricht zwei Entwicklungszyklen des ALB, kein Befallssymptom gefunden, wird die Quarantänezone aufgehoben.