Um das Befallsgebiet herum ist eine Quarantänezone einzurichten. Die Abgrenzung der Quarantänezone erfolgt in Abhängigkeit vom Flugvermögen des Käfers. Sie beträgt laut Julius Kühn-Institut mindestens 2.000 Meter um einen befallenen Baum.
Das Ziel der Quarantäneauflagen ist es, eine weitere Verbreitung des Schädlings zu verhindern und seine Ausrottung im Befallsgebiet zu erreichen.
In der Quarantänezone sind die Eigentümer verpflichtet ihre Laubholzbäume regelmäßig auf Befall zu kontrollieren. Ein Befall oder Befallsverdacht ist der LfL oder dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) zu melden.
Den Kontrolleuren ist Zugang zu den Bäumen zu gewähren. Wird an einem Baum Verdacht auf Befall oder Befall durch den ALB festgestellt, so ist der Baum zu fällen und das Holz des Baumes entsprechend der Anweisungen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes zu vernichten.
Es ist verboten, aus der Quarantänezone Laubbäume, Baumschnitt von Laubbäumen oder Laubholz ohne vorherige Kontrolle durch Mitarbeiter der LfL zu transportieren.
Die Entsorgung des Laubholzes oder des Baumschnittes erfolgt über die von der zuständigen Gemeinde veröffentlichten Entsorgungswege gemäß Allgemeinverfügung.
Die Gewinnung, Lagerung und Nutzung von Brennholz auf Ihrem Grundstück innerhalb der Quarantänezone ist grundsätzlich möglich. Standort und Baumart müssen der LfL jedoch vor der Fällung mitgeteilt werden.
Bei der Verarbeitung von Laubbäumen zu Brennholz ist unbedingt auf Befallsmerkmale zu achten.
Die Neuanpflanzung von Laubbäumen in der Quarantänezone ist der LfL schriftlich anzuzeigen.