Greening und Zwischenfruchtanbau
Mit dem sogenannten Greening der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung soll die Landwirtschaft einen größeren Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz leisten. Der Zwischenfruchtanbau hingegen erfüllt zahlreiche Funktionen im Ackerbau. Mit der EU-Agrarreform 2015 bekommt der Zwischenfruchtanbau auch im Hinblick auf EU-Beihilfen im Rahmen des Greenings zusätzliche Bedeutung.
Ziele des Zwischenfruchtanbaus
Der Zwischenfruchtanbau erfüllt zahlreiche Funktionen im Ackerbau:
- Erosionsschutz: Mulchsaat bei Reihenkulturen
- Grundwasserschutz: Stickstoffkonservierung über Winter
- Humuserhalt: Zufuhr organischer Substanz
- Verbesserung der Bodenstruktur: Erschließen des Bodenraums
- Förderung der Biodiversität: Artenreiche Mischungen
- Auflockerung enger Fruchtfolgen: Bekämpfung von Fruchtfolgeschädlingen und Krankheiten
Zwischenfruchtanbau zum Erosions- und Gewässerschutz (LfL-Information)
Anforderungen des Greening
beschriebenen Greeninganforderungen sind grundsätzlich für diejenigen verpflichtend, die Direktzahlungen beantragen.
Dauerkulturflächen zählen nicht zu Ackerflächen und sind nicht greeningrelevant.
Zwischenfrüchte als ökologische Vorrangflächen
Beachtung folgender Punkte sind beim Anbau von Zwischenfrüchten als ÖVF
- Die Aussaat von Zwischenfrüchten muss aus einer Kulturpflanzenmischung aus mindestens zwei Arten gemäß Anlage 3 DirektZahlDurchfV bestehen.
- Keine Art darf mehr als 60% Anteil an den Samen der Mischung haben.
- Der Anteil der Gräser an den Samen darf insgesamt maximal 60% betragen.
- Die Aussaat der Zwischenfruchtmischung ist unmittelbar nach der Ernte der Vorfrucht bis spätestens 01. Oktober möglich. Die Zwischenfrucht muss vor Vegetationsende einen ordentlichen Bewuchs aufweisen. Aus Sicht der EU-Kommission ist dazu erforderlich, dass der Bestand eine Bodenbedeckung von über 40 % aufweist.
- Nach der Zwischenfrucht muss im Folgejahr wiederum eine Hauptkultur folgen, jedoch nicht die vorherige Zwischenfrucht. Die Zwischenfrucht kann jedoch als Begrünung für eine folgende Brache dienen.
- Zwischenfrüchte müssen in Bayern bis zum 15. Januar des Folgejahres auf der Fläche belassen werden. Ein vorheriges Walzen, Häckseln oder Schlegeln des Zwischenfruchtaufwuchses ist zulässig.
- Die Anwendung von mineralischen N-Dünger, Klärschlamm und Pflanzenschutzmitteln ist im Antragsjahr nach der Ernte der Vorkultur nicht zulässig. Eine Nutzung der Zwischenfrucht ist nur als Weide für Schafe oder Ziegen erlaubt.
- Falls die Aussaat bis zum 15.09. erfolgt, ist eine organische Düngung bis zu 30 kg Ammonium- bzw. 60 kg Gesamtstickstoff bis Ende September möglich. Diese sollte vor der Saat eingearbeitet oder bis spätestens 14 Tage nach der Saat gegeben werden. Die Zwischenfrucht muss mindestens 6 Wochen stehen. Zwischenfrüchte mit einem Leguminosenanteil > 75 % haben keinen Düngebedarf und dürfen deshalb nicht gedüngt werden.
- Im Folgejahr ist auch das Beweiden mit Rindern erlaubt. Nach dem 15. Januar ist jegliche Nutzung des Aufwuchses möglich.
- Jede Fläche kann in einem Antragsjahr nur einmal als ÖVF dienen. Es ist z. B. nicht möglich, im Antragsjahr auf derselben Fläche sowohl Eiweißpflanzen als auch im Herbst nachfolgende Zwischenfrüchte jeweils als ÖVF heranzuziehen.
- Die Mindestgröße für die Anrechnungsfähigkeit als ÖVF beträgt 0,1 ha.
- Zwischenfrüchte als ÖVF sind mit dem Faktor 0,3 anrechenbar.
Zwischenfruchtanbau als Agrarumweltmaßnahme
Es erfolgt keine Auszahlung der Prämie.
Empfehlungen zur Auswahl der Zwischenfrüchte
- Pflanzenarten, die als Hauptfrucht angebaut werden, sollten nicht als Zwischenfrüchte angebaut werden (z. B. Leguminosen)
- Keine Kreuzblütler wie z. B. Senf, Ölrettich in Rapsfruchtfolgen
- Nur eingeschränkter Anbau von Gräsern in engen Getreidefruchtfolgen
- Kein Senf oder Phacelia in Kartoffelfruchtfolgen
- Nematodenresistente Sorten (Senf / Ölrettich) beim Anbau von Zuckerrüben
Gesetzliche Vorgaben und Saatstärkenberechnung bei Eigenmischungen
Hinweise zur Aussaat
werden.