Notifizierung
Notifizierungsverfahren für Labore im Vollzug des Abfallrechts

Probenflaschen (PE) für Ringversuch LÜRV-A Klärschlamm

Laboratorien, die im Rahmen der Bioabfall- und Klärschlammverordnung Analysen durchführen möchten, müssen dazu von der zuständigen Behörde notifiziert, d. h. nach einem festgelegten Verfahren zugelassen werden. Die Grundlage für die Notifizierung bildet neben der Klärschlamm- und der Bioabfallverordnung das Fachmodul Abfall (FMA) – Kompetenznachweis und Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen (Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich.

Zuständigkeit und Geltungsbereich

Die Abteilung Laboranalytik der LfL ist für die Notifizierung von Untersuchungsstellen für die FMA-Untersuchungsbereiche Klärschlamm, Boden und Bioabfall in Bayern zuständig. Da die von einem Land erteilte Notifizierung bundesweit gilt, besteht eine enge Zusammenarbeit und ein gegenseitiger Informationsaustausch zwischen den Notifizierungsstellen der einzelnen Bundesländer.

Anforderungen an die Untersuchungsstellen

Probenahme
Die Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung – AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) regelt in § 32 die Probennahmen, Probenvorbereitungen und Probenanalysen für die Untersuchung von Boden, Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost. Gemäß Absatz 1 umfasst die Probenuntersuchung die Probenahme, -vorbereitung und -analytik und muss durch eine unabhängige und notifizierte Untersuchungsstelle erfolgen.
Ebenso sind Probenahmen, Probevorbereitungen und Untersuchungen gemäß der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) durch unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmte, d. h. notifizierte, Untersuchungsstellen durchzuführen.
Notifizierungen von Personen für die Probenahme werden dementsprechend nicht mehr erteilt.

Die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Probenehmer berechtigt nicht zur Probenahme!

Kompetenznachweis

In der Regel erfolgt der Kompetenznachweis durch eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025, wobei die speziellen Anforderungen des FMA in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen sind.

Zur laufenden Kontrolle der Analysenqualität gehören interne und externe Qualitätssicherungsmaßnahmen. Insbesondere sind Untersuchungsstellen, denen eine Notifizierung erteilt wurde oder die eine Notifizierung anstreben, verpflichtet, regelmäßig an den länderübergreifenden Ringversuchen (LÜRV) teilzunehmen. Die erfolgreiche Teilnahme ist für jede Parametergruppe, für die die Untersuchungsstelle notifiziert ist, im Zeitraum von 12 bis maximal 24 Monaten nachzuweisen.

Antragstellung

Für die Antragstellung sind die Formblätter A1 bis A3 bei der Notifizierungsstelle einzureichen.

Zu beachten ist, dass die Untersuchungsbereiche jeweils in Teilbereiche untergliedert sind. Eine Notifizierung kann für einzelne Teilbereiche erteilt werden. Der Kompetenznachweis muss aber für jeden Parameter eines Teilbereiches erbracht werden!