Wildtiermanagement
Grundschutz als Voraussetzung für Ausgleichszahlungen und einen Entnahmeantrag
Elektrozaun mit fünf Litzen
In allen Bundesländern wurden Mindestanforderungen an eine fachgerechte Zäunung bei Wolfsanwesenheit definiert. Bayern orientiert sich dabei an der aktuellen guten fachlichen Praxis: in der Regel 90 cm Elektrozaun. Das Einhalten des Grundschutzes ist grundsätzlich die Voraussetzung für Ausgleichszahlungen und mögliche Entnahmeanträge. Es gibt aber Ausnahmen.
Im Folgenden die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Grundschutz:
Ab wann muss ein Grundschutz errichtet werden?
Hält sich ein Einzelwolf oder ein Wolfsrudel in einem Gebiet dauerhaft auf, so definiert das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) um den Standort der Wölfe ein Wolfsgebiet und veröffentlicht dieses auf der LfU-Internetseite. Der Grundschutz muss ab Veröffentlichung innerhalb eines Jahres eingerichtet sein, um bei bestätigten Rissen Ausgleichszahlungen zu enthalten.
Übersichtskarte – LfU
Was gilt als sachgemäßer Grundschutz?
Als Grundschutz gilt laut Aktionsplan Wolf eine der folgenden Präventionsmaßnahmen oder eine Kombination dieser Maßnahmen:
1. Beweidung einer eingezäunten Weide muss die Einzäunung elektrifiziert sein
a) Elektrozäune
Elektrozaunnetze von mindestens 90 cm Höhe oder Zäune mit mindestens vier Litzen und einer Höhe von mindestens 90 cm,
wobei die unterste Litze maximal 20 cm Abstand zum Boden haben darf (empfohlen: 20 cm – 40 cm – 65 cm – 90 cm – [120 cm])
Elektronetz mit 90 cm Höhe, Foto: M. Wagenpfeil, AELF Ebersberg
Elektrozaun mit fünf Litzen
Gehegewildelektrifizierung, Foto: M. Wölfl, LfU
b) Maschendraht- oder Knotengeflechte
Maschendraht- oder Knotengeflechte mit mindestens 90 cm Höhe und zusätzlicher Elektrifizierung gegen Überklettern und Untergraben, d.h. eine stromführende Breitbandlitze 20 cm über dem Zaun sowie eine stromführende Litze mit maximal 20 cm Bodenabstand auf der Außenseite des Zaunes.
Flatterband (Litze zum optischen Überhöhen des Zaunes)
Außen untere Litze 20 cm über dem Boden (im Bild zwei Litzen)
Bei Gehegewildhaltung muss ein Untergrabschutz von 1 m Breite außen an der Einfriedung angebracht werden (Zaunschürze) oder 30 cm tief eingegraben sein. Alternativ kann eine stromführende Litze mit maximal 20 cm Bodenabstand auf der Außenseite des Zaunes angebracht werden. Die Zäunung muss vollständig geschlossen und ohne Durchschlupfmöglichkeiten sein.
2. Nächtliche Unterbringung in einem elektrifizierten Nachtpferch, einem ortsfesten oder mobilen, geschlossenen Stall
Zoombild vorhanden
Mobiler, abschließbarer Stall, als ein sicherer Übernachtungsplatz auf der Weide, Foto: Stefanie Heidinger, Heidingerhof Wels
Die nächtliche Unterbringung in einem geschlossenen ortsfesten oder mobilen Stall bzw. in einem Nachtpferch wird als Maßnahme des Grundschutzes akzeptiert. Damit die Weidetiere aber wirklich gegen Übergriffe geschützt sind, gilt es einiges zu beachten.
3. Einsatz von mindestens zwei Herdenschutzhunden pro (Teil-)Herde
Zoombild vorhanden
Herdenschutzhunde sind eine sehr effektive, aber auch herausfordernde Schutzmaßnahme
Ob Schaf-, Ziegen- oder Rinderhaltung: vor allem für große Herden im weitläufigen und unübersichtlichen Gelände können Herdenschutzhunde in Verbindung mit einer elektrifizierten (nächtlichen) Einzäunung einen sehr guten Schutz gegen Übergriffe von Beutegreifern bieten. Ihre Haltung ist jedoch in vielerlei Hinsicht auch eine Herausforderung.
4. Aktive Behirtung von Schafen und Ziegen tagsüber durch einen Schäfer mit Hütehunden
Die Elemente des Grundschutzes müssen wirksam sein, d.h. ihre Unterhaltung ist fortlaufend zu gewährleisten. Die Präventionsmaßnahmen gelten für alle Nutztierarten gleichermaßen, soweit ein Grundschutz nötig oder möglich ist (siehe nächste Fragen).
Schafherde in einem Nachtpferch aus Elektronetzen
Herdenschutzhunde im Einsatz
Wer muss einen Grundschutz errichten?
Alle Weidetierhalter, sofern ein Grundschutz "nötig und möglich" ist. Das heißt Halter unter anderem von Schafen, Ziegen, Gehegewild sowie Rindern unter 24 Monaten.
Wer muss keinen Grundschutz errichten ("nicht nötig" oder "nicht möglich")?
Die Übergriffswahrscheinlichkeit auf wehrhafte Tiere wie z. B. erwachsene Rinder (ab 24 Monaten), wird als so gering eingestuft, dass der Aufwand, diese gesondert gegen Wolf einzuzäunen unverhältnismäßig groß wäre. Ein Grundschutz ist für diese Tiere nicht nötig.
Ein Arbeitskreis ermittelt derzeit außerdem Weidegebiete, in denen die Errichtung und Instandhaltung eines Grundschutzes einen unzumutbaren Mehraufwand bedeuten würde und somit als "nicht möglich" angesehen wird. Das Vorgehen wird aktuell in 3 Modellgemeinden erprobt und soll dann eventuell bayernweit zur Anwendung kommen. Entsprechende Gebiete werden zu gegebener Zeit veröffentlicht.
Bayern ist bislang das erste Bundesland, das versucht "nicht zumutbar schützbare Gebiete" zu definieren.
In Weidegebieten, die als "nicht zumutbar schützbar" eingestuft wurden, müssen die Tierhalter wie bisher ihre Sorgfaltspflicht erfüllen. Das heißt: tägliche Kontrolle, eine an die Gefahrenlage angepasste Einzäunung. Sie müssen jedoch im Rissfall für eine Ausgleichszahlung oder für einen Entnahmeantrag keinen Grundschutz nachweisen.
Tipps zur Umsetzung des Grundschutzes
Entsprechende Hinweise zur fachgerechten Umsetzung des Grundschutzes finden Sie auf der ITZ-Internetseite Herdenschutz unter Schutzmaßnahmen.
Schutzmaßnahmen
Ansprechpartnerin
Giulia Kriegel
Institut für Tierzucht
Prof.-Dürrwaechter-Platz 1
85586 Poing-Grub
Tel.: 08161 8640-7121
Fax: 08161 8640-5555
E-Mail: Tierzucht@LfL.bayern.de