Getreideherbizide für die Herbstbehandlung
Die Behandlungsquote von Wintergetreide im Herbst liegt deutlich unter derjenigen im Frühjahr. Je nach Witterung im Herbst ist auch eine von Jahr zu Jahr schwankende Behandlungshäufigkeit vorhanden. Aus bekämpfungstechnischer Sicht ist die Notwendigkeit für eine Herbstbehandlung eindeutig nach der bereits im Herbst erreichten Entwicklung der Unkräuter auszurichten. Weiter entwickelte Unkräuter können bereits im Herbst einen Konkurrenzschaden verursachen und sind dann im Frühjahr schwieriger, d.h. mit höherem Herbizidaufwand, zu bekämpfen. Hieraus ergibt sich für die Wintergerste eine vollständige Behandlungsnotwendigkeit. Im Frühjahr ist die Wintergerste außerdem durch den Winterstress herbizidempfindlicher und für die Ungrasbekämpfung ist die Mittelauswahl erheblich eingeschränkt.
Bei früh gesätem Winterweizen (Septemberweizen), Winterroggen und Triticale geht es vorwiegend um die Ungrasbekämpfung. Wenn der Ackerfuchsschwanz oder Windhalm bis Ende Oktober das Zweiblattstadium (BBCH 12) erreicht hat, ist eine Herbstbehandlung sinnvoll. Je nachdem, ob dikotyle Unkräuter ebenfalls schon stärker vorhanden sind, kann ein Breitbandherbizid oder ein vorwiegend gräserwirksames Präparat eingesetzt werden.
Herbizidempfehlungen
In nachstehender Übersicht sind die in unseren Feldversuchen besonders effektiven Behandlungsvarianten für Ackerfuchsschwanz- bzw. Windhalmstandorte aufgeführt. Es handelt sich hierbei um besonders günstige Mittel und Kombinationen in Bezug auf die Bekämpfungsleistung, Wirtschaftlichkeit und Anwender- sowie Umweltfreundlichkeit. Die aufgeführten Behandlungen haben sich in bayernweiten Feldversuchen als sehr leistungsfähig erwiesen. Die empfohlenen Möglichkeiten können hinsichtlich der zu behandelnden Getreideart (Indikation) und dem spezifischen Wirkungsspektrum für den einzelnen Standort ausgewählt werden. Standorte mit einem sehr hohen Klettenlabkrautdruck müssen ggf. im Frühjahr mit einem Klettenlabkraut-Spezialmittel nachbehandelt werden.
- Empfehlungen zur Ackerfuchsschwanz- und Windhalmbekämpfung in Weizen, Roggen und Triticale 190 KB
- Empfehlungen zur Kontrolle von extremem Ackerfuchsschwanzbesatz in Weizen 74 KB
- Empfehlungen zur Ackerfuchsschwanz- und Windhalmbekämpfung in Gerste 199 KB
- Empfehlungen zur Herbstbehandlung in Dinkel 104 KB
- Empfehlungen zur Herbstbehandlung in Hartweizen 204 KB
- Empfehlungen zur Herbstbehandlung in Emmer und Einkorn 196 KB
Abstandsauflagen
Neben den generellen Gewässerschutz-Auflagen gibt es noch Auflagen, die nur dann in Kraft treten, wenn die Fläche, die mit dem Herbizid behandelt werden soll, gegenüber einem Oberflächengewässer ein Gefälle von über 2 % aufweist. Je nach Auflage ist dann ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Schutzstreifen von 10 m bzw. 20 m Breite zwischen Gewässer und zu behandelnder Fläche erforderlich. Schutzstreifen sind nicht nötig, wenn mit Mulch- bzw. Direktsaatverfahren gearbeitet wird.
Der zweite Schutzbereich sind so genannte Nicht-Zielflächen bzw. Saumstrukturen (Hecken, Gehölze, ...u. a.) im Grenzbereich zur Behandlungsfläche. Bei neuen Zulassungen sind dafür bestimmte Restriktionen vorhanden. Wichtig ist hierbei, ob in der einzelnen Flur bzw. dem Gemeindegebiet der Flächenanteil an natürlichen Kleinstrukturen ausreichend bzw. für einen angestrebten Schutz der Biozönosen nicht ausreichend ist. Eine Information über die lokale Situation ist auf den Internet-Seiten des JKI möglich (siehe Link). Ist der Kleinstrukturanteil ausreichend, entfällt i.d.R. ein Sicherheitsabstand. Wenn nicht, kann der erforderliche Behandlungsabstand noch durch den Einsatz abdriftmindernder Düsen verringert werden. Für den Einsatz von Pendimethalin- und Prosulfocarbhaltigen Mitteln gelten auch hier ab 2016 besonders strenge Auflagen.
Neben diesen Sicherheitsabständen ist bei Präparaten mit dem Wirkstoff Chlortoluron (CTU) der Einsatz auf drainierten Flächen und bei sorptionsschwachen Bodenarten stark eingeschränkt.
Unkrautmanagement im Getreidebau