Bußgeldbewehrte Anwendungsbestimmungen zum Anwenderschutz
Pflanzenschutzmittel dürfen gemäß Artikel 4 Abs. 3 EU-VO 1107/2009 nur zugelassen werden, wenn sie keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschließlich besonders gefährdeter Personengruppen – weder direkt noch über Auswirkungen am Arbeitsplatz oder durch andere indirekte Effekte – haben.
Gemäß § 36 Pflanzenschutzgesetz kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in der Zulassung Anwendungsbestimmungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und (...) festlegen.
Es gibt bereits viele Anwendungsbestimmungen, z. B. zum Schutz von Gewässern oder Saumstrukturen, deren Nicht-Einhaltung bußgeldbewehrt ist. Beim Schutz der Gesundheit von Menschen gab es allerdings "nur" Auflagen, die vom Anwender selbstverständlich auch eingehalten werden müssen.
Der Gesundheitsschutz kann aber hinsichtlich Strenge und Ahndung nicht hinter dem Umweltbereich zurückstehen. Die Einhaltung der Arbeitsschutzvorgaben ist fester Bestandteil des amtlichen Bewertungsverfahrens von Pflanzenschutzmitteln. Eine Nichtbeachtung kann nicht nur zu einem Bußgeld für den Anwender führen, sondern stellt ggf. das gesamte Zulassungsverfahren in Frage und hätte sogar Auswirkungen auf die Zulassungsfähigkeit der Pflanzenschutzmittel.
Das BVL erlässt seit 1. Mai 2018 bestimmte Risikominderungsmaßnahmen im Bereich Gesundheitsschutz von Anwendern, Arbeitern und unbeteiligten Dritten (Anwohner, Umstehende und Verbraucher) als Anwendungsbestimmungen. Auflagen aus dem bestehenden Katalog erhalten durch die Ausweisung als Anwendungsbestimmungen lediglich eine stärkere Gewichtung, denn deren Nicht-Einhaltung ist bußgeldbewehrt.
Betroffen sind Kennzeichnungsauflagen, die konkret darauf abzielen, die Exposition zu reduzieren, um damit ein vertretbares Risiko für die genannten Gruppen zu erreichen. Das maßgebliche Kriterium für die Entscheidung des BVL über den Status einer zu erteilenden Auflage ist das Bewertungsergebnis des BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung) im Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln.
Vorschriften zum Gesundheitsschutz können im Rahmen der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder einer Zulassungsverlängerung als Anwendungsbestimmungen festgelegt werden. Eine systematische Überprüfung und Anpassung bestehender Zulassungen erfolgt grundsätzlich nicht.
Neue Anwendungsbestimmungen im Gesundheitsschutz (BVL)