Unkrautbekämpfung mit Essig oder Salz – nicht erlaubt
Der Einsatz von Essig, Salz oder Gemischen daraus als Herbizid ist nicht erlaubt, aber bei Essig gibt es Ausnahmen.
Wichtig ist hier zunächst die Unterscheidung von Grundstoffen und Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen.
Substanz | EU-Einstufung | Hinweise zur Anwendung |
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Natriumchlorid (Lebensmittelqualität) | als Grundstoff genehmigt | Allerdings darf Salz oder eine Salz-Lösung gemäß EU-Verordnung 2017/1529 nur als Fungizid oder Insektizid eingesetzt werden, nicht jedoch als Herbizid zur Unkrautbekämpfung. |
Essig (Lebensmittelqualität) | als Grundstoff genehmigt | Essig darf gemäß EU-Verordnung 2015/1108 grundsätzlich nur als Fungizid oder Bakterizid eingesetzt werden. Ausgenommen davon ist nur der Einsatz als Herbizid zur Unkrautbekämpfung in “medicinal aromatic and perfume crops” (Heilpflanzen) gemäß EU-Durchführungverordnung 2019/149 und die Einzelpflanzenbekämpfung auf Wegen, Gehwegen, Bordsteinen, Wegeinfassungen und Terrassen. |
Substanz | EU-Einstufung | Hinweise zur Anwendung |
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Essigsäure | als Pflanzenschutzmittel-Wirkstoff genehmigt | Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, dürfen zwar gemäß §12 Pflanzenschutzgesetz entsprechend der jeweiligen Indikation eingesetzt werden, allerdings aufgrund von §12 Absatz 2 grundsätzlich nicht auf befestigten Freilandflächen, wie Wegen und Plätzen angewendet werden. |
Die Grundstoffe Natriumchlorid und Essig sowie Mischungen daraus dürfen nicht als Unkrautbekämpfungsmittel eingesetzt werden.
Ausgenommen davon ist nur Essig in Lebensmittelqualität (max. 10 % Essigsäure) zur Unkrautbekämpfung in Heilpflanzen und die Einzelpflanzenbekämpfung mit Essig in Lebensmittelqualität (max. 6 % Essigsäure) auf Wegen, Gehwegen, Borsteinen, Wegeinfassungen und Terrassen. Werden Salz und Essig anderweitig eingesetzt, liegt ein Verstoß gegen die gute fachliche Praxis vor. In einem solchen Fall muss mit einer entsprechenden behördlichen Anordnung sowie der Einleitung eines Bußgeldverfahrens gerechnet werden. Zudem kann ein Verstoß gegen andere umweltrechtliche Vorschriften vorliegen.
Ausgenommen davon ist nur Essig in Lebensmittelqualität (max. 10 % Essigsäure) zur Unkrautbekämpfung in Heilpflanzen und die Einzelpflanzenbekämpfung mit Essig in Lebensmittelqualität (max. 6 % Essigsäure) auf Wegen, Gehwegen, Borsteinen, Wegeinfassungen und Terrassen. Werden Salz und Essig anderweitig eingesetzt, liegt ein Verstoß gegen die gute fachliche Praxis vor. In einem solchen Fall muss mit einer entsprechenden behördlichen Anordnung sowie der Einleitung eines Bußgeldverfahrens gerechnet werden. Zudem kann ein Verstoß gegen andere umweltrechtliche Vorschriften vorliegen.
Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Essigsäure sind zwar für die Unkrautbekämpfung zugelassen, aber auf Wegen und Plätzen dürfen diese gemäß §12 PflSchG nicht eingesetzt werden. Ein Verstoß dagegen ist bußgeldbewehrt.
Mehr zu den Grundstoffen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Pflanzenschutzmittel.