Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Gehwegen und Garageneinfahrten ist verboten
Gemäß § 12 Pflanzenschutzgesetz gilt: "Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Sie dürfen nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden."
Pflanzenschutzmittel dürfen folglich nur auf solchen Freilandflächen angewendet werden, die mit landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder forstwirtschaftlichen Kulturen genutzt werden.
Dagegen ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, wie z. B. Glyphosat-haltigen Produkten und anderen chemischen Substanzen, wie z. B. Streu- und Kochsalz oder Steinreiniger, auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen verboten.
Zu befestigten Freiflächen und sonstigen Freiflächen zählen insbesondere:
- befestigte und gepflasterte Flächen, wie z.B.
- Gehwege, auch auf Friedhöfen, Bürgersteige
- Grundstücks- und Garageneinfahrten
- Hof- und Betriebsflächen, auch Flächen unter oder neben Zäunen
- gepflasterte oder anderweitig befestigte Plätze, Parkplätze
- Radwege, Verkehrsflächen
- Tribünen oder Treppenanlagen sowie
- nicht begrünte Flächen von Sportplätzen, wie z.B.
- Straßen, Wirtschafts- und Feldwege einschließlich der Wegränder
- Feldraine, Böschungen, Hecken und Feldgehölze
Die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Flächennutzung kennzeichnet Flächen der Landbewirtschaftung, die
- auf die Gewinnung von Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen, oder
- auf die gärtnerische Nutzung, Gestaltung, Herrichtung oder Pflege ausgerichtet sind.
Unter gärtnerischer Nutzung ist nicht nur der Erwerbsgartenbau zu verstehen, sondern jede gärtnerische Nutzung, auch diejenige in Haus- und Kleingärten, Parks, Grünanlagen, Sportanlagen, Golfplätzen sowie auf Friedhöfen – ausgenommen sind hier immer befestigte Wege und Plätze!
Maßgebend ist dabei die jeweilige tatsächliche Nutzung, die einen regelmäßigen, systematischen und intensiven Eingriff in die natürliche Vegetationsentwicklung darstellen muss.
Ein Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz kann teuer werden
Jede nicht erlaubte Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, z. B. auf dem Gehsteig oder einer versiegelten Hoffläche, ist ein Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Gelegentlich wird auch der Einsatz diverser "Mittel für den Hausgebrauch" zur Unkrautentfernung auf den genannten Flächen erwogen. Streu- und Kochsalz, Steinreiniger, Haushaltsreiniger und andere Substanzen, die Unkraut abtöten können, sind nicht geprüfte chemische Substanzen, die teilweise sogar Schäden an den Pflastermaterialen und auch im Naturhaushalt verursachen können. Ihr Einsatz zur Unkrautbekämpfung auf Nichtkulturland ist nicht erlaubt.
Alternative Bekämpfungsmethoden
- Mechanische Verfahren:
Durch regelmäßiges Kehren mit Unkrautbürsten können noch junge Unkräuter und Samen sehr gut entfernt werden. Und mit Fugenkratzern können die Unkräuter herausgerissen werden. - Thermische Verfahren:
Thermische Verfahren zur Unkrautentfernung , wie das Abflammen, können in der Regel für alle Oberflächenbeläge, außer für solche aus Kunststoff und Bitumen eingesetzt werden. Durch die erzeugte Hitze wird das pflanzliche Eiweiß zerstört. Auch auf der Bodenoberfläche befindliche Unkrautsamen können auf diese Weise keimunfähig werden.
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