Meldepflicht für Personen, die andere über Pflanzenschutz beraten, nach § 10 Pflanzenschutzgesetz

§ 10 PflSchG besagt: "Wer (...) zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über den Pflanzenschutz beraten will, hat dies der für den Betriebssitz und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen."

Voraussetzungen dafür, dass jemand über den Pflanzenschutz beraten darf, sind:

  1. Die Person muss einen Pflanzenschutz-Sachkundenachweis besitzen (lt. § 9 PflSchG) und
  2. sie muss sich bei der zuständigen Behörde vor Ausübung der Tätigkeit anmelden.
Die Meldepflicht für in der Beratung tätige Personen ist nicht nur auf die gewerbliche Ausübung beschränkt.
Sie umfasst neben Industrieberatern und privaten Beratern auch solche Berater, die z.B. bei Vermarktungseinrichtungen oder Beratungsringen tätig sind.
Eine nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Meldung ist bußgeldbewehrt.
Formular

Meldungen nach § 10 PflSchG sind an das Institut für Pflanzenschutz der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft zu richten. Die Meldung kann formlos erfolgen unter Angabe von

  • Name und Vorname des Beraters
  • Firma
  • Adresse sowie
  • die Registriernummer des Sachkundenachweises.

Adresse
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Arbeitsgruppe Grundsatzfragen Pflanzenschutz (IPS 1a)
Lange Point 10
85354 Freising

Stand: November 2015