Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen

Die Vorschriften für die Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen wurden durch die EU-Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) moderat geändert und durch das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) vom 06.02.2012 konkretisiert.

Art. 67 der EU-Verordnung

"Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln führen über mindestens drei Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, die sie verwenden, in denen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, vermerkt sind."

Dokumentation für berufliche Anwender verbindlich

Damit ist seit Inkrafttreten der EU-Verordnung 1107/2009 am 14. Juni 2011 verbindlich vorgeschrieben, dass jeder berufliche Anwender (siehe Definition unten), unabhängig von der Betriebsgröße oder Größe der behandelten Flächen, alle oben genannten Daten dokumentieren muss. Zudem muss die Dokumentation 3 Jahre aufbewahrt werden.
In § 11 Abs. 2 PflSchG wurde dies konkretisiert: "Die Fristen (...) zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt."

Ferner ist im § 11 Abs. 1 PflSchG festgelegt: "Die Aufzeichnungen (...) können elektronisch oder schriftlich geführt werden. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.

Das bedeutet:

  • Der Betriebsleiter muss eine Dokumentation führen.
  • Die Aufzeichnungen können formlos erfolgen.
  • Bei jeder Pflanzenschutzmittelanwendung muss auch die ausführende Person aufgeführt werden.
  • Neu ist die Konkretisierung im Pflanzenschutzgesetz zur Aufbewahrungsdauer der Dokumentation: 3 Jahre ab Beginn des Jahres, das auf das Jahr der Pflanzenschutzmittel-Anwendungen folgt.

Wichtig ist, dass der Anwender alle geforderten Angaben macht. Bei Kontrollen festgestellte Lücken in den Eintragungen werden geahndet. Konkret kann dies z.B. eine Prämienkürzung zur Folge haben.

Es muss immer die komplette Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels aufgeführt werden. Bei Packs ist jeweils die komplette Bezeichnung der im Karton zusammengepackten Pflanzenschutzmittel anzugeben.

Unterschiedliche Formen der Aufzeichnung sind möglich und zulässig: Formlos (im Taschenkalender)/Formblätter (siehe unten)/Betriebshefte/schriftliche Schlagkarteien (LKP und andere Anbieter)/PC-Schlagkarteien (beispielsweise Erzeugerring im Gemüsebau, „Abstandsmanager“ für die Landwirtschaft und andere Anbieter).

Die Aufzeichnungen müssen zeitnah zu den Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln, spätestens am Ende des jeweiligen Kalenderjahres vorliegen.

Pflichtangaben

Im Folgenden können ein Formblatt und Beispiele für die Dokumentationen aufgerufen werden:

Freiwillige Angaben

Dieses Formblatt bietet dem Anwender bei der Dokumentation die Möglichkeit einer Erfolgskontrolle der Pflanzenschutzeinsätze.

Begriffserklärung

Im Folgenden werden die oben bzw. in der EU-Verordnung 1107/2009 genannten Begriffe erläutert.

Berufliche Anwender/ Name des Anwenders

Jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber sowie Selbstständige in der Landwirtschaft und Sektoren. Konkret sind dies neben Land- und Forstwirten sowie Gärtnern z.B. auch Hausmeister und Angestellte an kommunalen Bauhöfen, die Pflanzenschutzmittel ausbringen.
Wenn im Jahresablauf immer die gleiche Person Pflanzenschutzmittel anwendet, reicht das einmalige Erfassen. Sofern ein Auszubildender Pflanzenschutzmittel ausbringt, ist zusätzlich der verantwortliche Ausbilder anzugeben.
Dokumentiert werden muss immer die Person, die die Anwendung durchgeführt hat. Wird die Maßnahme z.B. durch einen Angestellten eines Lohnunternehmers ausgeführt, so ist dessen Name zu dokumentieren.

Behandelte Fläche

Ein Schlag, ein Feldstück oder eine bzw. mehrere Flächen mit einheitlicher Bewirtschaftung. Eine „Bewirtschaftungseinheit“ ist definiert als mehrere Schläge oder andere Flächeneinheiten, die vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart bestellt sind.
Ebenso kann der Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) aus dem Mehrfachantrag als Basis für die Flächenangaben verwendet werden. Bei Nutzung des FNN ist die Schreibarbeit erheblich reduziert; die Angaben zu einer Fläche sind zweifelsfrei.
Betriebe ohne FNN können bei Flächenangaben mit Gemarkung, Schlagnamen und/oder Flurstücksnummern arbeiten.
Teilflächenbehandlungen sollen so dokumentiert werden, dass Lage und Größe ungefähr nachvollziehbar sind, z.B. „halbes Feld“, „westlicher Teil“ oder „Nesterbehandlung auf ca. 0,1 ha“ oder „Randbehandlung ca. 15 m breit“. Bei Horst- oder Einzelpflanzenbehandlungen reicht die Angabe „Horst- bzw. Einzelpflanzenbehandlung“.
Bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern (NW ...) oder angrenzenden Flächen (NT ...) muss der einzuhaltende Abstand nicht dokumentiert werden. Es wird vorausgesetzt, dass die Auflagen eingehalten werden.
Falls aber auf einem Randstreifen ein anderes Pflanzenschutzmittel als auf dem Rest des Feldes eingesetzt wird, so ist diese Anwendung getrennt zu dokumentieren.
Bei Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln zum Vorratsschutz muss ungefähr die Menge des Vorratsguts (z.B. Getreide) bzw. die behandelte Fläche des Lagerraums aufgezeichnet werden.
Für die Aussaat von gebeiztem Saatgut ist keine Flächenangabe zu machen, da nach gültigem Recht nur die Beizung, nicht aber die Aussaat eine Pflanzenschutzmittelanwendung ist. Bei Saatgutbeizung im eigenen Betrieb soll anstatt der Anwendungsfläche die gebeizte Saatgutmenge erfasst werden.
In Gartenbaubetrieben oder beim Anbau von Feldgemüse stehen die Betriebsleiter bei der Behandlung verschiedener Kulturen auf benachbarten Teilflächen vor der Schwierigkeit, eindeutige und dauerhafte Abgrenzungsmöglichkeiten festzulegen. Ein Vorschlag ist beispielsweise die Eintragung mit Jahres- und Beetangabe in ein Luftbild oder einen Plan.

Anwendungsdatum

Eine Behandlung auf „einer Fläche“ erfolgt zu einem bestimmten Datum oder innerhalb weniger Tage. Abweichungen von mehr als drei Tagen sollten in der Dokumentation erklärt werden (z.B. witterungsbedingt; Spritze in Reparatur).

Verwendetes Pflanzenschutzmittel

Der vollständige Name der tatsächlich eingesetzten Mittel und bei „Packs“ die Namen der einzelnen Pflanzenschutzmittel; zum Beispiel ist „AMISTAR“ als Angabe unvollständig, weil
„AMISTAR GOLD“ bzw. „AMISTAR MAX“ mit ganz unterschiedlichen Anwendungsgebieten zugelassen sind. Ebenso reicht „KARATE“ als Angabe nicht. Zugelassen sind „KARATE ZEON“ (Kurzname, der eine eindeutige Identität erlaubt) und „KARATE FORST FLÜSSIG“ mit unterschiedlichen Anwendungsgebieten.

Aufwandmenge

Die bei einer Behandlung tatsächlich eingesetzte Menge Kilogramm (kg), Gramm (g), Liter (l) oder Milliliter (ml) pro Flächen- oder Gewichtseinheit (bei Saatgutbehandlung im eigenen Betrieb).
Bei Einzelpflanzenbehandlungen ist die Angabe der Konzentration, z.B. in Gramm (g) oder Milliliter (ml) je Liter (l), ausreichend.

Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde

Es müssen nur noch die behandelte Kultur oder das behandelte Pflanzenerzeugnis (z.B. Saatgut, Lagergetreide) angegeben werden.

Klarstellung
Die Lagerraumbehandlung mit einem Pflanzenschutzmittel muss dokumentiert werden, lediglich das Feld "Kulturpflanze" kann frei bleiben.

Die Aussaat von gebeizt geliefertem Saatgut ist keine Pflanzenschutzmittelanwendung, die Beizung oder Inkrustierung von unbehandeltem Saatgut auf dem Hof dagegen schon. Letzteres gilt auch für Vermehrungsbetriebe, die Saatgut vor der Abgabe mit Beizmitteln behandeln. Dies muss von ihnen dokumentiert werden.

Elektronische Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen gültig ab 01.01.2026

Bis Ende 2025 können die Anwender die verpflichtenden Aufzeichnungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln noch schriftlich oder elektronisch durchführen. Ab 1. Januar 2026 ist dies dann nur elektronisch in einem maschinenlesbaren Format möglich. Dies gibt die EU-Durchführungsverordnung (EU) 564/2023 vor.

EU-Durchführungsverordnung (EU) 564/2023 Externer Link

Die Einzelheiten zur Umsetzung in Deutschland muss der Bund noch entscheiden, beispielsweise ob die Aufzeichnung in einem bestimmten Dateiformat erfolgen muss.

Ab 2026 müssen folgende Angaben aufgezeichnet werden:

  • Art der Verwendung, z.B. Agrarflächen
  • Verwendetes Pflanzenschutzmittel, Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels und der Zulassungsnummer
  • Zeitpunkt der Verwendung, Datum der Anwendung und gegebenenfalls Startzeitpunkt (Uhrzeit)
  • Verwendete Menge (= Aufwandmenge)
  • Lage oder Bestimmung der behandelten Fläche bzw. Einheit, z.B. FID aus iBALIS
  • Größe oder Umfang der behandelten Fläche bzw. Einheit, z.B. Hektar oder Saatgutmenge (Tonnen / dt / kg)
  • Kulturpflanze oder Einsatzort/Flächennutzung, Bezeichnung der Kulturpflanze und sofern relevant das BBCH-Stadium der Kultur (z.B. wenn die Anwendung auf bestimmte Entwicklungsstadien der Kultur beschränkt ist)
Zeitpunkt der Aufzeichnung und der Umwandlung in ein elektronisches Format
"Der berufliche Verwender zeichnet unverzüglich jede Verwendung eines Pflanzenschutzmittels auf."
Spätestens 30 Tage nach dem Datum der Verwendung müssen die Aufzeichnungen in einem elektronischen Format vorliegen.
Die Mitgliedstaaten können für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in ihrem Hoheitsgebiet kürzere Fristen für die Umwandlung in das vorgeschriebene elektronische Format vorsehen. Ob kürzere Aufzeichnungsfristen festgelegt werden und ob es eine Übergangsfrist (bis Ende 2029) mit längeren Aufzeichnungsfristen (maximal bis 31. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Pflanzenschutzmittel-Anwendung folgt) gibt, muss der Bund noch entscheiden.