Export von Gebrauchtmaschinen in Nicht-EU-Länder

Gebrauchte Landmaschinen stellen ein Risiko für die Pflanzengesundheit dar, da mit ihnen Pflanzenschädlinge oder Krankheitserreger verschleppt werden können. Besonders kritisch ist dies, wenn den Maschinen noch Erde, Ernterückstände oder Pflanzenreste anhaften und sie vor dem Transport nicht ausreichend gereinigt wurden. Beim Export solcher Gebrauchtmaschinen in außereuropäische Drittländer sind daher strenge phytosanitäre Vorschriften zu beachten.

Hintergrund

Anhaftende Erde oder Pflanzenreste an Maschinen können unbemerkt Nematoden, Pilzsporen, Bakterien oder Viren übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sich am neuen Einsatzort Krankheiten ausbreiten und erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen. Aus diesem Grund haben viele Importländer verbindliche Regelungen für den Import gebrauchter Maschinen wie Traktoren, Häcksler, Mähdrescher, Forstmaschinen, Pflüge, Eggen, Sämaschinen und ähnliche Geräte eingeführt.

Anforderungen

Beim internationalen Handel mit Gebrauchtmaschinen ist die Einhaltung phytosanitärer Anforderungen nachzuweisen. Vor dem Export in ein Nicht-EU-Land muss die phytosanitäre Unbedenklichkeit der Maschinen dokumentiert werden. Dies erfolgt durch die Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, welches die Maschinen auf ihrem Transport ins Zielland begleitet. Die Anmeldung zur Kontrolle erfolgt beim zuständigen Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Bundeslandes, aus dem die Maschine exportiert wird. Die Behörde führt vor Ort eine Inspektion durch, bei der insbesondere auf den Reinigungszustand der Maschinen geachtet wird.

Antragstellung

Der Antrag auf Erteilung eines Pflanzengesundheitszeugnisses ist online über das Portal www.pgz-online.de zu stellen. Dieses bundesweit genutzte System koordiniert die Anträge und leitet sie an den jeweils zuständigen Pflanzenschutzdienst weiter. Zwischen Antragstellung und dem geplanten Verladetermin sollte ein Zeitraum von mindestens fünf Werktagen eingeplant werden, um eine rechtzeitige Kontrolle zu gewährleisten.
Für gewerbliche Exporteure gilt zusätzlich, dass sie vor Antragstellung in ein amtliches Register aufgenommen werden müssen. Nach erfolgreicher Registrierung erhält der Exporteur eine Registriernummer, die im Antrag auf das Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben ist.

Antrag auf Erteilung eines Pflanzengesundheitszeugnisses Externer Link

Maßgaben für Exporteure

Exporteure sollten sicherstellen, dass alle Maschinen gründlich gereinigt wurden (siehe Merkblatt). Die Reinigung umfasst sämtliche Bereiche der Maschine – von Reifen, Kabine und Karosserie bis hin zu Dreschtrommel, Sieben, Häckselorganen und allen mit Erde oder Erntegut in Kontakt kommenden Teilen. Für die amtliche Beschau sollten die Maschinen frei zugänglich sein. Bereits verladene Geräte oder Fahrzeuge können nicht kontrolliert werden. Auch ist zu berücksichtigen, dass für bereits exportierte Maschinen nachträglich kein Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt werden kann. Schlimmstenfalls wird die Maschine an der Grenze von der Einfuhr zurückgewiesen, wodurch teils nicht unerhebliche Kosten entstehen können.

Merkblatt für den Export von Gebrauchtmaschinen pdf 90 KB