Jahresbericht 2022 – Quarantänemaßnahmen bei Kartoffeln
Die Arbeitsgruppe Quarantänemaßnahmen bei Kartoffeln ist zuständig für die Untersuchung und Bekämpfung von Quarantäneschadorganismen (QSO) der Kartoffel, welche in Bayern bereits vorkommen. Zurzeit sind das die folgenden Krankheiten bzw. Erreger: Bakterielle Ringfäule der Kartoffel, Schleimkrankheit der Kartoffel, Kartoffelzystennematoden und Kartoffelkrebs. Für alle Krankheiten gilt, dass sie chemisch auf dem Feld nicht bekämpft werden können, weshalb ihre Verbreitung verhindert werden muss. Ihr Auftreten ist meldepflichtig.
Neue EU-Regelungen Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit der Kartoffel
Ringfäule an Kartoffelknollen
Am 11.07.2022 wurden die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1194 DER KOMMISSION vom 11. Juli 2022 mit Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018 und die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1193 DER KOMMISSION vom 11. Juli 2022 mit Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014 erlassen. Die Maßnahmen, welche bei Befall ergriffen werden müssen, sind die gleichen wie in den vorher gültigen EU-Richtlinien. Die einzige Änderung betrifft die Testmethodik: Ab jetzt ist die Durchführung des Biotests (Nachweis der Lebensfähigkeit) zur Feststellung von Befall nicht mehr vorgeschrieben. Nach zwei positiven Screeningtests mit unterschiedlichen Verfahren (zum Beispiel PCR und Immunofluoreszenztest) wird eine Partie für befallen erklärt. Da in der Vergangenheit nach zwei positiven Screeningtests der Biotest nur in ganz seltenen Fällen nicht auch positiv war, wird sich durch die Änderung die Befallsquote nicht erhöhen. Es verkürzt sich jedoch die Zeitspanne, welche zwischen der Feststellung des Befallsverdachts und der Bestätigung des Befalls liegt.
Neue EU-Regelungen Kartoffelzystennematoden
Am 11.07.2022 wurde die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1192 DER KOMMISSION vom 11. Juli 2022 mit Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens erlassen. Die Maßnahmen, welche bei Befall ergriffen werden müssen, sind die gleichen wie in der vorher gültigen EU-Richtlinie. Allerdings dürfen im Bekämpfungsprogramm mit resistenten Sorten nur noch Sorten mit den Noten 8 und 9 verwendet werden. Sorten mit der Note 7 sind nur noch in Ausnahmefällen zugelassen. Das im Augenblick in Bayern zur Bekämpfung eingesetzte Sortenspektrum ist von dieser Änderung nicht tangiert. Generell wird empfohlen immer Sorten mit der höchsten Resistenz (Note 9) zur Bekämpfung einzusetzen. Da die nationale Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden wesentlich spezifischere Vorgaben für die Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden enthält, als es in der neuen Durchführungsverordnung der Fall ist, ist eine Überarbeitung dieser Verordnung angedacht.
Neue EU-Regelungen Kartoffelkrebs und Erdverbringung
Zoombild vorhanden
Typische Wucherung an einer mit Kartoffelkrebs infizierten Kartoffelknolle
Am 11.07.2022 wurde die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1195 DER KOMMISSION vom 11. Juli 2022 mit Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival erlassen. Da die nicht mehr gültige Richtlinie bereits aus dem Jahr 1969 stammt und in der Zwischenzeit nicht aktualisiert wurde, ergeben sich beim Kartoffelkrebs die meisten Änderungen und Ergänzungen der bisher schon bestehenden Regelungen:
- Während es in der Vergangenheit keine systematische Erhebung auf Kartoffelkrebs gab, muss jetzt eine jährliche Erhebung gemacht werden. Die Erhebung kann in Form von visuellen Bonituren erfolgen. Der Umfang soll "risikobasiert“ sein. Diesbezüglich wäre eine einheitliche Testquote für Deutschland wünschenswert, welche aber zwischen den Pflanzenschutzdiensten noch in der Diskussion ist.
- Das bei Befall abzugrenzende Gebiet wird weiterhin aus der Befallsfläche und einer die Befallsfläche umgebenden Pufferzone aus direkt benachbarten Flächen bestehen. Neu ist, dass keinerlei Erde von der Befallsfläche aus dem abgegrenzten Gebiet herausgebracht werden darf. Das bedeutet, dass auf der Befallsfläche zukünftig nicht nur keine Kartoffeln sondern auch keine anderen Kulturen mit nennenswertem Erdanhang (Zuckerrüben, Wurzel- und Knollengemüse) mehr angebaut werden dürfen, weil diese Vorschrift sonst nicht eingehalten werden kann.
- Auch die Bedingungen für die Aufhebung der Maßnahmen wurden spezifiziert. Die Befallsfläche bleibt weiterhin 20 Jahre für den Kartoffelanbau gesperrt und kann erst nach einer Freitestung gelöscht werden (Ausnahme: 50-jährige lückenlose Dokumentation über den Nichtanbau von Wirtspflanzen). Eventuell wird zukünftig aber bereits nach 10 Jahren auf Antrag eine sogenannte "Teilaufhebung der Maßnahmen“ möglich sein. In diesem Zuge könnten dann in Abhängigkeit von Schwellenwerten nach 10 Jahren noch festgestellter Kartoffelkrebssporen resistente Sorten auf der Befallsfläche angebaut werden. Die Umsetzung in Deutschland wird noch diskutiert. Neu ist auch, dass Befallsflächen, welche zu Dauergrünland umgewandelt wurden, niemals gelöscht werden können. Der erste Kartoffelanbau auf einer Befallsfläche nach Aufhebung der Maßnahmen muss zukünftig amtlich kontrolliert werden.
- Die deutlich verschärften Vorschriften bezüglich der Erdverbringung in der Durchführungsverordnung haben die Diskussion um eine verbreitungssichere Entsorgung der bei der Kartoffelverarbeitung anfallenden Erde in Deutschland wieder angefacht. Eventuell wird es in diesem Bereich in absehbarer Zeit zu spezifischen Regelungen in einer nationalen Verordnung kommen.