Institut für Pflanzenschutz
Jahresbericht 2022 – Phytosanitäre Maßnahmen im EU-Binnenmarkt
Durch Handel mit Pflanzen oder Pflanzenteilen können Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlinge verbreitet werden, die in Bayern bisher noch nicht vorkommen. Pflanzengesundheitliche Maßnahmen sollen eine solche Einschleppung und Verbreitung verhindern, die nachhaltige Pflanzenproduktion sichern und die Pflanzen in ihren natürlichen Lebensräumen schützen.
Pflanzenhandel im EU-Binnenmarkt
Beispiel eines Pflanzenpasses
In Bayern sind 1930 Unternehmer nach der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 registriert. Beim Pflanzenhandel innerhalb der EU bescheinigen Pflanzenpässe die Freiheit von Quarantäneschadorganismen und die Einhaltung phytosanitärer Vorschriften. 620 Unternehmer stellen die Pflanzenpässe selbst aus. In den registrierten Unternehmen werden mit Unterstützung der ÄELF sowie der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau gemäß Kontrollverordnung (EU) 2017/625 die Aufzeichnungen und die Anforderungen überprüft sowie die phytosanitären Kontrollen durchgeführt. Bei Befallsverdacht werden Proben genommen und anschließend im amtlichen Labor des IPS untersucht. Nach Feststellung von Quarantäneschadorganismen werden direkte Bekämpfungsmaßnahmen veranlasst und Untersuchungen zum Befallsursprung und zur Befallsausdehnung durchgeführt, um eine weitere Verbreitung der Krankheiten oder Schädlinge zu verhindern. Hierfür ist es notwendig, die Rück- und Weiterverfolgbarkeit der Pflanzen zu gewährleisten. Unternehmer, die Material aus Befallsbetrieben erhalten haben, werden ebenfalls in die amtliche Überwachung genommen. Mehr
Handel von Speise- und Wirtschaftskartoffeln
Speisekartoffeln aus dem Verkauf
Foto: Langenhorst
Speise- und Wirtschaftskartoffeln dürfen innerhalb der EU nur mit dem Aufdruck einer amtlichen Registriernummer des Erzeugers oder des Lagers/Versandzentrums auf der Verpackung oder bei loser Ware auf den Begleitpapieren verbracht werden. Die Kartoffeln müssen frei von Quarantänschadorganismen sein. In Bayern sind 127 Unternehmer für den Handel mit Speise- und Wirtschaftskartoffeln registriert. Diese Unternehmer werden durch die ÄELF regelmäßig überprüft. Mehr
Holzverpackungsmaterial gemäß dem IPPC-Standard ISPM Nr. 15
Um die Ausbreitung von Schadorganismen mit Holzverpackungen zu minimieren, sind nach dem Internationalen IPPC-Standard ISPM 15 eine Hitzebehandlung sowie die Kennzeichnung des Holzes vorgeschrieben. Derzeit verfügen 689 Unternehmen in Bayern über das Recht, Holzverpackungen mit der amtlichen Registriernummer zu kennzeichnen. 205 Unternehmen behandeln das Holz in eigenen Trockenkammern. In allen Unternehmen werden die Buch- und Betriebskontrollen gemäß Kontrollverordnung (EU) 2017/625 von Pflanzengesundheitsinspektorinnen und -inspektoren der ÄELF durchgeführt. Bei der Abnahme der Trockenkammern unterstützen externe Sachverständige die LfL. Mehr
EG-Qualität
Nach der Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten (Anbaumaterialverordnung) kann neben Standardmaterial (CAC-Material) auch anerkanntes Anbaumaterial produziert werden. Anbaumaterial von Obstarten kann als Vorstufen-, Basismaterial oder zertifiziertes Material anerkannt werden. An das anerkannte Anbaumaterial werden zusätzliche, über die Mindestanforderungen an Standardmaterial hinausgehende Anforderungen gestellt. Unternehmer, die das Anbaumaterial produzieren und handeln, müssen in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen sein und dieses Material kennzeichnen. Durch regelmäßige Überwachung wird sichergestellt, dass die Unternehmer ihren Verpflichtungen nachkommen und das Pflanzgut den Anforderungen entspricht. In dem amtlichen Verzeichnis sind 249 Unternehmer registriert. In Zusammenarbeit mit den ÄELF erfolgen die jährlichen Kontrollen. Mehr