Erteilung von Ausnahmen für den Umgang mit Quarantäne-Schadorganismen bzw. für einfuhrverbotenes Material zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken
Unionsquarantäneschädlinge können erhebliche wirtschaftliche Schäden an Pflanzen hervorrufen und sind nach EU-Recht meldepflichtig. Regelungen bestehen für alle Unionsquarantäneschädlinge, die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelistet sind. Die Einfuhr von Unionsquarantäneschädlingen und weiterem, unter Quarantäne zu haltendem Material (z.B. einfuhrverbotene Pflanzen, Bodenproben) in die Europäische Union, aber auch ihr Verbringen innerhalb der EU und der Umgang mit ihnen ist nach den Vorgaben der Pflanzengesundheitsverordnung EU 2016/2031 grundsätzlich verboten. In begründeten Ausnahmefällen kann auf der Grundlage der delegierten Verordnung 2019/829 eine Ausnahmegenehmigung für die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen des o.g. Materials sowie für den entsprechenden Umgang ausgestellt werden, wenn dies zu wissenschaftlichen Zwecken oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben erfolgen soll. Die Antragstellung für die befristete Zulassung erfolgt beim hierfür zuständigen Pflanzenschutzdienst.
Benennung als geschlossene Anlage und Ausnahmegenehmigung
Nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind alle Räumlichkeiten, in denen die Arbeiten zu Forschungs- und Züchtungswecken stattfinden sollen, vorab als Quarantänestation (QS) bzw. geschlossenen Anlagen zu benennen. Nach Prüfung des Antrags ist im Rahmen der Benennung als geschlossene Anlage eine Laborbesichtigung durch den zuständigen Pflanzenschutzdienst durchzuführen, im Rahmen dessen die erforderlichen Anforderungen geprüft werden. Für die Bewilligung einer geschlossenen Anlage kann in Bayern der hierfür erforderliche Antrag beim Pflanzenschutzdienst der LfL unter pflanzengesundheit@lfl.bayern.de angefragt werden. Im Rahmen der Antragstellung sind neben allgemeinen Adressangaben der QS/geschl. Anlage weitere Informationen über die Räumlichkeiten und deren Ausstattung sowie Angaben zum spezifizierten Material einzureichen. Grundsätzlich sind mit der Benennung als QS/geschl. Anlage die in den Artikeln 61-64 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Bedingungen sicherzustellen, um eine Ausbreitung bzw. Verbreitung von einfuhrverbotenem Material bzw. Schädlingen effektiv vorzubeugen. Die Bewilligung ist zeitlich limitiert und wird in der Regel für ein Jahr erteilt. Eine Verlängerung der Benennung ist grundsätzlich möglich, bedarf allerdings der Beantragung.
Parallel zur Benennung der geschlossenen Anlage ist für die Haltung und Vermehrung des spezifizierten Materials (darunter auch Bodenproben) bzw. für das Arbeiten mit Quarantäneschadorganismen eine Ausnahmegenehmigung einzuholen. Hierzu sind Angaben zur Art und Ziel der geplanten Tätigkeiten bzw. Untersuchungen erforderlich. Im Rahmen des Antrags sind alle Vorkehrungen zu treffen, um einer Ausbreitung bzw. Verschleppung von Schadorganismen effektiv vorzubeugen.
Folgende Angaben sind im Rahmen der Antragstellung der zuständigen Behörde mitzuteilen:
- Eine Auflistung des spezifizierten Materials, mit dem in der beantragten geschlossenen Anlage gearbeitet wird
- Allgemeine Angaben zur beantragten geschlossenen Anlage inkl. Lageplan
- Angabe aller Räumlichkeiten, in denen das Material bearbeitet wird, einschl. einer hinreichenden Präzisierung
- Ein Notfallplan zur Verhinderung eines Entkommens bzw. der Verbreitung von Unionsquarantäneschädlingen, ggf. je Raum.
Ermächtigung zur Einfuhr oder zum Verbringen im Anschluss an die Genehmigung und Benennung als geschlossenen Anlage
Ein Antrag auf Ermächtigung ist erst möglich, wenn die Benennung der hierfür maßgebenden geschlossenen Anlage abgeschlossen ist. Die Einfuhr des spezifizierten Materials in die Union sowie das innergemeinschaftliche Verbringen bedingt die Ausstellung eines Ermächtigungsschreibens (letter of authority, kurz: LoA). Die Ermächtigungen werden von der für die Quarantänestation/ geschlossenen Anlage zuständigen Behörde ausgestellt. Zu einem genehmigten Vorhaben können mehrere Ermächtigungen erteilt werden. Die Ausstellung einer Ermächtigung für Mehrfachsendungen ist ebenfalls möglich.
Versand und Einfuhr des Materials
Erst nach erfolgter Ausstellung des Ermächtigungsdokuments kann das gewünschte Material importiert bzw. verbracht werden. Vor dem Versenden des Materials ist das ausgestellte Ermächtigungsschreiben dem Absender zu übermitteln und von der Pflanzengesundheitsbehörde des Ursprungslandes gegenzuzeichnen. Die Sendung bzw. das spezifizierte Material darf nur in Begleitung der Ermächtigung (LoA) unter Einhaltung der Quarantänebedingungen eingeführt werden. Die Verpackung des Materials muss so beschaffen sein, dass während des Transports keine Schadorganismen austreten können. Bei auftretenden Problemen im Rahmen des Transports ist der zuständige Pflanzenschutzdienst der Quarantänestation bzw. geschlossenen Anlage zu kontaktieren.
Hinweis: Der Import des spezifizierten Materials aus Nicht-Mitgliedsländern in die EU ist im Abfertigungsportal TRACES NT anzumelden. Hierfür ist im System TRACES NT ein Antrag (=Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED)) zu stellen, dem der LoA als Anhang ergänzt wird.
Ablauf und Beendigung der zugelassenen Arbeiten
Der Antragsteller stellt sicher, dass der Ablauf der Arbeiten unter Einhaltung der Quarantänebedingungen erfolgt. Die Arbeiten dürfen ausschließlich vom hierfür autorisierten Personal durchgeführt werden. Die Kontamination bzw. Übertragung von Quarantäneschadorganismen oder anderen Schadorganismen auf weiteres Material in der geschlossenen Anlage ist der zuständigen Behörde unaufgefordert mitzuteilen. Alle Ereignisse, die zu einem Entweichen von Schadorganismen aus der geschlossenen Anlage führen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen um eine Tilgung des Befalls sicherzustellen. Nach Abschluss der Arbeiten sind alle Gegenstände, die mit dem Schadorganismen in Kontakt gekommen bzw. mit diesen kontaminiert sind einer geeigneten Behandlung bzw. ordnungsgemäßen Vernichtung zuzuführen. Die Räumlichkeiten und Einrichtungen der geschlossenen Anlage sind einer Desinfektion zu unterziehen.