Benennung einer Kontrollstelle für die Weiterbeförderung von Waren an Orte abweichend von den Grenzkontrollstellen
Seit 14.12.2019 ist mit der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 und der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 ein neues Pflanzengesundheitssystem in Kraft getreten. In Artikel 50 Absatz 4 der VO 2017/625 wird definiert, unter welchen Fällen für Waren, die gemäß Artikel 47 VO 2017/625 an einer Grenzkontrollstelle (zum Beispiel Flughafen, Hafen) amtlich zu kontrollieren sind, eine Weiterbeförderung an den Bestimmungsort ermöglicht werden kann. Grundsätzlich stellt die phytosanitäre Einfuhrkontrolle der Sendung am Eingangsort (= Grenzkontrollstelle) das Standardverfahren dar. In gewissen Fällen besteht die Möglichkeit, dass die phytosanitäre Kontrolle der Sendung an den Empfangsort (= Kontrollort) verlagert wird. Hierfür ist bei der für den Kontrollort zuständigen Behörde vorab eine Genehmigung einzuholen.
Hierzu ist folgender Antrag zu verwenden:
Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag an:
E-Mail: pflanzengesundheit@LfL.bayern.de
Kriterien für die Benennung der Kontrollstelle:
- Für die Beschau der Sendung sind dem Inspektor geeignete, ausreichend große Kontrollbereiche zur Verfügung zu stellen, die eine fachgerechte Untersuchung der Sendung erlauben.
- Die Sendung ist bis zur Beschau durch den Pflanzengesundheitsinspektor hinreichend von den restlichen Waren zu trennen (physische Trennung, Identifikation der Sendung).
- Hierzu sind geeignete Lagereinrichtungen bzw. im Fall einer Außenlagerung ein ebener und befestigter Lagerplatz vorzuhalten.
- Entsprechende Untersuchungsausrüstungen sind bereitzustellen (Untersuchungstische, Beleuchtungsanlagen).
- Im Fall der Feststellung der Nichtkonformität der Sendung bzw. des Auftretens von lebenden Schadorganismen ist die Sendung unter Quarantäne zu stellen, getrennt zu lagern sowie unter Verschluss zu nehmen.
- Die Kontrollstelle ist im Kontrollstellenverzeichnis aufzunehmen und ist öffentlich einsehbar.
- Der Importeur verfügt über Notfallpläne, die im Fall eines Auftretens von Schadorganismen zur Anwendung kommen und einer Ausbreitung vorbeugen.