Benennung einer Kontrollstelle für die Weiterbeförderung von Waren an Orte abweichend von den Grenzkontrollstellen

Seit 14.12.2019 ist mit der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 und der Pflanzengesundheits­verordnung (EU) 2016/2031 ein neues Pflanzen­gesundheits­system in Kraft getreten. In Artikel 50 Absatz 4 der VO 2017/625 wird definiert, unter welchen Fällen für Waren, die gemäß Artikel 47 VO 2017/625 an einer Grenzkontrollstelle (zum Beispiel Flughafen, Hafen) amtlich zu kontrollieren sind, eine Weiterbeförderung an den Bestimmungsort ermöglicht werden kann. Grundsätzlich stellt die phytosanitäre Einfuhrkontrolle der Sendung am Eingangsort (= Grenzkontrollstelle) das Standard­verfahren dar. In gewissen Fällen besteht die Möglichkeit, dass die phytosanitäre Kontrolle der Sendung an den Empfangsort (= Kontrollort) verlagert wird. Hierfür ist bei der für den Kontrollort zuständigen Behörde vorab eine Genehmigung einzuholen.

Nach Artikel 53 der VO 2017/625 können Nämlichkeits- und Waren­untersuchungen durch die zuständige Behörde an anderen Kontrollstellen als den Grenz­kontrollstellen durchgeführt werden, sofern diese Kontrollstellen bestimmten Bedingungen genügen. Bezüglich der maßgebenden Mindest­anforderungen ist die delegierte Verordnung (EU) 2019/1014 zu beachten.
Einer Überweisung bzw. Weiterleitung der entsprechenden Waren an den Kontrollort kann zugestimmt werden, wenn der Einführer bzw. der für die Sendung Verantwortliche einen Antrag beim zuständigen amtlichen Pflanzenschutz­dienst seines Bundeslandes eingereicht hat und die Kontroll­stelle amtlich benannt wurde.
Die LfL weist darauf hin, dass für die Bewilligung des Transports von Waren an den Kontrollort, die noch keiner zollrechtlichen Bestimmung zugeführt wurden, vom Zoll die Genehmigung eines zugelassenen Verwahrlagers bzw. eines zugelassenen Empfängers vorausgesetzt wird.
Die Bewilligung des Verwahrortes bzw. des zugelassenen Empfängers seitens der Zollverwaltung ist der LfL im Rahmen der Antragstellung des Kontroll­ortes als Anhang beizufügen.

Hierzu ist folgender Antrag zu verwenden:

Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag an:
E-Mail: pflanzengesundheit@LfL.bayern.de

Kriterien für die Benennung der Kontrollstelle:

  • Für die Beschau der Sendung sind dem Inspektor geeignete, ausreichend große Kontrollbereiche zur Verfügung zu stellen, die eine fachgerechte Untersuchung der Sendung erlauben.
  • Die Sendung ist bis zur Beschau durch den Pflanzengesundheitsinspektor hinreichend von den restlichen Waren zu trennen (physische Trennung, Identifikation der Sendung).
  • Hierzu sind geeignete Lagereinrichtungen bzw. im Fall einer Außenlagerung ein ebener und befestigter Lagerplatz vorzuhalten.
  • Entsprechende Untersuchungsausrüstungen sind bereitzustellen (Untersuchungstische, Beleuchtungsanlagen).
  • Im Fall der Feststellung der Nichtkonformität der Sendung bzw. des Auftretens von lebenden Schadorganismen ist die Sendung unter Quarantäne zu stellen, getrennt zu lagern sowie unter Verschluss zu nehmen.
  • Die Kontrollstelle ist im Kontrollstellenverzeichnis aufzunehmen und ist öffentlich einsehbar.
  • Der Importeur verfügt über Notfallpläne, die im Fall eines Auftretens von Schadorganismen zur Anwendung kommen und einer Ausbreitung vorbeugen.
Wenn der zuständige Pflanzenschutzdienst den Kontrollort für geeignet befindet, wird dem Betreiber des Kontrollortes hierüber ein Benennungsbescheid zugestellt.