Einfuhr aus einem Drittland (Nicht-EU-Mitgliedsland)

Durch den weltweiten Handel mit Pflanzen und pflanzlichen Produkten können Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlinge verbracht werden, die eine Gefahr für unsere heimischen Kultur- und Wildpflanzen darstellen. Daher gelten für den Import von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus außereuropäischen Ländern besondere Regelungen der Europäischen Union (EU), die einheitliche Schutzbestimmungen und Einfuhrverbote präzisieren.

Importe von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern sind durch die Verordnung (EU) 2016/2031 bzw. Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 geregelt.
Alle Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie Kultursubstrat in Verbindung mit Pflanzen, die in Anhang XI, Teil A und B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 genannt sind, dürfen aus Drittländern nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis in die Europäische Union eingeführt werden.
Das Pflanzengesundheitszeugnis wird vom Pflanzenschutzdienst des Exportlandes ausgestellt. und darf nicht älter als 14 Tage sein.
Unternehmen, die entsprechende Waren zu gewerblichen Zwecken importieren, unterliegen gemäß Artikel 65 der VO 2016/2031 der Registrierungspflicht.
Falls Sie Pflanzen oder Pflanzenprodukte zu privaten Zwecken importieren möchten, wenden Sie sich bitte vor Ihrer Reise an den Pflanzenschutzdienst. Dieser wird ihnen mitteilen, unter welchen Bedingungen Sie bestimmte Pflanzen mitnehmen bzw. einführen dürfen. Hilfreiche Auskünfte können auch vom deutschen Konsulat oder dem Konsulat eines EU-Mitgliedstaates eingeholt werden.

Einfuhrverbot in die Europäische Union

Einfuhrverbote für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Erde und Kultursubstrat in die Europäische Union bestehen nach Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 ("Hochrisikopflanzen") sowie nach Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 und (EU) 2019/1262 ("Unionsliste invasiver Arten")
Die vorgenannten Regelungen beziehen sich nur auf die phytosanitären Anforderungen. Inwieweit darüber hinaus Verbote oder Beschränkungen nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen oder dem Saatgutrecht bestehen, erfragen Sie bitte bei den Zollbehörden.

Kontakt
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Phytosanitäre Überwachung bei Ein- und Ausfuhr (IPS4a)
Lange Point 10
85354 Freising
Tel.: 08161 8640-5684/-5685/-5681
E-Mail: pflanzengesundheit@LfL.bayern.de