Änderungen der EU-Vermarktungsnormen Eier und Geflügelfleisch
Am 17. August 2023 hat die EU-Kommission den Änderungen zu den EU-Vermarktungsnormen für Eier zugestimmt und am 8. November im Amtsblatt veröffentlicht. Somit gelten neue Rechtsvorschriften hinsichtlich der Vermarktungsnormen von Eiern.
Folgende Änderungen sind für die Vermarktung von Eiern zu beachten
- Angabe von ggf. mehreren Packstellen-Nummern auf Verpackungen (Art. 11 der delegierten Verordnung (EU) 2023/2465), wenn Eier in mehreren Packstellen umgepackt werden
- ab November 2024 Kennzeichnung der Eier an der Produktionsstätte (Art. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2023/2464)
- Nach Inkrafttreten der Änderungen der EU-Vermarktungsnormen für Eier müssen Eier, die einer Güteklasse entsprechen sollen, seit dem 08. November 2024 in der Produktionsstätte mit einem der Produktionsstätte zugewiesenen Erzeugercode gekennzeichnet werden.
Als Produktionsstätte ist dabei der Legehennenbetrieb mit Kennnummer und postalischer Anschrift zu verstehen. Die gekennzeichneten Eier können in eine Eierpackstelle verbracht werden, wo sie für den Handel in Güteklasse A bzw. für die Nahrungsmittelindustrie in Güteklasse B sortiert werden.
In Anpassung an die vorhandenen betrieblichen Strukturen und damit insbesondere kleinere Betriebe nicht durch umfangreichem Anpassungs- und Investitionsbedarf belastet werden, wurde sich auf nationaler Ebene für Ausnahmeregelungen eingesetzt. Diese sind mit der Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiMarktV) seit dem 08. November 2024 in Kraft.
Wichtig: Wer die Kennzeichnung der Eier mit dem Erzeugercode außerhalb der Produktionsstätte durchführen möchte, muss unter Berücksichtigung der drei Ausnahmeregelungen eine Anzeige bei der LfL machen.Für die beiden erstgenannten Umstände ist eine einmalige Anzeige bei der LfL vorgesehen. Für den letztgenannten Umstand ist jedes Mal eine Anzeige bei der LfL zu melden.- Die Produktionsstätte und Packstelle befinden sich auf demselben Betriebsgelände. Die Eier werden in der Packstelle auf dem Betriebsgelände gestempelt. Eine räumliche Nähe muss hier gewährleistet sein, auch wenn Packstelle und Produktionsstätte unterschiedliche Inhaber haben können.
- Die Produktionsstätte verfügt nicht über eine automatisierte und somit nur über eine händische Eiersammlung. Die Eier werden in die erste Packstelle geliefert und dort gestempelt. Dies betrifft vor allem Mobilställe und kleinere Festställe.
- Eine Kennzeichnung ist aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich. Dies betrifft technische Störungen wie einen Printerdefekt. Die Eier werden in die erste Packstelle geliefert und dort gestempelt.
- Mindestanforderungen an die Produktionssystem „Eier aus Freilandhaltung“ (Anhang II der delegierten Verordnung (EU) 2023/2465): Hierbei wurden die Vermarktungsmöglichkeiten von Freilandeiern bei Beschränkung des Zugangs zur Auslauffläche geändert, wie u.a. Wegfall der "Schlechtwetterregelung". Zudem wurde eine Doppelnutzung der Auslauffläche mit z.B. Photovoltaik-Anlagen ermöglicht.
Auch die EU-Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch werden derzeit überarbeitet. Sobald diese in Kraft treten, informieren wir Sie an dieser Stelle darüber.
Kontakt
Arbeitsgruppe IQE 1b
Handelsklassen Fleisch, Vermarktungsnormen Eier und Geflügel, Fischetikettierung
Tel.: 08161 8640-1243
E-Mail: Eier@LfL.Bayern.de