Kontrollen und Normen bei Vieh und Fleisch
Die regelmäßige und unangekündigte Überwachung der Schlachtbetriebe und der Schlachtvieh handelnden Betriebe erfolgt durch Prüfer der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (Bereich Vieh- und Fleisch-, Eier- und Geflügelwirtschaft).
Hauptaugenmerk wird hierbei gelegt auf:
- die Kennzeichnung
- die korrekte Gewichtsfeststellung, insbesondere ob die bei der Verwiegung vorgeschriebene Schnittführung der Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen eingehalten wird
- die korrekte Einstufung (Klassifizierung) von Rind-, Schaf- und Schweineschlachtkörpern in die jeweiligen gesetzlichen Handelsklassen durch vereidigte Sachverständige (Klassifizierer)
Einen weiteren Aufgabenschwerpunkt stellt die Ausbildung der zugelassenen Klassifizierer und deren regelmäßige Fortbildung dar.
Schnittführung bei Rinder- und Schweineschlachtkörpern
Vom Bayerischem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde unter Mitwirkung des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft je ein Leitfaden zur Schnittführung bei Rinderschlachtkörpern und zur Schnittführung bei Schweineschlachtkörpern erarbeitet.
Diese Leitfäden beschreiben die rechtskonforme Schnittführung im Rahmen der Feststellung des Marktpreises. Die Schnittführung bei Schlachtkörpern basiert auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 und der Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung). Des Weiteren sind die fleischhygienerechtlichen Aspekte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu berücksichtigen. Mit diesen Leitfäden soll eine einheitliche Schnittführung sichergestellt werden.
Zum Download stehen überarbeitete Versionen (Stand Juni 2020) zur Verfügung.
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Mit Wirkung vom 01.01.2011 werden bisher nicht berücksichtigte Vorgaben für die bundeseinheitliche Schnittführung bei Schlachtschweinen umgesetzt. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Berücksichtigung von Augen/Augenlidern, Ohrenausschnitten und Gehirn bei der Ermittlung des Schlachtgewichts.
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