Klassifizierer werden in Bayern durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zugelassen.
Voraussetzungen für die Zulassung als Klassifizierer
Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person (Klassifiziereranwärter):
- sachkundig ist,
- für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in einem Klassifizierungsunternehmen tätig gewesen und dort während dieses Zeitraums für die Tätigkeit als Klassifizierer in der Praxis ausgebildet worden ist und
- über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit sowie Unabhängigkeit von den Beteiligten der gesamten Vermarktungskette für Fleisch verfügt.
Die Sachkunde ist in einer staatlichen Prüfung (Sachkundeprüfung) nachzuweisen.
Die Sachkundeprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil; sie umfasst
- die ausreichende Kenntnis der Handelsklassensysteme und der Klassifizierungs- und Verwiegungstechniken für die jeweilige Tierart,
- die Bedienung und Behandlung der für die jeweilige Tierart zugelassenen Klassifizierungsgeräte und
- die Kenntnisse der für die Klassifizierung maßgeblichen Rechtsvorschriften.
Das heißt, dass für jede Tierart eine Sachkundeprüfung abgelegt und erfolgreich bestanden werden muss. Die Zulassung erfolgt durch Aushändigung einer Zulassungsurkunde und einen mit einem Lichtbild versehenen Klassifiziererausweis. Für die Ausübung seiner Tätigkeit erhält der Klassifizierer einen auf seine Person bezogenen Stempel. Der Klassifizierer hat den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel während der Ausübung seiner Tätigkeit stets bei sich zu führen.
Bevor eine antragstellende Person zur Sachkundeprüfung zugelassen wird, muss sie an einem Ausbildungskurs teilgenommen haben. Der Ausbildungskurs wird vom Max Rubner-Institut in Kulmbach regelmäßig durchgeführt. Der Ausbildungskurs nach § 4 Abs. 3 des Fleischgesetzes umfasst mindestens die in Anlage 2 der 2.FlGDV aufgeführten Inhalte.
Antrag auf Zulassung
Vor oder nach erfolgreich abgelegter Sachkundeprüfung stellt der Klassifizierungsanwärter mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der LfL einen Antrag auf Zulassung als Klassifizierer.
Die Zulassung erfolgt, sobald die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt wurde und alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Fortbildung
Ein zugelassener Klassifizierer muss alle zwei Jahre durch eine Fortbildung mit abschließender Prüfung seine Sachkunde bestätigen. Die Fortbildungslehrgänge werden von der LfL organisiert und durchgeführt. Termine und Anmeldefristen werden in geeigneter Form rechtzeitig öffentlich bekanntgegeben.
Termine Sachkunde- und Fortbildungsprüfungen (Klassifizierer)
Verantwortlich für die Einhaltung der Frist ist jeder Klassifizierer. Verbindliche Anmeldungen sind an die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft oder an das Klassifizierungsunternehmen zu richten.
Die Fortbildungsprüfung besteht i.d.R. aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die zuständige Behörde kann auf den theoretischen Teil verzichten. Ein Verzicht auf den theoretischen Prüfungsteil ist höchstens bei jeder zweiten Prüfung zulässig. Somit muss jeder Klassifizierer alle 2 Jahre, in Ausnahmefällen spätestens alle 4 Jahre, den theoretischen Teil absolvieren und bestehen.
Zuständigkeit
Die bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) ist in Bayern für die Durchführung der Prüfungen sowie die Anerkennung als zugelassener Klassifizierer nach § 7 Abs. 3 des Fleischgesetzes zuständig.
Grundsätzlich ist das Bundesland für die Prüfungen und Fortbildungen des Klassifizierers zuständig, in dem der Klassifizierer seinen Wohnsitz hat. Jedoch können auch Klassifizierer aus anderen Bundesländern in Bayern ihre Sachkundeprüfung und Fortbildungsprüfung ablegen. Hierzu muss dann die dort zuständige Behörde vor der eigentlichen Prüfung des Klassifizierers die in Bayern zuständige Behörde (LfL) rechtzeitig informieren und als Prüfungskommission bestellen.
Bei Fragen zu Schulung, Prüfung und Zulassung der Klassifizierer wenden Sie sich bitte schriftlich an.
Widerruf der Zulassung
Ein zugelassener Klassifizierer, der innerhalb von zwei Jahre ohne triftigen Grund an keinem Fortbildungskurs teilnimmt oder zweimal hintereinander die Fortbildungsprüfung nicht besteht, darf vorerst seine Tätigkeit nicht mehr ausüben, die Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde (LfL) widerrufen.
Die Tätigkeit kann erst wieder aufgenommen werden, wenn eine erneute Sachkundeprüfung abgeschlossen wurde. Dafür müssen erneut die Voraussetzungen für die Zulassung als Klassifizierer gegeben sein und ein erneuter Zulassungsantrag nach § 6 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung gestellt werden. Eine Sachkundeprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
Die Zulassung wird ebenfalls widerrufen, wenn der zugelassene Klassifizierer nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügt.
Erlöschen der Zulassung
Die Zulassung eines Klassifizierers erlischt, wenn der Klassifizierer seine Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zulassung aufgenommen oder seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als zwei Jahre nicht mehr ausgeübt hat.
Rückgabe der Unterlagen
Nach Beendigung seiner Tätigkeit sowie nach Widerruf, Rücknahme oder Erlöschen seiner Zulassung, ist der Klassifizierer verpflichtet, der zuständigen Behörde die Zulassungsurkunde, den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel zurückzugeben.