Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

Für den Vollzug der RohmilchGütV ist in Bayern die LfL, Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte, als Landesstelle verantwortlich.

Güteuntersuchung Rohmilch.
Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)
Die "Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch" vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) gilt bundesweit. Sie regelt die Gütemerkmale der Anlieferungsmilch, die Durchführung der Güteprüfung der Rohmilch und die Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch gemäß dem Ergebnis der Güteprüfung.

Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV) Externer Link

Geltungsbereich

Die RohmilchGütV bezieht sich auf in Deutschland gemolkene Kuhmilch, die an einen Abnehmer geliefert wird. Abnehmer ist, wer im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 500 Liter Rohmilch von Milcherzeugern zur eigenen Verarbeitung oder zur Weitergabe an Dritte erwirbt. Die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle richtet sich nach dem Hauptsitz des Abnehmers.

Gütemerkmale

Die Rohmilch wird hinsichtlich ihrer Beschaffenheit auf folgende Merkmale untersucht:

  • Fettgehalt
  • Eiweißgehalt
  • bakteriologische Eigenschaft: Gesamtkeimzahl
  • bakteriologische Eigenschaft: Vorhandensein von Hemmstoffen
  • Gehalt an somatischen Zellen
  • Gefrierpunkt
Rohmilchproben werden durch eine Untersuchungsstelle hinsichtlich dieser Gütemerkmale untersucht. Die Güteprüfung umfasst dabei die Probenahme, den Transport der Probe zur Untersuchungsstelle, die Güteuntersuchung sowie die Mittelwertbildung.

Berechnung des Kaufpreises für Rohmilch

Die angelieferte Rohmilch ist unter Berücksichtigung der Gütemerkmale nach Gewicht zu bezahlen. Für die Umrechnung von Liter in Kilogramm ist der Faktor 1,03 zu verwenden. Der Abnehmer hat für jeden Erzeuger und jeden Monat eine Milchgeldabrechnung zu erstellen.
Auf Grundlage der Güteprüfung festgestellte Abweichungen bei den Gütemerkmalen sowie andere als die oben aufgeführten Gütemerkmale sind mittels Zuschlägen oder gegebenenfalls Abschlägen beim Kaufpreis zu berücksichtigen. Sie sind in der Milchgeldabrechnung gesondert auszuweisen.

Merkblatt zur Milchgeldabrechnung