EU-Agrarpolitik: LfL-GAP-Prämienrechner
Prämienrechner 2026 (Direktzahlungen) – basierend auf der GAP-Reform ab 2023
Foto: Robert Schätzl, LfL
Um den Landwirten und Beratern zu ermöglichen, die Direktzahlungen der ersten Säule schnell und unkompliziert abzuschätzen, wurde der LfL-GAP-Prämienrechner entwickelt. Der LfL-GAP-Prämienrechner wird jährlich aktualisiert.
Die aktuelle GAP-Förderperiode 2021 bis 2027 (GAP Gemeinsame Agrarpolitik) neigt sich bereits dem Ende zu. Nach einer zweijährigen Übergangsphase trat 2023 die eigentliche GAP-Reform in Kraft. In den folgenden Jahren wurden die Vorgaben der GAP-Reform angepasst und teilweise vereinfacht. Ziel war, die zunächst zögerliche Inanspruchnahme der Eco-Schemes (Ökoregelungen ÖR) zu erhöhen und die Umsetzung der Vorgaben für die Landwirte zu erleichtern.
LfL-GAP-Prämienrechner
LfL-GAP-Prämienrechner (Excel-Datei)
Mit dem Herunterladen der Exceldatei ″GAP_Rechner_LfL_Bayern.xlsx″ erklärt sich der Nutzer mit den nachfolgenden Bedingungen einverstanden.
Konditionalitäten
Auflistung 1: Konditionalitäten 2026
- Erhaltung von Dauergrünland (GLÖZ 1)
- Schutz von Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2)
- Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern (GLÖZ 3)
- Schaffung von Pufferstreifen entlang von Gewässern (GLÖZ 4)
- Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5)
- Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden (GLÖZ 6)
- Fruchtwechsel (GLÖZ 7)
- Keine Beseitigung bestimmter Landschaftselemente; Einhaltung des Schnittverbots bei Hecken und Bäumen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September (GLÖZ 8)
- Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten ausgewiesen ist (GLÖZ 9)
Direktzahlungen (gekoppelte und nicht gekoppelte Einkommensstützung) ohne Öko-Regelungen
| Intervention | Einheit | Tatsächlicher Einheitsbetrag 2023 | Tatsächlicher Einheitsbetrag 2024 | Tatsächlicher Einheitsbetrag 2025 | Geplanter Einheitsbetrag 2026 | Geplanter Einheitsbetrag 2027 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit | €/ha | 170,93 | 157,93 | 152,44 | 147,38 | 147,38 |
| Ergänzende Umverteilungsein-kommensstützung für Nachhaltigkeit 1 ha bis 40 ha 41 ha bis 60 ha | €/ha €/ha | 76,28 45,76 | 72,36 43,41 | 68,05 40,83 | 65,31 39,19 | 65,31 39,19 |
| Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte 1) | €/ha | 141,75 | 126,58 | 120,64 | 134,04 | 134,04 |
| Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Rind- und Kalbfleisch 2) | €/Mutterkuh | 85,72 | 84,76 | 89,37 | 85,22 | 85,22 |
| Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch 3) | €/Mutterschaf bzw. -ziege | 38,31 | 37,88 | 36,14 | 37,89 | 37,89 |
2) Zahlungen sind für mind. 3 Mutterkühe zu beantragen; Betrieb darf keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse abgeben.
3) Zahlungen sind für mind. 6 Mutterschafe und -ziegen zu beantragen.
Öko-Regelungen (ÖR)
Foto: LfL, Martina Halama
Auflistung 2: Öko-Regelungen (ÖR) für das Antragsjahr 2026 (geplanter Einheitsbetrag 2026)
(1) Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen
- (1a) Nichtproduktive Flächen auf Ackerland: max. 8 % des förderfähigen Ackerlands des Betriebes; bei Betrieben über 10 ha Ackerland ist 1 ha Ackerland auch dann begünstigungsfähig, wenn dies mehr als 8 % ausmacht. Bei Weinbaubetrieben entfällt die 10-ha-Schwelle.
- Stufe 1: Für den ersten Prozentpunkt bzw. für ein Hektar: 1300 €/ha nichtproduktive Fläche auf AL
- Stufe 2: Für größer 2 Prozent (bzw. größer als der erste Hektar) bis 3 Prozent: 500 €/ha nichtproduktive Fläche auf AL
- Stufe 3: Für größer 3 Prozent (bzw. größer als der erste Hektar) bis 8 Prozent: 300 €/ha nichtproduktive Fläche auf AL
- (1b) Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland nach 1a: 200 €/ha
- (1c) Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen: 200 €/ha
- (1d) Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland
- Stufe 1: Für den ersten Prozentpunkt bzw. für ein Hektar: 900 €/ha Altgrasstreifen und -flächen
- Stufe 2: Für größer 2 Prozent (bzw. größer als der erste Hektar) bis 3 Prozent: 400 €/ha Altgrasstreifen und -flächen
- Stufe 3: Für größer 3 Prozent (bzw. größer als der erste Hektar) bis 6 Prozent: 200 €/ha Altgrasstreifen und -flächen
(2) Anbau vielfältiger Kulturen
- mit mindestens 5 Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 Prozent: 60 €/ha
(3) Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland
- 600 €/ha
(4) Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs
- 100 €/ha
(5) Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen
- mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten: 210 €/ha
(6) Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln
- Sommergetreide, einschl. Mais, Hirse, Pseudocerealien, Eiweißpflanzen, einschl. Gemenge, außer Ackerfutter, Sommer-Ölsaaten, Hackfrüchte, Feldgemüse: 150 €/ha
- Gras oder andere Grünfutterpflanzen oder von als Ackerfutter genutzten Eiweißpflanzen, einschl. Gemenge: 50 €/ha
- Dauerkulturflächen: 150 €/ha
(7) Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten
- 40 €/ha

