Direktvermarktung über einen eigenen Online-Shop

Handy mit einem gleich großen, bunt gefüllten Einkaufswagen Zoombild vorhanden

Foto: Colourbox.de robuart

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen Direktvermarkter beachten, wenn sie ihre Lebensmittel über einen eigenen Online-Shop an den Endverbraucher vermarkten möchten?

Zur Beantwortung dieser Fragen haben Jura-Studierende im Rahmen einer Kooperation zwischen der Startup Law Clinic der Juristischen Fakultät an der Universität Passau und der LfL ein Gutachten unter der Aufsicht eines Volljuristen angefertigt, welches die Grundlage der nachfolgenden Ausführungen bildet.

Gutachten "Vermarktung von Lebensmitteln im Onlinehandel"
Das vorliegende Gutachten wurde von Tim Ferdinand, Leonie von Heymann und Magnus Wetzel im Rahmen einer Kooperation zwischen der Startup Law Clinic der Juristischen Fakultät an der Universität Passau und der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft im Oktober 2024 erstellt.

Inhaltliche Anforderungen an den Online-Shop

Direktvermarkter müssen bei der Vermarktung ihrer Lebensmittel über einen eigenen Online-Shop einige besondere inhaltliche Anforderungen berücksichtigen. Dazu gehören die Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Kaufvertrag, die Impressumspflicht, die Beachtung des Daten- und Verbraucherschutzes sowie die Einhaltung weiterer Informationspflichten. Diese schaffen Vertrauen und rechtliche Sicherheit im E-Commerce.
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
2. Impressum
3. Datenschutz
4. Verbraucherschutz: Widerrufsrecht
5. Spezielle Informationspflichten

NEU: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Barrierefreiheit für Online-Shops ab Juni 2025 verpflichtend
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) soll Hersteller von Produkten und Erbringer von Dienstleistungen dazu verpflichten, ihre Leistungen so auszugestalten, dass diese auch von Menschen (insbesondere Verbrauchern) mit Behinderung ohne Erschwernis oder fremde Hilfe genutzt werden können.
Online-Shops mit Tätigkeiten im B2C-Bereich haben damit grundsätzlich zum 29.06.2025 die neuen Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen.
Ausnahme:
Von einigen dieser Pflichten sind Kleinstunternehmen befreit, die weniger als 10 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

Anforderungen für den Versand von Lebensmitteln

Symbolgrafik: Frau mit Tablet und Paketen auf dem TischZoombild vorhanden

Grafik: Colourbox.de Kit8net

Für den rechtmäßigen Versand von Lebensmitteln müssen sowohl die verpackungsrechtlichen als auch die lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Im Folgenden werden die Vorgaben für den Online-Handel von Lebensmitteln innerhalb Deutschlands vorgestellt. Sollte ein Versand innerhalb der EU, aber außerhalb Deutschlands angestrebt werden, gilt es vorab die lebensmittel- und verpackungsrechtlichen Bestimmungen des Ziellandes inkl. die möglichen nationalen Einfuhrbestimmungen zu prüfen.

Lebensmittelrechtliche Vorschriften

Die lebensmittelrechtlichen Vorschriften, die für den stationären Handel gelten wie z. B. das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, die LMIV, Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder Verordnung (EG) 178/2004 gelten ebenso für den Online-Handel. Gemäß Artikel 14 der VO (EG) 178/2002 dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden. Darüber hinaus müssen Lebensmittel, die angeboten werden, nach deutschem Lebensmittelrecht verkehrsfähig sein.
Außerdem muss jeder Lebensmittelunternehmer − und damit auch jeder Direktvermarkter − der seine Ware online anbieten möchte, gemäß Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde registriert sein.

Verpackungsrechtliche Vorgaben

Verpackungsrechtlichen Anforderungen sind für Deutschland im Verpackungsgesetz geregelt (VerpackG). Die Vorgaben haben dabei den Schutz der Umwelt und den fairen Wettbewerb zum Ziel.
Verpackungen müssen einige allgemeinen Anforderungen erfüllen (§ 4 VerpackG), z. B. muss das Verpackungsvolumen und die -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Waren und zu deren Akzeptanz durch den Verbraucher angemessen ist. Damit soll Verpackungsmüll so weit wie möglich vermieden bzw. reduziert werden.

Wichtige rechtliche Pflichten, die sich für Direktvermarkter aus dem Verpackungsgesetz ergeben, sind:

  • Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister im Verpackungsregister LUCID
    Alle Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen, müssen sich beim Verpackungsregister LUCID mit ihren Stammdaten und Markennamen registrieren. Wichtig ist, dass dies seit 1. Juli 2022 auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht gilt.
  • Abschluss eines Systembeteiligungsvertrags mit einem Systembetreiber
    Zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zählen Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, aber auch Versandverpackungen und Serviceverpackungen, die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen.
  • Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen
    Hersteller von Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht sind gesetzlich verpflichtet, die Datenmeldung zu den Verpackungsmengen, die sie an das gewählte System übermitteln, unverzüglich 1:1 auch im Verpackungsregister LUCID zu melden. Es handelt sich um eine Doppelmeldung: Zu melden sind i) Verpackungen, die der Hersteller plant, in einem bestimmten Zeitraum (z. B. Kalenderjahr) in Verkehr zu bringen (Plan-Mengen), sowie ii) Verpackungen, die der Hersteller tatsächlich in einem vorangegangenen Zeitraum (z. B. Kalenderjahr) in Verkehr gebracht hat (Ist-Mengen).
Vorgaben zu Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmittel in Berührung zu kommen, sind in Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 geregelt. Werden etwa loses Obst oder Gemüse in einer Versandverpackung verschickt, kommen diese mit der Versandverpackung direkt in Berührung. In solchen Fällen muss die Versandverpackung entsprechend gekennzeichnet werden. Auch die Rückverfolgbarkeit der verwendeten Materialien und Gegenstände muss auf sämtlichen Stufen gewährleistet sein, um Kontrollen, den Rückruf fehlerhafter Produkte, die Unterrichtung der Verbraucher und die Feststellung der Haftung zu erleichtern.
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Der Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Medien und Informationsrecht von Prof. Dr. Kai von Lewinski an der Juristischen Fakultät der Universität Passau bietet seit dem Wintersemester 2014/15 eine Law Clinic an. In dieser beraten Jurastudierende kostenlos rechtssuchende Gründerinnen und Gründer in (fast) allen Themen der Unternehmensgründung.

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Kopfbild, Foto: Warmuth/StMELF