Hofcafés ─ Was gilt es aus Sicht der Handwerksordnung zu beachten?
Bildnachweis: Goßner, LfL
Immer mehr landwirtschaftliche Betriebe wollen ein Hofcafé eröffnen oder eine Caféecke in einen bereits bestehenden Hofladen oder eine Gärtnerei integrieren. Bei der Umsetzung solcher Vorhaben stellen sich allerdings viele organisatorische und rechtliche Fragen, allen voran: Sind Herstellung und Verkauf selbstgebackener Kuchen auch dann zulässig, wenn der Betreiber keinen Meister als Konditor oder Bäcker vorweisen kann?
Außer-Haus-Verkauf, Unerheblichkeit und Ausnahmebewilligung
Solange der selbstgebackene Kuchen nur für den Verzehr im gastronomischen Betrieb ohne Außer-Haus-Verkauf erzeugt wird, ist eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erforderlich! Wird für den Kuchen auch ein Außer-Haus-Verkauf angeboten oder auf Bestellung gebacken, ist eine Eintragung in die Handwerksrolle (Konditorhandwerk) erforderlich, es sei denn, die Tätigkeit wird gemäß § 3 der Handwerksordnung (HwO) nur „in unerheblichem Umfang“ ausgeübt.
Voraussetzungen für das Vorliegen der Unerheblichkeit sind, dass:
- die Tätigkeit des Hauptbetriebes (hier: Cafébetrieb) die Tätigkeit des handwerklichen Nebenbetriebes (hier: Außer-Haus-Verkauf von Kuchen) überwiegt,
- ein wirtschaftlich und fachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenbetrieb besteht und
- die durchschnittliche Tätigkeit während eines Jahres nicht die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte in Vollzeit arbeitenden Ein-Mann-Betriebs (ca. 1 664 h/a) übersteigt.
Sind die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Meistertitel im Konditor- oder Bäckerhandwerk erforderlich. Kann der Betreiber des Cafés selbst keinen entsprechenden Meistertitel vorweisen, kann er auch einen Handwerksmeister als technischen Betriebsleiter mit min. 30 h/Woche anstellen, der die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Darüber hinaus gibt es in Ausnahmefällen die Möglichkeit, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu beantragen (§ 8 HwO). Dafür sind allerdings vom Antragsteller notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten für das zu betreibende, zulassungspflichtige Handwerk nachzuweisen.
Handwerkskammer frühzeitig einbinden
Darüber hinaus benötigen die Mitarbeiter des Cafés eine Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (Ansprechpartner: Landratsamt bzw. Gesundheitsamt). Soll im Café auch Alkohol ausgeschenkt werden, wird gemäß § 2 Gaststättengesetz eine Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (Konzession) benötigt (Ansprechpartner: Ordnungsamt bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in der die Gaststätte betrieben werden soll).
Ansprechpartnerin:
Dr. Sophia Goßner
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Agrarökonomie
Kleeberg 14, 94099 Ruhstorf a.d.Rott
Tel.: 08161 8640-4658
E-Mail: Diversifizierung-IBA@lfl.bayern.de
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Kopfbild, Foto: www.bayern.by - Gert Krautbauer