EEG-Förderung Solar/Photovoltaik – Aktuelle Vergütung
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Solaranlagen können in vielen Fällen mit einer EEG-Garantievergütung für 20 Jahre den Erzeugerpreis für den eingespeisten Strom absichern.
Deren Höhe hängt von der Anlagengröße, dem Monat der Erstinbetriebnahme sowie weiterer gesetzlicher Detailregelungen ab. Der Gesetzgeber übernimmt für Neuanlagen nicht mehr das volle Marktrisiko: Bei negativen Strompreisen kann sich dieser EEG-Zahlungsanspruch verringern.
Gesetzlicher Vergütungsanspruch für Neuanlagen nach Anlagengröße
Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand werden je nach Größe der Anlage vergütet. Für „volleinspeisende“ Anlagen bis 10 Kilowatt Peak (kWp) beträgt der anzulegende Wert 12,74 Ct/kWh, bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 kWp 10,75 Ct/kWh, bis einschließlich 100 kWp 10,75 Ct/kWh, bis einschließlich 400 kWp 8,94 Ct/kWh und bis einschließlich 1.000 kWp 7,70 Ct/kWh. Sonstige Anlagen auf Gebäuden, die im Außenbereich liegen oder Freiflächenanlagen erhalten laut Gesetz bis 1.000 kWp 6,66 Ct/kWh.
Bitte beachten Sie: Alle Angaben sind OHNE der Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 8. Mai 2024 (kurz Solarpaket I), BGBl. 2024 I Nr. 151. Die entsprechende beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission wurde noch nicht erteilt (Sachstand 31.01.2026).
Aktuell gültige Rechtslage, Rechtsberatung und Beratungsanfragen
EEG-Förderung von Februar 2026 bis Juli 2026
Was dürfen Solar-Dachanlagen aktuell maximal kosten?
Wie viel eine Dachanlage – schlüsselfertig installiert – unter den aktuellen EEG-Vergütungsbedingungen kosten darf, hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab, dem Standort-Stromertrag und der gewünschten Rendite. Diese belaufen sich bei üblichen Standorterträgen für Kleinanlagen bis 10 Kilowatt peak auf ca. 777 bis 1.143 Euro je Kilowatt peak (ohne Umsatzsteuer, bei Volleinspeisung, ohne Strom-Direktvermarktung und ohne Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen gemäß §51 EEG). Mehr

