Aktuelle Fördersätze für Photovoltaik-Anlagen ab Mai bis Juli 2022

Am 01.01.2021 trat die neue Novelle des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2021) in Kraft. In Abhängigkeit der neu installierten PV-Leistung ändern sich die Vergütungssätze.
Der Brutto-Zubau in den Referenzmonaten lag über dem angestrebten Ausbaupfad, so dass eine 1,4-prozentige monatliche Degression der Vergütung für Mai bis Juli 2022 erfolgt. Im Folgenden werden die aktuellen anzulegenden Werte sowie daraus berechnete Vergütungssätze dargestellt.
Aktuelle Fördersätze und Entwicklung der neu installierten PV-Leistung zum Download
Anzulegende Werte für Photovoltaik-Anlagen
PV-Anlagen auf Wohngebäuden oder Lärmschutzwänden werden je nach Größe der Anlage vergütet. Für den Zeitraum Mai 2022 beträgt für Anlagen bis 10 Kilowatt Peak (kWp) der anzulegende Wert 6,83 Ct/kWh, bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 kWp 6,65 Ct/kWh und bis einschließlich 750 kWp 5,28 Ct/kWh. Anlagen auf Gebäuden, die im Außenbereich liegen, oder Freiflächenanlagen erhalten bis 750 kWp 4,80 Ct/kWh.
Datum der Inbetriebnahme (ab…) | Degressions- satz | Anlagen auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden, Stallgebäuden und Gebäuden einer neu errichtet Hofstelle im Außenbereich | Anlagen im Außenbereich, Freiflächenanlagen |
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01.05.2022 | -1,4 % | bis 10 kWp: 6,83 Ct/kWh bis 40 kWp: 6,65 Ct/kWh bis 750 kWp: 5,28 Ct/kWh | bis 750 kWp: 4,80 Ct/kWh |
01.06.2022 | -1,4 % | bis 10 kWp: 6,74 Ct/kWh bis 40 kWp: 6,55 Ct/kWh bis 750 kWp: 5,21 Ct/kWh | bis 750 kWp: 4,73 Ct/kWh |
01.07.2022 | -1,4 % | bis 10 kWp: 6,64 Ct/kWh bis 40 kWp: 6,46 Ct/kWh bis 750 kWp: 5,14 Ct/kWh | bis 750 kWp: 4,66 Ct/kWh |
Es ist möglich, dass Gebäude, die keine Wohngebäude sind und im Außenbereich liegen, die erhöhten anzulegenden Werte der Dachanlagen bekommen, wenn das Gebäude an einer neu errichteten Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes erbaut wurde oder das Gebäude für die Stallhaltung von Tieren dient. Dies ist aber im Einzelfall abzuklären.
Eine feste Einspeisevergütung können nur Kleinanlagen bis einschließlich 100 kWp erhalten. Größere Anlagen müssen in die Direktvermarktung. Die festen Einspeisevergütungen liegen abzüglich des Managementaufwands um 0,40 Ct/kWh niedriger als die anzulegenden Werte nach dem Marktprämienmodell.
Berechnete Vergütungssätze je nach Anlagengröße
Die anzulegenden Werte dienen zur Berechnung der eigentlichen Vergütungssätze. Sie werden anteilig auf die jeweilige Anlagengröße umgelegt.
Anlagengröße kWp | Resultierende Vergütungssätze Gebäudeanlagen in Ct/kWh - Marktprämienmodell | Resultierende Vergütungssätze Gebäudeanlagen in Ct/kWh - Feste Einspeisevergütung | Vergütungssätze Freiflächen in Ct/kWh - Marktprämienmodell | Vergütungssätze Freiflächen in Ct/kWh - Feste Einspeisevergütung |
---|---|---|---|---|
0-10 | 6,83 | 6,43 | 4,80 | 4,40 |
20 | 6,74 | 6,34 | 4,80 | 4,40 |
40 | 6,70 | 6,30 | 4,80 | 4,40 |
50 | 6,41 | 6,01 | 4,80 | 4,40 |
100 | 5,85 | 5,45 | 4,80 | 4,40 |
200 | 5,56 | - | 4,80 | - |
500 | 5,39 | - | 4,80 | - |
700 | 5,36 | - | 4,80 | - |
> 750 | Ausschreibung | Ausschreibung | Ausschreibung | Ausschreibung |
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2021)
Vollzitat: "Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist"
Am 01.01.2021 trat die neue Novelle des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (kurz: EEG 2021) in Kraft. § 48 EEG 2021 setzt die anzulegende Werte für den Januar 2021 fest. Nach § 49 Abs. 1 EEG 2021 werden jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November die anzulegenden Werte in Abhängigkeit des Brutto-Zubaus neu installierter PV-Leistung angepasst. Je nach Höhe der Unter-/Überschreitung wird der Degressionssatz nach § 49 Abs. 2,3 EEG 2021 gesenkt oder erhöht.
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