Ausweisung nicht zumutbar schützbarer Weidegebiete
Die nicht schützbare Kleinrechenbergalm.
Foto: Martina Singer
In nicht zumutbar schützbaren Weidegebieten sind Herdenschutzmaßnahmen keine Voraussetzung für Ausgleichszahlungen bei Übergriffen auf Nutztiere. Somit sind die Weidetierhalter in diesen Gebieten nicht verpflichtet, einen speziellen wolfsabweisenden Zaun zu errichten oder andere Herdenschutzmaßnahmen gegen den Wolf zu ergreifen. Die Weideschutzgebiete werden in Zukunft laufend erweitert.
Die ersten nicht zumutbar schützbaren Weidegebiete (Weideschutzgebiete) sind auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) einsehbar:
Auswirkungen der Einstufung zum "schützbaren" oder "nicht schützbaren Weidegebiet"
Nach Bayerischem Aktionsplan Wolf hat eine Einstufung als "nicht zumutbar schützbares Weidegebiet" folgende Bedeutung:
Tötet, verletzt oder gefährdet ein Wolf nachweislich ein Nutztier in einem nicht zumutbar schützbaren Weidegebiet, kommt eine Entnahme bzw. Tötung in Betracht. "Die Entnahme des verursachenden Wolfes stellt dabei die 'ultima ratio' dar, weil alle zumutbaren Alternativen (das sind insbesondere Präventionsmaßnahmen wie Maßnahmen zum Herdenschutz und Vergrämung) ohne Erfolg geblieben oder nachweislich mit zumutbarem Aufwand nicht möglich sind und die Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden oder sonstige zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses (z. B. gewichtige Gründe der Landeskultur wie der Alm- und Alpwirtschaft) dies erfordern ('Prävention vor Intervention')."
Tötet, verletzt oder gefährdet ein Wolf nachweislich ein Nutztier in einem nicht zumutbar schützbaren Weidegebiet, kommt eine Entnahme bzw. Tötung in Betracht. "Die Entnahme des verursachenden Wolfes stellt dabei die 'ultima ratio' dar, weil alle zumutbaren Alternativen (das sind insbesondere Präventionsmaßnahmen wie Maßnahmen zum Herdenschutz und Vergrämung) ohne Erfolg geblieben oder nachweislich mit zumutbarem Aufwand nicht möglich sind und die Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden oder sonstige zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses (z. B. gewichtige Gründe der Landeskultur wie der Alm- und Alpwirtschaft) dies erfordern ('Prävention vor Intervention')."
Wolfsgebiet im Sinne des Schadensausgleichs
Hält sich ein Einzelwolf, Wolfspaar oder ein Wolfsrudel in einem Gebiet dauerhaft auf, so definiert das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) um den Standort der Wölfe ein Wolfsgebiet und macht dieses als "Wolfsgebiet im Sinne des Schadensausgleichs" öffentlich bekannt. Grundsätzlich muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe eines Wolfsgebietes dort durch Landwirte ein Grundschutz errichtet sein, um bei Schäden durch Wölfe Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds bzw. künftig der Ausgleichsregelung Große Beutegreifer in Anspruch nehmen zu können. Dies trifft auf Flächen, die in einem "nicht zumutbar schützbaren Weidegebiet" liegen, nicht zu. Ausgleichszahlungen erfolgen bei Schäden hier auch ohne das Errichten und den Nachweis eines Grundschutzes.
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