Wildtiermanagement
Grundschutz als Voraussetzung für Ausgleichszahlungen und einen Entnahmeantrag

Elektrozaun mit fünf Litzen am Waldrand

Elektrozaun mit fünf Litzen

In allen Bundesländern wurden Mindestanforderungen an eine fachgerechte Zäunung bei Wolfsanwesenheit definiert. Bayern orientiert sich dabei an der aktuellen guten fachlichen Praxis: in der Regel einem mind. 90 cm hohen Elektrozaun. Das Einhalten des Grundschutzes ist grundsätzlich die Voraussetzung für eine Ausgleichszahlungen und mögliche Entnahmeanträge. Es gibt aber Ausnahmen.

Im Folgenden die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Grundschutz:

Ab wann muss ein Grundschutz errichtet werden?

Hält sich ein Einzelwolf oder ein Wolfsrudel in einem Gebiet dauerhaft auf, so definiert das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) um den Standort der Wölfe ein Wolfsgebiet (Wolfsgebiet im Sinne des Schadensausgleichs) und veröffentlicht dieses auf der LfU-Internetseite. Der Grundschutz muss ab Veröffentlichung innerhalb eines Jahres Übergangsfrist eingerichtet sein, um bei bestätigten Rissen Ausgleichszahlungen zu erhalten.

Übersichtskarte – LfU Externer Link

Was gilt als sachgemäßer Grundschutz?

Als Grundschutz gilt laut Aktionsplan Wolf eine der folgenden Präventionsmaßnahmen oder eine Kombination dieser Maßnahmen:

1. Bei Beweidung einer eingezäunten Weide muss die Einzäunung elektrifiziert sein

Sachgemäß sind dabei:
a) Elektrozäune
Elektrozaunnetze von mindestens 90 cm Höhe an jeder Stelle des Zaunes oder Zäune mit mindestens vier Litzen und einer Höhe von mindestens 90 cm,
wobei die unterste Litze maximal 20 cm Abstand zum Boden haben darf (empfohlen: 20 cm – 40 cm – 60 cm – 90 cm – [120 cm])
Achtung bei der Verwendung von 90 cm Netzen, da diese in den Zwischenfeldern unter die erforderliche Oberhöhe von 90 cm fallen. Deshalb wird die Verwendung von mindestens 105 cm hohen Netzen empfohlen.
Schafe auf der Weide mit Elektronetz

Elektronetz, Foto: M. Wagenpfeil, AELF Ebersberg

Elektrozaun am Waldrand

Elektrozaun mit fünf Litzen

Gehegewildelektrozaun an Stämmen befestigt

Gehegewildelektrifizierung, Foto: M. Wölfl, LfU

b) Maschendraht- oder Knotengeflechte
Maschendraht- oder Knotengeflechte mit mindestens 90 cm Höhe und zusätzlicher Elektrifizierung gegen Überklettern und Untergraben, d.h. eine stromführende Litze im Abstand von mind. 15 cm an der Oberkante des Zaunes nach außen vorgeschaltet sowie eine stromführende Litze mit maximal 20 cm Bodenabstand auf der Außenseite des Zaunes.
Wiese mit Flatterbänder

Flatterband (Litze zum optischen Überhöhen des Zaunes)

Untergrabschutz als Demonstrationsanlage

Untergrab-
schutz (Außen untere Litze 20 cm über dem Boden)

Überkletterschutz als Demonstrationsobjekt

Überkletterschutz (Litze an der Oberkante des Zaunes mit mind. 15 cm Abstand nach außen vorgeschaltet)

Zaunschürze am WaldrandZoombild vorhanden

Zaunschürze, Foto: A. Klingenberger

Bei landwirtschaftlicher Gehegewildhaltung muss ein Untergrabschutz von mindestens 60 cm Breite außen an der Einfriedung angebracht werden (Zaunschürze) oder mindestens 30 cm, besser 50 cm tief (vertikale Zaunverlängerung) eingegraben sein. Alternativ kann eine stromführende Litze mit maximal 20 cm Bodenabstand auf der Außenseite mittels mindestens 15 cm langen Abstandsisolatoren angebracht werden. Die Zäunung muss vollständig geschlossen und ohne Durchschlupfmöglichkeiten sein. Auch die Tore müssen entsprechend wolfsabweisend gestaltet werden.

2. Nächtliche Unterbringung in einem elektrifizierten Nachtpferch, einem ortsfesten oder mobilen, geschlossenen Stall

Mobiler Stall auf WieseZoombild vorhanden

Mobiler, geschlossener Stall, als ein sicherer Übernachtungsplatz auf der Weide, Foto: Stefanie Heidinger, Heidingerhof Wels

Die nächtliche Unterbringung in einem geschlossenen, ortsfesten oder mobilen Stall bzw. in einer Nachtkoppel (mit Elektrozäunen nach Grundschutzanforderungen siehe 1. a) wird als Maßnahme des Grundschutzes akzeptiert.

3. Einsatz von mindestens zwei Herdenschutzhunden pro (Teil-)Herde

Schafherde mit Herdenschutzhund auf WieseZoombild vorhanden

Herdenschutzhunde sind eine sehr effektive, aber auch herausfordernde Schutzmaßnahme

Ob Schaf-, Ziegen- oder Rinderhaltung: vor allem für große Herden im weitläufigen und unübersichtlichen Gelände können Herdenschutzhunde in Verbindung mit einer elektrifizierten (nächtlichen) Einzäunung einen sehr guten Schutz gegen Übergriffe von Beutegreifern bieten. Ihre Haltung ist jedoch in vielerlei Hinsicht auch eine Herausforderung. Hierzu berät das Bayerische Landesamt für Umwelt.

Förderrichtlinie "Investition Herdenschutz Wolf" (FöRIHW) des Bayerischen Landesamtes für Umwelt Externer Link

4. Aktive Behirtung von Schafen und Ziegen tagsüber durch einen Schäfer mit Hütehunden

Die Elemente des Grundschutzes müssen wirksam sein, d.h. ihre Unterhaltung ist fortlaufend zu gewährleisten. Die Präventionsmaßnahmen gelten für alle Nutztierarten gleichermaßen, soweit ein Grundschutz nötig oder möglich ist (siehe nächste Fragen).
Schafherde in einer Koppel aus Elektronetzen

Schafherde in einer Koppel aus Elektronetzen

Schafherde auf der Weide mit Herdenschutzhunden

Herdenschutzhunde im Einsatz

Schafrasse mit Person und Hütehunde auf Weide

Behirtung mit Hütehunden

Wer muss einen Grundschutz errichten?

Alle Weidetierhalter, sofern ein Grundschutz "nötig und möglich" ist. Das heißt Halter unter anderem von Schafen, Ziegen, landwirtschaftlichem Gehegewild sowie Rindern unter 24 Monaten in durch das Landesamt für Umwelt ausgewiesenen Wolfsgebieten im Sinne des Schadensausgleichs.

Wer muss keinen Grundschutz errichten ("nicht nötig" oder "nicht möglich")?

Die Übergriffswahrscheinlichkeit auf wehrhafte Tiere wie z. B. erwachsene Rinder (ab 24 Monaten), wird als so gering eingestuft, dass der Aufwand, diese gesondert gegen den Wolf einzuzäunen unverhältnismäßig groß wäre. Ein Grundschutz ist für diese Tiere nicht nötig.
Die Weideschutzkommission ermittelt derzeit außerdem Weidegebiete, in denen die Errichtung und Instandhaltung eines Grundschutzes einen unzumutbaren Mehraufwand bedeuten würde und somit als "nicht möglich" angesehen wird. Betroffene Gebiete werden zu gegebener Zeit veröffentlicht.
Bayern ist bislang das erste Bundesland, das versucht "nicht zumutbar schützbare Gebiete" zu definieren.
In Weidegebieten, die als "nicht zumutbar schützbar" eingestuft wurden, müssen die Tierhalter wie bisher ihre Sorgfaltspflicht erfüllen. Das heißt: tägliche Kontrolle und eine an die Gefahrenlage angepasste Einzäunung. Sie müssen jedoch im Rissfall für eine Ausgleichszahlung oder für einen Entnahmeantrag keinen wolfsabweisenden Grundschutz nachweisen.

Tipps zur Umsetzung des Grundschutzes

Entsprechende Hinweise zur fachgerechten Umsetzung des Grundschutzes finden Sie auf der ITZ-Internetseite Herdenschutz unter Schutzmaßnahmen.

Schutzmaßnahmen

Ansprechpartnerin
Giulia Kriegel
Institut für Tierzucht
Prof.-Dürrwaechter-Platz 1
85586 Poing-Grub
Tel.: 08161 8640-7121
Fax: 08161 8640-5555
E-Mail: Tierzucht@LfL.bayern.de

Person auf Weide sitzend umgeben mit Schafherde

Giulia Kriegel