Unkrautbekämpfungsmittel: Verbot auf Wegen und Plätzen
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Damit ist die Anwendung auf befestigten Wegen und Plätzen grundsätzlich verboten. Jede nicht erlaubte Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, z. B. auf dem Gehsteig, der Garagenzufahrt oder einer versiegelten Hoffläche, ist ein Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Auf Wegen und Plätzen ist Unkrautbekämpfung mit Pflanzenschutzmitteln verboten
Der Gesetzgeber hat mit § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz strenge bußgeldbewehrte Vorschriften erlassen: "Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden." Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist also auf allen Flächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, grundsätzlich verboten.
"Verbotene" Flächen sind insbesondere befestigte und gepflasterte Flächen – unabhängig davon, ob privat oder öffentlich –, wie z. B. Gehwege, Friedhöfe, Bürgersteige, Radwege, Verkehrsflächen, gepflasterte oder anderweitig befestigte Plätze, Parkplätze, Hof- und Betriebsflächen, Grundstücks- und Garageneinfahrten, auch Flächen unter oder neben Zäunen sowie Tribünen oder Treppenanlagen und nicht begrünte Flächen von Sportplätzen, wie z. B. Laufbahnen und Hartplätze.
Auch der Einsatz diverser Mittel für den Hausgebrauch, wie z. B. Streu- und Kochsalz oder Haushaltsreiniger, sowie von Steinreinigern und anderen Substanzen zur Unkrautbekämpfung ist verboten.
Das Verbot gilt sogar für die hierfür in der §17-Liste des BVL aufgeführten PSM
Das Verbot durch § 12 Pflanzenschutzgesetz gilt generell für alle Pflanzenschutzmittel, d. h. auch für solche, die in der § 17-Liste des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zur Unkrautbekämpfung auf Wegen aufgeführt sind.
Wege und Plätze sind gemäß § 17 Pflanzenschutzgesetz Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Auf diesen Flächen dürfen nur vom BVL explizit genehmigte Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die in der §17-Liste aufgeführt sind.
Allerdings darf kein Pflanzenschutzmittel, das auf dieser Liste für die Unkrautbekämpfung auf Wegen und Plätzen zu finden ist, ohne behördliche Ausnahmegenehmigung nach § 12 Pflanzenschutzgesetz angewendet werden.
Allerdings darf kein Pflanzenschutzmittel, das auf dieser Liste für die Unkrautbekämpfung auf Wegen und Plätzen zu finden ist, ohne behördliche Ausnahmegenehmigung nach § 12 Pflanzenschutzgesetz angewendet werden.
Ein Verstoß kann teuer werden
Jede nicht erlaubte Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, z. B. auf dem Gehsteig, der Garagenzufahrt oder einer versiegelten Hoffläche, ist ein Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Hintergrundinformationen
Die Unkrautbekämpfung mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln birgt im Gegensatz zu mechanischen und thermischen Verfahren Risiken für die Umwelt und Gewässer. Werden Pflanzenschutzmittel auf befestigten Flächen ausgebracht, verbleiben sie zwar zunächst dort. Der nächste Regenschauer kann die Wirkstoffe jedoch ins Gewässer abspülen. Meist gelangen sie über den Gully oder ähnliche Abflüsse in die Kanalisation und damit trotz Kläranlage in den Wasserkreislauf.
Unsachgemäß eingesetzte Pflanzenschutzmittel können so letztendlich nicht nur zur Umweltgefährdung, sondern auch zu einer Gefährdung unseres Trinkwassers führen.
Unerwünschte Kräuter und Gräser auf Wegen und Plätzen sollen daher mechanisch oder thermisch beseitigt werden. Hierfür stehen verschiedene Verfahren und Geräte zur Verfügung, für die keine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Pflanzenschutzgesetz erforderlich ist.
Weitere Informationen
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Gehwegen und Garageneinfahrten ist verboten, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, Genehmigungsverfahren nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz:
Ansprechpartner – Beratung
Fragen zum Unkrautmanagement können an das jeweils regional zuständige Sachgebiet L2.3P Landnutzung der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Ansbach, Augsburg, Bayreuth-Münchberg, Deggendorf-Straubing, Regensburg-Schwandorf, Rosenheim oder Kitzingen-Würzburg gerichtet werden.
Diese Information wendet sich an alle, die unerwünschte Kräuter und Gräser auf befestigten Wegen und Plätzen entfernen wollen, z. B. an Kommunen, Unternehmen, Facility Manager, Friedhofsverwaltungen, Stiftungen, Vereine und Privatpersonen.
Diese Information wendet sich an alle, die unerwünschte Kräuter und Gräser auf befestigten Wegen und Plätzen entfernen wollen, z. B. an Kommunen, Unternehmen, Facility Manager, Friedhofsverwaltungen, Stiftungen, Vereine und Privatpersonen.