Institut für Pflanzenschutz
Jahresbericht 2022 – Grundsatzfragen
Die Arbeitsgruppe IPS 1a ist zuständig für Grundsatzfragen im Pflanzenschutz und bearbeitet z. B. federführend Stellungnahmen zum Pflanzenschutzrecht und zu arbeitsgruppenüberschreitenden Fachfragen. Außerdem werden auch Anerkennungen von Pflanzenschutz-Sachkundefortbildungen sowie Genehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen gemäß § 18 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) erteilt. Darüber hinaus ist ein einheitlicher Vollzug bei Genehmigungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz, die überwiegend durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Sachgebiet Landnutzung erteilt werden, sicherzustellen. Nicht zuletzt ist IPS 1a auch zentraler Ansprechpartner bei Fragen rund um den Nationalen Aktionsplan Pflanzenschutz für den Bereich Landwirtschaft und Gartenbau.
Anerkennung von Pflanzenschutz-Sachkundefortbildungen gemäß § 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Sachkundige Personen sind gemäß § 9 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen. In Bayern wurde festgelegt, dass die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der Fortbildungen innerhalb des Ressorts durch externe Anbieter erfolgen soll.
Politik- und Administrationsberatung
Im Rahmen der Politik- und Administrationsberatung sollen Fachkenntnisse und Fachwissen schnell an die Entscheidungsträger herangetragen werden.
IPS 1a hat das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) im Berichtsjahr u. a. durch Stellungnahmen unterstützt. Hinzu kommen Stellungnahmen zu fachlichen Anfragen von Länderarbeitsgruppen.
Genehmigung der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist gemäß Pflanzenschutzgesetz grundsätzlich verboten. Allein für notwendige Maßnahmen im Steillagen-Weinbau und im Forst können die zuständigen Behörden der Länder Ausnahmen erteilen. Das IPS der LfL ist für die Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen gemäß § 18 PflSchG im Steillagen-Weinbau zuständig.
Seit 2022 kann auch die Ausbringung von Pflanzenschutzmittel mit Drohnen im Steillagen-Weinbau beantragt werden. IPS 1a hat im Jahr 2022 fünfzehn Genehmigungen erteilt. Diese wurden auf das Jahr 2022 befristet. Insgesamt durften knapp 20 ha Steillagen-Weinbauflächen in Franken mit dem Helikopter oder einer Drohne behandelt werden. So kann der Steillagen-Weinbau aufrechterhalten werden. Würde der Weinbau aufgegeben, würden nicht nur die Lagen verbuschen und damit eine einzigartige Kulturlandschaft verloren gehen, sondern der dort vorherrschenden Pflanzen- und Tierwelt die Grundlage entzogen. Dies hätte negative Auswirkungen auf die Biodiversität.
Koordination der Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen bedarf gemäß § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) einer behördlichen Genehmigung.
Für den Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes und des entsprechenden Ordnungsrechts ist das Institut für Pflanzenschutz der LfL zuständig. Die Genehmigungen nach §12 Abs. 2 PflSchG erteilen die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) mit Sachgebiet Landnutzung, außer in Fällen, die über das Dienstgebiet eines AELF hinausgehen, die LfL. Jeder Antrag führt zu einer Einzelfallentscheidung. Umso wichtiger sind einheitliche Maßstäbe bei der Genehmigung.
An den zuständigen ÄELF und am IPS wurden im Jahr 2022 insgesamt 114 Anwendungen beantragt. Es wurden 109 Bewilligungen erteilt sowie 5 beantragte Anwendungen abgelehnt. Die meisten Ausnahmegenehmigungen wurden für Gleisanlagen (rd. 84 %) sowie für sensible Industrie- und Betriebsflächen, v. a. Gas- und Tanklager und andere explosionsgefährdete Bereiche (rd. 10 %) erteilt.