Notfallzulassungen zur Bekämpfung der Glasflügelzikade
Im März und April wurden für die Bekämpfung der Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren in Zuckerrüben und Kartoffeln einige Insektizide im Rahmen einer Notfallsituation vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen.
Dabei wurde für 120 Tage eine Zulassung für folgende Pflanzenschutzmittel erteilt:
- SIVANTO prime
- Carnadine 200
- Mospilan SG
- Danjiri
- Karate Zeon
- Kaiso Sorbie
- Decis forte
- Sumicidin Alpha ES (nur in Kartoffeln)
Die festgesetzten Anwendungsbestimmungen der genehmigten Pflanzenschutzmittel müssen beachtet werden, sie sind bußgeldbewährt.
Beispielhaft wird hier auf wichtige (nicht alle) Anwendungsbestimmungen des Pflanzenschutzmittels SIVANTO prime in Zuckerrüben eingegangen:
- NG405: Keine Anwendung auf drainierten Flächen
- Unkodiert: Anwendung nur, wenn die Notwendigkeit der Bekämpfung durch einen amtlichen Warndiensthinweis der zuständigen Behörde belegt ist.
- NW unkodiert: „Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2% und Oberflächengewässer – ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben.“
Der bewachsene Randstreifen von 20 m muss immer vorhanden sein, Ausnahmen wie bei der NW706 gibt es nicht!- Es gilt die Gewässerdefinition „ständig und periodisch wasserführende Oberflächengewässer“ (§ 36 Abs. 1 Satz 1 PflSchG) -> z.B. Schilf oder Gewässerbett erkennbar
- Ein Weg unterbricht die Verpflichtung nicht, andere Kulturen zwischen Oberflächengewässer und Z-Rübenfeld wie Grünland, Ackergras oder Getreide (ab BBCH 30) können angerechnet werden. Hackfrüchte wie z.B. Kartoffeln, Mais oder Rüben hingegen nicht
- Die Hangneigung wird auf den ersten 100 m zum Gewässer bestimmt.
- NB661: Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.
- Stadium der Kultur: BBCH 12 bis 19
- NW605-2/NW606: = NW 20(10/5/5)
Neben SIVANTO prime erhielten weitere Pflanzenschutzmittel eine Notfallzulassung, z.B. Mospilan SG, es gelten die gleichen oder ähnliche Anwendungsbestimmungen, wie beispielsweise die:
- NW706: „Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn:
- ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder
- die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.“
Hinweise zur NW706:
- Mulch- oder Direktsaatverfahren: mind. 30 % Bodenbedeckung bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels.
- Ein Weg unterbricht die Verpflichtung nicht, andere Kulturen zwischen Oberflächengewässer und Z-Rübenfeld wie Grünland, Ackergras oder Getreide (ab BBCH 30) können angerechnet werden. Hackfrüchte wie z.B. Kartoffeln, Mais oder Rüben hingegen nicht.
- Unbehandelte Z-Rüben zählen nicht als bewachsener Randstreifen.