Fehlende Pflanzenschutz-Sachkundefortbildung kann teuer werden
Sachkundige Personen sind gemäß § 9 Pflanzenschutzgesetz verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen.
Wichtig ist, dass jeder Sachkundeinhaber die Fortbildungsverpflichtung auch dann wahrnehmen muss, wenn z. B. über einen mehrjährigen Zeitraum keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden oder die jeweilige Tätigkeit für eine gewisse Zeit nicht ausgeübt wird, z. B. bedingt durch einen Erziehungsurlaub.
Die Fort- oder Weiterbildung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Kann der Sachkundige den Nachweis bei der Kontrolle nicht (binnen kurzer Nachreichfrist) erbringen, setzt die zuständige Behörde mit einer kostenpflichtigen Anordnung eine Frist für die Wahrnehmung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme.
Sollte der Sachkundenachweis-Inhaber den Pflanzenschutz-Sachkundenachweis nicht mehr benötigen, kann dieser mit einer Verzichtserklärung beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten abgegeben werden. Nur dann würde die Fortbildungsverpflichtung wegfallen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Sachkundenachweis kostenpflichtig widerrufen wird, wenn der SKN-Inhaber innerhalb der vom AELF gesetzten Frist keinen entsprechenden Nachweis über den Besuch einer Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahme beibringt und der Sachkundenachweis nicht zurückgeben wurde.