Bußgeldbewehrte Anwendungsbestimmungen zum Schutz von an der Pflanzenschutzmittelanwendung unbeteiligten Dritten

Pflanzenschutzmittel enthalten Wirkstoffe, die auch für Personen, die sich neben der behandelten Fläche aufhalten, langfristig Auswirkungen haben können. Deshalb erlässt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nun auch ggf. bußgeldbewehrte Anwendungsbestimmungen zum Schutz der Gesundheit von Personen, die an der Pflanzenschutzmaßnahme nicht beteiligt sind (Anwohner und Umstehende).

SB1904 und VA271

Dabei handelt es sich um die SB1904 sowie die VA271.

SB1904
Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 10 Metern eingehalten werden.

Mit dieser bußgeldbewehrten Anwendungsbestimmung sind derzeit (Stand: 3.8.2023) 13 Pflanzenschutzmittel belegt.

VA271
Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 5 Metern eingehalten werden. Alternativ kann die Anwendung mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. In diesem Fall ist der in der Bundesanzeigerveröffentlichung des BVL (Nr. 2 vom 27. April 2016, BAnz AT 20. Mai 2016 B5) mitgeteilte Mindestabstand für Flächenkulturen* einzuhalten.

*Aktuell beträgt der im Bundesanzeiger veröffentlichte Mindestabstand für Flächenkulturen 2 Meter.
Mit der VA271 sind derzeit (Stand: 03.08.2023) 23 Pflanzenschutzmittel belegt.

Welche Flächen fallen unter diese Mindestabstandsregelungen?

Dies sind Grundstücke mit Wohnbebauung, privat genutzte Gärten sowie Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Zu letzteren zählen gemäß Pflanzenschutzgesetz insbesondere öffentliche Parks und Gärten, öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Zu diesen Flächen sind die Mindestabstände auch dann einzuhalten, wenn sich dort zum Zeitpunkt der Anwendung keine Personen aufhalten.

Welcher Abstand ist zu Wegen einzuhalten, die von der Öffentlichkeit genutzt werden?

Öffentliche Wege können von Spaziergängern und Radfahrern genutzt werden. Diese Nutzung ist aber nicht vergleichbar mit der Nutzung eines privaten Gartens oder einer Liegewiese. Deshalb ist hier nicht unbedingt ein Mindestabstand zum Weg einzuhalten, sondern es ist sicherzustellen, dass unbeteiligte Dritte während der Spritzung nicht in den Bereich der Mindestabstände gelangen. Dies kann auch durch eine zeitweilige Absperrung erreicht werden.