Bußgeldbewehrte Anwendungsbestimmungen zum Schutz von an der Pflanzenschutzmittelanwendung unbeteiligten Dritten
Pflanzenschutzmittel enthalten Wirkstoffe, die auch für Personen, die sich neben der behandelten Fläche aufhalten, langfristig Auswirkungen haben können. Deshalb erlässt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nun auch ggf. bußgeldbewehrte Anwendungsbestimmungen zum Schutz der Gesundheit von Personen, die an der Pflanzenschutzmaßnahme nicht beteiligt sind (Anwohner und Umstehende).
SB1904 und VA271
SB1904
Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 10 Metern eingehalten werden.
VA271
Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 5 Metern eingehalten werden. Alternativ kann die Anwendung mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. In diesem Fall ist der in der Bundesanzeigerveröffentlichung des BVL (Nr. 2 vom 27. April 2016, BAnz AT 20. Mai 2016 B5) mitgeteilte Mindestabstand für Flächenkulturen* einzuhalten.