Strenge Vorschriften für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat
In der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung sind für Verkäufer von Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln Regelungen getroffen, deren Nicht-Beachtung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
In § 3a der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung sind die besonderen Abgabebedingungen festgelegt:
"Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 12 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist."
Aktuell ist aus der o. g. Anlage 4 nur Glyphosat betroffen. Die beiden anderen Wirkstoffe sind nicht als Wirkstoff eines Pflanzenschutzmittels zugelassen.
Möchte ein Käufer ein Glyphosat-haltiges Pflanzenschutzmittel kaufen, um es auf Flächen einzusetzen, die weder landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden (Nichtkulturland), muss der Verkäufer nach der Genehmigung gemäß § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz der zuständigen Behörde fragen. Kann der Kunde diese nicht vorlegen, so darf er ihm das Mittel nicht verkaufen.
Zu den o. g. Nichtkulturlandflächen zählen alle befestigten Wege und Plätze – unabhängig davon, ob öffentlich oder privat. Beispiele sind
- Fußwege, Bürgersteige,
- Garagenzufahrten,
- Betriebsgelände, Hofflächen usw.
Außerdem sind hier z. B. auch zu nennen:
- Bahngleise,
- Anlagen des Militärs, der Polizei, des Justizvollzugs, der Feuerwehr, des Technischen Hilfswerkes und der Bundespolizei, soweit dies zur Aufrechterhaltung der militärischen oder inneren Sicherheit sowie zur Gefahrenabwehr notwendig ist,
- Anlagen in Betrieben mit besonderer Korrosions-, Brand- und Explosionsgefahr,
- Anlagen der Energieversorgung (Umspannanlagen, Ortnetzstationen, sowie bekieste Flächen innerhalb von Schutzvorrichtungen, die bauartbedingt beim Betrieb nicht begehbar sind),
Außerdem muss der Verkäufer den Käufer über die richtige Anwendung des Pflanzenschutzmittels insbesondere über Verbote und Beschränkungen informieren. Erfolgt dies nicht, stellt dies einen Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz dar, der auch mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Beachtung der besonderen Abgabebedingungen für Glyphosat (BVL)