Fristen der Sachkunde-Fortbildung
Sachkundige Personen sind gemäß § 9 Absatz 4 PflSchG verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen. Die Fort- oder Weiterbildung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
Der Verpflichtung zur regelmäßigen Fort- oder Weiterbildung innerhalb der aufeinander folgenden Zeiträume von drei Jahren muss jeder Sachkundige in Eigenverantwortung nachkommen. Das gilt auch für alle Inhaber eines Sachkundenachweises, die aktuell keine Pflanzenschutzmittel anwenden oder zeitweise nicht als Abgeber oder Berater tätig sind.
Bei dem Dreijahreszeitraum handelt es sich jeweils um eine starre Zeitspanne, die sich ab dem individuell festgelegten „Beginn des ersten Fortbildungszeitraumes“ zeitlich nicht verschiebt. Das Datum des Beginns des ersten Fortbildungszeitraumes ist auf der Rückseite des Sachkundenachweises aufgedruckt.
Wird vergessen, rechtzeitig eine Sachkunde-Fortbildung wahrzunehmen, so muss umgehend eine Fortbildung besucht bzw. absolviert werden.
In einigen Bundesländern löst die Teilnahme an einer Fortbildung bereits den nächsten Dreijahreszeitraum aus. D. h., das Datum des Besuchs der Fortbildung ist das Datum des Beginns des nächsten Dreijahreszeitraums (Stichtagsregelung). Das ist insbesondere für alle Inhaber eines Abgeber-Sachkundenachweises wichtig, die in einem anderen Bundesland als Abgeber von Pflanzenschutzmitteln tätig werden.
Ansprechpartner
Tel.: 08161 8640-5184