Anzeige eines Versuchsbeginns bei der Länderbehörde gemäß § 20 PflSchG
In § 20 Pflanzenschutzgesetz sind Regelungen für Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln festgelegt. Voraussetzung für solche Versuche ist zunächst die Genehmigung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
Zusätzlich muss jeder Versuch mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln (Erläuterung siehe unten A und B) vor Beginn bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem dieser durchgeführt werden soll, auch angezeigt werden. Zuständige Behörde ist in Bayern das
Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Arbeitsgruppe Grundsatzfragen Pflanzenschutz (IPS 1a)
Lange Point 10
85354 Freising
Fax: 08161 8640-5555
E-Mail: IPS-1a@LfL.bayern.de
Die Anzeigepflicht soll der Versuchsansteller wahrnehmen. Das ist die verantwortliche Person eines Unternehmens, die den Versuch durchführt. Beauftragt z. B. ein Pflanzenschutzmittelhersteller ein Unternehmen mit der Versuchsdurchführung, so kann auch der Auftraggeber den Versuch bei der Länderbehörde anzeigen.
Die Anzeige kann per Post, per Fax oder per E-Mail an die oben genannte Adresse erfolgen.
Anzeige des Beginns der Versuchsdurchführung auf Freilandflächen (A)
Zu den Versuchen auf Freilandflächen, deren Durchführung vor Beginn angezeigt werden muss, zählen
- neben Versuchen mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln
- auch Versuche mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, sofern diese in einer anderen als in der Zulassung festgelegten Kultur oder entgegen den in der Zulassung festgelegten Anwendungsbestimmungen durchgeführt werden sollen.
Um eine Versuchsfläche eindeutig identifizieren zu können, ist der Feldblock bzw. das Feldstück und der Schlag anzugeben.
Anzeige des Beginns der Versuchsdurchführung auf Nicht-Freilandflächen (B)
Auch Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die nicht auf Freilandflächen durchgeführt werden sollen, müssen vor Beginn der Durchführung angezeigt werden.
Formular Anzeige von Versuchen auf Nicht-Freilandflächen nach § 20 bei der Länderbehörde 63 KB
Wichtige Hinweise:
Die Meldung des Versuchsbeginns bei der Länderbehörde ersetzt keinesfalls eine erforderliche Versuchsgenehmigung durch das BVL. Diese muss vorher eingeholt worden sein.
Die Meldung des Versuchsbeginns muss vor Aufnahme des Versuchs erfolgen.