Einfuhr: Phytosanitäre Überwachung von aus Drittländern importieren geregelten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
Zielsetzung
Phytosanitäre Kontrollen beinhalten die Vorbeugung, Überwachung und Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen. Als Ursachen für die Verbreitung von an Pflanzen- und Pflanzenerzeugnissen auftretenden Schadorganismen sind insbesondere der internationale Handel sowie der Reisetourismus zu nennen. Zum Schutz vor nicht gewollten Verschleppungen wurden seitens der EU einheitliche Regelungen erlassen. Die Kontrollen werden EU-weit zum Zeitpunkt der physischen Einfuhr primär an der ersten Einlassstelle in die EU (Seehafen, Flughafen) durch die zuständigen Fachbehörden durchgeführt und die Waren auf Befall mit Krankheiten bzw. Schädlingen geprüft. Nur Waren, die den Anforderungen genügen, können zum freien Warenverkehr zugelassen werden. Besonders kritische bzw. risikobehaftete Waren sind anhand eines auferlegten Verbringungsverbots gänzlich von einer Einfuhr in die EU ausgenommen. Die physischen Einfuhrkontrollen zielen darauf ab, das Auftreten von Krankheiten bzw. Schädlingen noch am Einlassort festzustellen bzw. im Fall eines Verdachts die Sendung zu separieren.
Feststellung
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Phytosanitäre Einfuhrkontrolle an einer Sendung Schnittorchideen (Epidendrum)
Nach einem coronabedingt schwachen Vorjahr mit deutlich weniger Einfuhren wurden dem amtlichen Pflanzenschutzdienst am Flughafen München im Jahr 2022 329 Sendungen für den gewerblichen Import angemeldet. Eingeführt wurden in erster Linie Pflanzen zum Anpflanzen, Obst und Gemüse sowie Schnittblumen. Gewerbliche Importe am Flughafen München erfolgten primär aus Brasilien (153), Ecuador (78), Indonesien (15), Singapur (14) und aus Indien (7). Bei 171 Sendungen führte der Pflanzenschutzdienst neben der Dokumentenkontrolle visuelle Einfuhrkontrollen durch. Bei weiteren 158 Sendungen mit Schnittblumen (z.B. Rosen) bzw. Früchten (Papaya) erfolgte nach eingehender Dokumentenkontrolle die Anwendung reduzierter Kontrollfrequenzen. Zum Zweck der Einfuhr haben sich bisher 303 Unternehmen beim zuständigen Pflanzenschutzdienst einer Registrierung mit der Tätigkeit Import unterzogen.
In fünf Fällen mussten für gewerbliche Importsendungen Beanstandungen ausgesprochen werden. Im Rahmen eines Imports von Ingwerrhizomen erging der Nachweis von Ralstonia pseudosolanacearum. Die Rhizome wurden industriell verwertet und der Rückstand thermisch entsorgt. Bei einer Sendung mit Bulben und Rhizomen aus Kamerun erbrachte die Einfuhrkontrolle den Nachweis einfuhrverbotener Pflanzen von Solanum sp.. Die Knollen wurden vernichtet. Bei einem Import von Nadelholz (Picea abies) aus der Türkei waren im Zeugnis die Angaben zur Zusätzlichen Erklärung unvollständig. Bei einer weiteren Importsendung aus Bosnien-Herzegowina mit Lärchenholz fehlte das Pflanzengesundheitszeugnis gänzlich. Auch war in beiden Fällen das der Sendung beigefügte Stauholz nicht konform zu den Vorgaben des ISPM 15. Im ersten Fall wurde das begleitende Verpackungsholz entsorgt, im zweiten die komplette Warensendung aufgrund der fehlenden Dokumente von der Einfuhr zurückgewiesen. Auch wurde eine im Postversand verbrachte Sendung von Saatgut aus Kanada aufgrund fehlenden Pflanzengesundheitszeugnisses zurückgewiesen.
Neben der Einfuhr von geregelten Waren am Flughafen München führte der Pflanzenschutzdienst bei 32 gewerblichen Sendungen mit Holz (Juglans nigra, Quercus robur) eine dezentrale Einfuhrkontrolle am Entladeort durch. Die Bewilligung des Transports erteilte der Pflanzenschutzdienst Bayern durch separate Benennung eines hierzu geeigneten Kontrollortes. Alle Sendungen wurden einer phytosanitären Beschau unterzogen und ohne Beanstandung zur Überführung in den freien Verkehr freigegeben. Die eingeführten Stämme wurden am Entladeort unmittelbar einer weiteren Verarbeitung unterzogen.
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Beispiel einer am Flughafen München im Reiseverkehr sichergestellten Sendung mit Gemüse (Auberginen) bzw. Früchten (Papaya, Citrus mit Blatt und Stiel) und Bananenblättern aus Sri Lanka.
Die Zahl an Beanstandungen im Reiseverkehr verbrachter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist weiterhin ansteigend. Die in Abstimmung mit den Hauptzollämtern am Flughafen München, Nürnberg bzw. Memmingerberg durchgeführten Kontrollen von persönlichem Reisegepäck ergaben 424 Verstöße gegen geltende Importbestimmungen. Gegenüber 2020 entspricht dies einer Zunahme von Beanstandungen um 82 %. Hauptursächlich für die Verweigerung der Einfuhr war insbesondere das Fehlen des für den Import der Waren erforderlichen Pflanzengesundheitszeugnisses bzw. dem Vorliegen eines Einfuhrverbots. Aufgrund des teilweisen fortgeschrittenen Verderbs der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Pflanzenschutzdienst konnte eine Beschau der Waren nicht in allen Fällen sichergestellt werden. Beanstandungen erfolgten vorrangig für Importe aus der Türkei (148 Sendungen), Thailand (50 Sdg.), Kosovo (27 Sdg.), Ägypten (24 Sdg.), und Tunesien (21 Sdg.).
Die delegierte Verordnung (EU) 2019/829 legt die Bedingungen für befristete Ausnahmen fest, unter denen Pflanzen bzw. Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einem Einfuhrverbot in die EU unterworfen sind, für amtliche sowie wissenschaftliche Untersuchungen bzw. für Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben in das Gemeinschaftsgebiet der EU eingeführt werden dürfen. Für den Import einfuhrverbotenen Materials aus Drittländern wurde in fünf Fällen eine Ausnahmegenehmigung seitens der Forschungseinrichtungen beantragt und durch die LfL erteilt sowie für das Jahr 2022 verlängert. In vier Fällen erging die Genehmigung für die Analyse von Bodenproben, in einem Fall für die Arbeit mit einem Quarantäneschadorganismus. Für den Import des betreffenden Materials erhielten die Antragsteller drei Ermächtigungsschreiben.
Viele Waren im internationalen Handel werden mit Verpackungen transportiert, die aus Holz hergestellt sind. Die verwendeten Lastenträger sind meist leicht verfügbar, stabil sowie kostengünstig zu produzieren. Jedoch birgt aus Holz hergestelltes Verpackungsmaterial ein hohes pflanzengesundheitliches Risiko, da mit unbehandelten Verpackungsholz die Verbreitung von gefährlichen Holz- und Baumschädlingen begünstigt wird.
Vor diesem Hintergrund unterliegen aus Rohholz hergestellte Ladungsträger im internationalen Handel einheitlich festgelegten Regelungen. Verpackungen aus Vollholz dürfen aus Drittländern (ausgenommen Schweiz) nur dann in die EU eingeführt werden, wenn diese die Vorgaben des IPPC-Standards Nr. 15 (ISPM 15) über die vorgeschriebene Holzbehandlung und -markierung erfüllen. Nach dem Inkrafttreten des Brexits gilt diese Regelung seit dem Januar 2021 auch für aus Großbritannien eingeführte Sendungen.
Die einführenden Unternehmen sind im Rahmen der Importe verpflichtet, die nach EU-Vorgaben geregelten Waren, soweit diese mit Verpackungsholz aus Rohholz transportiert werden, beim zuständigen Pflanzenschutzdienst an der Einlassstelle vor der Überführung in ein Zollverfahren anzumelden. Die Freigabe des zuständigen Pflanzenschutzdienstes stellt somit eine Voraussetzung für die sich anschließende Verzollung dar.
Zielsetzung
Vorgaben, welche Waren von einer Einfuhrkontrolle inkl. Anmeldung betroffen sind, werden nach EU-weiten Verordnungen und nationalen Bestimmungen geregelt. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 sind Importe von aus China, Weißrussland und Indien importierten Waren in Verbindung mit Verpackungsholz geregelt. Unabhängig dessen legt die delegierte Verordnung (EU) 2019/2025 fest, dass die Mitgliedstaaten national einen Überwachungsplan zur Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz umsetzen. Auf dieser Basis haben die Pflanzenschutzdienste der Länder gemeinsam mit dem Julius-Kühn-Institut eine neue Risikowarenliste für Verpackungsholz in Gebrauch (Banz AT vom 15.12.2021) erstellt.
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An Verpackungsholz auftretende Befallssymptome verursacht durch holzschädigende Insekten
Die am Verpackungsholz erforderlichen Einfuhrkontrollen auf forstrelevante Schadorganismen führt der Pflanzenschutzdienst sowohl an den Einlassstellen z.B. am Flughafen München als auch in der Fläche an den hierfür benannten Kontrollorten durch. Die Bewilligung der als Entladeort genutzten Flächen liegt in der Verantwortung und Zuständigkeit der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft. Bislang wurden durch den Pflanzenschutzdienst Bayern 153 Kontrollorte benannt, an denen Waren mit Verpackungsholz am Entladeort abgefertigt werden dürfen. Dies betrifft vor allem den Import von Gesteinsmaterial, dass auf Ladungsträgern aus Holz meist in Containern transportiert wird und deren Kontrolle im Rahmen der Entladung am Empfangsort erfolgt. Die Betreuung dieser Standorte einschl. der dort maßgebenden Kontrollen erfolgt in Bayern durch Mitarbeiter des Bereich Forsten der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Feststellung
Im Rahmen der Einfuhrkontrollen führten die Inspektoren eingehende Untersuchungen der importierten Ladungsträger auf die Befallsfreiheit von Schadorganismen (Nachweis von Bohrmehl bzw. Bohrgängen, Larven, lebende Käfer etc.) durch.
Ebenso wurden die Ladungsträger auf deren Konformität zum ISPM Nr. 15 (Erfüllung der geforderten Behandlung, Vorliegen der IPPC-Markierung gemäß international geltenden Verpackungsholzstandard) geprüft.
Für Gesteinsmaterial, dass gemäß der Durchführungsverordnung 2021/127 bei dessen Import aus China, Indien und Weißrussland phytosanitären Regelungen unterworfen ist, wurden dem zuständigen Pflanzenschutzdienst Bayern 591 Sendungen (2021: 609 Sdg.) für eine dezentrale Abfertigung angemeldet. 227 Sendungen (=38 %) wurden einer visuellen Kontrolle unterzogen (die verpflichtende Kontrollquote beträgt 15 %). Bei drei Sendungen aus China sowie einer weiteren aus Indien erfolgte aufgrund festgestellter Mängel eine Beanstandung. In zwei Fällen erbrachte die Beschau den Nachweis lebender Schadorganismen der Familie der Bohrkäfer (Synoxylon sp.) sowie der Borkenkäfer (Xylosandrus crassiusculus). Bei zwei Sendungen wiesen die Ladungsträger keine Markierung gemäß ISPM Nr. 15 auf. Die Verpackungshölzer wurden in allen vier Fällen thermisch vernichtet. Durch Verpackungsholz begleitete Waren der nationalen Risikowarenliste kamen in 34 Fällen zur Anmeldung. Bei 14 Sendungen erfolgte eine visuelle Kontrolle der Ladungsträger ohne Beanstandung.
Zum Transport von Waren eingesetzte Ladungsträger im Luftverkehr wurden in 13 Fällen am Empfangsort im Drittland beanstandet. Die bemängelten Ladungsträger wurden nach Deutschland re-exportiert, sichergestellt und entsorgt. In allen Fällen wurde als Beanstandungsgrund ein Fehlen der Markierung notifiziert.
Der Export von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen aus Bayern verlief trotz einer sich eintrübenden wirtschaftlichen Lage weiterhin auf hohem und stabilem Niveau. Die Nachfrage nach bayerischen Erzeugnissen zeigte sich weiterhin optimistisch. Für den Export der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sind international Vorgaben definiert, die es zu erfüllen gilt. Die Einhaltung der verbindlichen Vorgaben der Zielländer liegt dabei primär in der Verantwortung der Wirtschaftsbeteiligten.
Zielsetzung
Die seitens der Importländer definierten Einfuhrbestimmungen legen fest, unter welchen Bedingungen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verbracht werden dürfen. Der Pflanzenschutzdienst prüft hierzu die Pflanzen noch in deren Produktions- bzw. Exportland auf die Erfüllung der jeweils maßgebenden Quarantänebestimmungen. Sind diese erfüllt, so wird die phytosanitäre Unbedenklichkeit der Sendung durch Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses dokumentiert und zusammen mit der Ware ins Zielland exportiert.
Die Mitteilung der für den Export bestimmten Warensendungen erfolgt im Auftrag des Exporteurs mittels Antragstellung auf der Internetplattform PGZ-Online. Maßgebende Kontrollen werden durch die länderspezifisch zuständigen Pflanzenschutzdienste veranlasst, die für die mitgeteilten Sendungen die Einfuhrbestimmungen der Zielländer prüfen und ggf. erforderliche Untersuchungen veranlassen. Das für den Export maßgebende Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) wird ausgestellt, soweit die Anforderungen als erfüllt erachtet werden können.
Feststellung
Für den Export pflanzlicher Erzeugnisse in außereuropäische Drittländer wurden im Jahr 2022 15.825 Pflanzengesundheitszeugnisse ausgestellt (2021 16.456). Zu diesem Zweck wurden der LfL insgesamt 16.735 Anträge übermittelt und bearbeitet. Neben 15.537 Exportzertifikaten erging in weiteren 279 Fällen die Erteilung eines Vorausfuhrzeugnisses einschl. dessen Übermittlung in die Zuständigkeit eines weiteren Pflanzenschutzdienstes. In neun Fällen stellte der Pflanzenschutzdienst ein Zertifikat für einen Re-Export einer Sendung aus.
Phytosanitäre Ausfuhrkontrolle an Erdnuss-Jungpflanzen auf das Auftreten von Quarantäneschadorganismen, im speziellen auf tierische Schaderreger wie Tabakmottenschildlaus, Minierfliegen und Fransenflügler
Die Zahl der handelsbetreibenden Länder blieb konstant bei 140 Drittländern. Zertifikate wurden für 290 gewerbliche Exportunternehmen ausgestellt. Die häufigsten Exporte erfolgten weiterhin in die USA, die Volksrepublik China, Japan, Indien sowie Mexiko, gefolgt von Australien, Vietnam, Republik Korea, Thailand und Taiwan. Mit einer Anzahl von insgesamt 10.703 PGZ entspricht dies einem Anteil von 68% aller ausgestellten Zertifikate. Ausfuhren in die Russische Föderation waren 2021 erstmals nicht mehr unter den Top 10 vertreten. Mit dem Beginn des Ukraine-Konflikts brach die Zahl von Exporten nach Russland deutlich ein. Einen Rückgang erlitten 2022 aber auch Exporte in die USA (-939 PGZ) bzw. Australien (-126). Vorrangig betroffen waren hiervon weiterverarbeitete Pflanzenerzeugnisse, wie z.B. Malz- bzw. Hopfenprodukte. Seit dem Ausstieg des Vereinigten Königreichs im Jahr 2021 aus der europäischen Zoll- und Wirtschaftsunion unterliegen Ausfuhren geregelter Erzeugnisse dem Status eines Drittlandexports. Als Folge der sich wieder festigenden Wirtschaftsbeziehungen und einer gewissen Etablierung der neuen Einfuhrbestimmungen wuchs die Zahl zeugnispflichtiger Exporte nach GB auf 247 Sendungen an (+12 %).
In insgesamt zwölf Fällen wurde seitens der Drittländer dem Pflanzenschutzdienst Bayern eine Beanstandungsmeldung für ausgeführte Waren übermittelt. In zehn Fällen aufgrund der Versäumnis des Exporteurs, das für den Export erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis vorzuhalten. In zwei Fällen erbrachten die Einfuhrkontrollen den Nachweis eines Lebendbefalls mit Schadorganismen. Die Waren wurden einer Behandlung unterzogen bzw. zurückgewiesen. Die Beanstandungsmeldungen wurden unter Einbeziehung der exportierenden Firmen durch den Pflanzenschutzdienst geprüft.