Warenverkehr mit Drittländern
Pflanzen: Ausfuhr in ein Drittland (Nicht-EU-Mitgliedstaat)
Liegen für zeugnispflichtige Warengruppen keine Papiere vor, ist die Ausfuhr verboten. Daneben muss Holzverpackungsmaterial, das in ein Drittland ausgeführt wird, nach dem IPPC Standard ISPM Nr. 15 behandelt und markiert sein.
Pflanzengesundheitszeugnis
Für die Ausfuhr von Pflanzenmaterial in Drittländer ist oft ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich. Pflanzengesundheitszeugnisse werden auf Antrag durch den Pflanzenschutzdienst gemäß den Einfuhrvorschriften des Bestimmungslandes ausgestellt. Voraussetzung ist die Befallsfreiheit von bestimmten Krankheiten und Schädlingen.
Pflanzengesundheitszeugnisse sind sowohl im gewerblichen Handel als auch im privaten Reiseverkehr notwendig.
Holzverpackungsmaterial
Einige Länder haben den IPPC-Standard ISPM Nr. 15 für Holzverpackungsmaterial in ihre Nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen. Demnach muss das Holzverpackungsmaterial entrindet sein und entweder mit Methylbromid begast oder im Holzkern auf eine Temperatur von 56 °C für 30 Minuten erhitzt worden sein. Als Nachweis der Einhaltung der Standardanforderungen wird eine Markierung auf dem Holz angebracht.
Die Betriebe, die Holzverpackungsmaterial behandeln oder in den Verkehr bringen wollen, müssen sich in ein amtliches Verzeichnis eintragen lassen. Die Registrierung erfolgt auf Antrag bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Pflanzenschutz, als zuständiger Behörde in Bayern.
Ihre Ansprechpartner
Institut für Pflanzenschutz
Tel.: 08161 8640-5682/5683
E-Mail: pflanzenbeschau@LfL.bayern.de